7B_116/2022 23.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_116/2022  
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2023  
 
II. Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Erben der A.________ sel., verstorben am 16. Oktober 2022, nämlich: 
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Gattiker, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich, 
2. E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Verfahrenseinstellung (Urkundenfälschung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. August 2022 (UE210244-O/U/BEE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 15. Mai 2020 verstarb F.________, geboren 1929, an ihrem Wohnort in U.________. Zunächst bescheinigte die Hausärztin einen natürlichen Todesfall, worauf noch am selben Tag aufgrund eines Hinweises aus der Verwandtschaft der Verstorbenen ein aussergewöhnlicher Todesfall polizeilich rapportiert wurde. Der Hinweis betraf verdächtige Zahlungsanweisungen kurz vor dem Tod von F.________ zugunsten eines Kontos der Betreuungsperson der Verstorbenen, E.________, sowie zugunsten eines Kontos der Verstorbenen selbst, auf welches E.________ Zugriff hatte. Diese Zahlungsanweisungen wurden von der Bank jedoch nicht ausgeführt. 
 
B.  
A.________, die Schwester der verstorbenen F.________, konstituierte sich als Privatklägerin im von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eröffneten Strafverfahren wegen Urkundenfälschung zum Nachteil von F.________. 
Die Staatsanwaltschaft stellte die Untersuchung mit Verfügung vom 5. August 2021 ein. Gegen diese Verfügung führte A.________ Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 22. August 2022 ab. 
 
C.  
Gegen diesen Beschluss führte A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragte, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2022 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei anzuweisen, die Untersuchung betreffend Urkundenfälschung gegen E.________ weiterzuführen. Insbesondere sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, folgende Beweise zu erheben: Erstellung eines Gutachtens durch die kantonale Heilmittelkontrolle; ergänzende Befragungen von Dr. med. G.________ als Zeuge, E.________ als Beschuldigte, bzw. von H.________ als Auskunftsperson; Erstellung eines Gutachtens durch das Institut für Rechtsmedizin Zürich. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung zu sistieren, bis die beantragten Beweise in der Strafuntersuchung betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von F.________ erhoben seien, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und E.________. 
 
D.  
A.________ verstarb am 16. Oktober 2022. Das bundesgerichtliche Verfahren wurde in der Folge vorläufig sistiert. Mit Eingabe vom 28. Juni 2023 (Eingang beim Bundesgericht) teilten die drei Kinder als einzige Erben der Verstorbenen mit, dass sie das Verfahren fortsetzen möchten. Folglich wurde die vorläufige Sistierung aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt. 
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid betreffend eine Strafsache ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich einzutreten (Art. 42, Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer ein rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Dies gilt für die Privatklägerschaft, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).  
 
2.2. Die Beschwerdeführer behaupten, E.________ habe am 4. und 6. Mai 2020 die Unterschrift ihrer verstorbenen Tante auf zwei Zahlungsaufträgen an die Bank I.________ über Fr. 200'000.-- bzw. Fr. 300'000.-- gefälscht sowie versucht, die Kontrolle über deren Vermögen zu erlangen. Es wurden keine Überweisungen getätigt. Im Bezug auf einen der beiden Zahlungsaufträge handelte es sich sodann um eine Vermögensverschiebung vom einen auf das andere Konto der verstorbenen Tante. Damit ist auch nicht ersichtlich, dass aus der versuchten Überweisung von Geld ein Schaden entstanden sein sollte. Schliesslich legen die Beschwerdeführer nicht dar, welche Zivilansprüche ihnen aus weiteren in diesem Zusammenhang geltend gemachten möglichen Vermögensdelikten zustehen sollten.  
 
2.3. Im Übrigen hat das Bundesgericht mit heutigem Entscheid im Parallelverfahren 7B_115/2022 den Beschwerdeführern grundsätzlich die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen abgesprochen, was auch für das vorliegende Verfahren zu gelten hat.  
 
2.4. Die Beschwerdeführer machen keine verfahrensrechtlichen Rügen geltend, die sich von der materiellen Beurteilung in der Sache trennen liessen und vom Bundesgericht unabhängig von der Beschwerdelegitimation in der Sache beurteilt werden könnten (sog. Star-Praxis; BGE 149 I 72 E. 3.1; 146 IV 76 E. 2).  
 
3.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara