5P.52/2003 27.02.2003
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.52/2003 /bnm 
 
Urteil vom 27. Februar 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
A.T.________ (Ehefrau), 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, Postfach, 6000 Luzern 5, 
 
gegen 
 
B.T.________ (Ehemann), 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Gräni, Rain 63, 5000 Aarau, 
Obergericht (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Ehescheidung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau vom 10. Dezember 2002. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 A.T.________ und B.T.________ sind seit dem 5. Februar 1982 verheiratet und die Eltern der drei Kinder Z.________, geboren am 10. Juni 1982, Y.________, geboren am 19. Februar 1984, und X.________, geboren am 29. Juni 1988. B.T.________ reichte am 13. März 1998 eine erste Scheidungsklage ein, die er am 17. Februar 2000 jedoch zurückzog. Am 6. August 2001 bewilligte das Gerichtspräsidium Aarau den Eheleuten T.________ das Getrenntleben und traf die notwendigen Anordnungen. 
1.2 Mit Eingabe vom 28. Dezember 2001 klagte B.T.________ beim Bezirksgericht Aarau gestützt auf Art. 114 ZGB erneut auf Scheidung der Ehe und stellte die Begehren zur Regelung der Nebenfolgen. A.T.________ schloss auf Abweisung der Klage; für den Fall einer Scheidung stellte sie Anträge zu den Nebenfolgen. 
 
In einem Beschluss vom 4. September 2002 stellte das Bezirksgericht Aarau fest, dass die Eheleute T.________ zur Zeit der Klageeinreichung bereits mehr als vier Jahre faktisch getrennt gewesen seien, woraus sich der Scheidungsanspruch von B.T.________ ergebe. 
 
A.T.________ appellierte, worauf das Obergericht (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau am 10. Dezember 2002 den Beschluss des Bezirksgerichts aufhob und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückwies. 
1.3 A.T.________ hat sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Berufung erhoben. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt sie, das Urteil des Obergerichts und den Beschluss des Bezirksgerichts Aarau vom 4. September 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen; allenfalls sei die Sache zur materiellen Beurteilung der Vierjahresfrist an die kantonale Instanz zurückzuweisen. 
 
Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden. 
2. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 128 I 177 E. 1 S. 179). 
2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5 mit Hinweisen). Soweit mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, ist auf die Beschwerde deshalb von vornherein nicht einzutreten. 
 
Neben dem Entscheid der letzten kantonalen Instanz kann derjenige einer unteren Instanz nur dann mitangefochten werden, wenn entweder der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht erhobenen Rügen hatten unterbreitet werden können oder wenn solche Rügen von der letzten kantonalen Instanz zwar beurteilt wurden, jedoch mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 128 I 46 E. 1c S. 51 mit Hinweisen). Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt (vgl. § 320 der Aargauer Zivilprozessordnung). Auf die Beschwerde ist mithin auch insofern nicht einzutreten, als die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Beschlusses verlangt wird. 
2.2 Mit staatsrechtlicher Beschwerde können nicht nur Endentscheide, sondern auch gewisse Vor- oder Zwischenentscheide angefochten werden. So ist die Beschwerde zulässig gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 87 Abs. 1 OG). Gegen einen andern selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid kommt sie hingegen nur in Frage, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 87 Abs. 2 OG; BGE 126 I 207 E. 1b S. 209). Als Zwischenentscheid gilt ein Entscheid, der das Verfahren nicht abschliesst, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellt (BGE 123 I 325 E. 3b S. 327 mit Hinweisen). Mit dem hier angefochtenen Urteil weist das Obergericht die Sache zur Fortsetzung des Scheidungsverfahrens an die erste Instanz zurück. Es handelt sich dabei um einen Zwischenentscheid, der für die Beschwerdeführerin keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat (dazu BGE 122 I 39 E. 1a/bb S. 42; 117 Ia 251 E. 1a und 1b S. 253 f.). 
Im Sinne einer Ausnahme zu Art. 87 Abs. 2 OG lässt die Rechtsprechung eine staatsrechtliche Beschwerde gegen einen (letztinstanzlichen) Zwischenentscheid auch dann zu, wenn dieser gleichzeitig mit einer nach Art. 50 OG zulässigen Berufung angefochten worden ist (BGE 128 I 177 E. 1.2.2 S. 180 mit Hinweisen). Es geht dabei um Fälle, in denen die kantonale Instanz sich zu einer materiellrechtlichen Frage verbindlich geäussert hat. Wie im Urteil zur Berufung dargelegt wird (5C.35/2003, Erw. 2.2), ist der Tatbestand von Art. 50 Abs. 1 OG hier indessen nicht gegeben und der strittige Rückweisungsentscheid daher nicht mit Berufung anfechtbar. 
3. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin ist mithin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und dem Beschwerdegegner demnach keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Februar 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: