5C.35/2003 27.02.2003
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.35/2003 /bnm 
 
Urteil vom 27. Februar 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
A.T.________ (Ehefrau), 
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, Postfach, 6000 Luzern 5, 
 
gegen 
 
B.T.________ (Ehemann), 
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Gräni, Rain 63, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau vom 10. Dezember 2002. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 A.T.________ und B.T.________ sind seit dem 5. Februar 1982 verheiratet und die Eltern der drei Kinder Z.________, geboren am 10. Juni 1982, Y.________, geboren am 19. Februar 1984, und X.________, geboren am 29. Juni 1988. B.T.________ reichte am 13. März 1998 eine erste Scheidungsklage ein, die er am 17. Februar 2000 jedoch zurückzog. Am 6. August 2001 bewilligte das Gerichtspräsidium Aarau den Eheleuten T.________ das Getrenntleben und traf die notwendigen Anordnungen. 
1.2 Mit Eingabe vom 28. Dezember 2001 klagte B.T.________ beim Bezirksgericht Aarau gestützt auf Art. 114 ZGB erneut auf Scheidung der Ehe und stellte die Begehren zur Regelung der Nebenfolgen. Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage; für den Fall einer Scheidung stellte sie Anträge zu den Nebenfolgen. 
 
In einem Beschluss vom 4. September 2002 stellte das Bezirksgericht Aarau fest, dass die Parteien zur Zeit der Klageeinreichung bereits mehr als vier Jahre faktisch getrennt gewesen seien, woraus sich der Scheidungsanspruch des Klägers ergebe. 
 
Die Beklagte appellierte, worauf das Obergericht (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau am 10. Dezember 2002 den Beschluss des Bezirksgerichts aufhob und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückwies. 
1.3 Die Beklagte hat sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Berufung erhoben. Mit der Berufung beantragt sie, das Urteil des Obergerichts und den Beschluss des Bezirksgerichts Aarau vom 4. September 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen; allenfalls sei die Sache zur materiellen Beurteilung der Vierjahresfrist an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. 
2. 
Das Bundesgericht prüft vom Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine Berufung eingetreten werden kann (BGE 127 III 433 E. 1 S. 434). 
2.1 Die Berufung kann sich nur gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid richten. Soweit die Beklagte auch die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Beschlusses verlangt, ist auf die Berufung mithin nicht einzutreten. Das Bundesgericht kann sodann nicht eine Klage beurteilen, über welche die kantonale Instanz noch gar nicht befunden hat. Nicht einzutreten ist daher auf den Antrag, die Klage abzuweisen. Ausführungen zum Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz "zur materiellen Beurteilung der Vierjahresfrist" erübrigen sich, da die Berufung aus dem nachstehend darzulegenden Grund auch insofern unzulässig ist, als sie sich gegen das obergerichtliche Urteil richtet. 
2.2 Wie die Beklagte selbst bemerkt, handelt es sich beim Urteil des Obergerichts um einen Zwischenentscheid. Auch gegen einen solchen ist die Berufung ausnahmsweise zulässig. Voraussetzung ist aber, dass (im Falle ihrer Gutheissung) sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden kann (Art. 50 Abs. 1 OG). Hier hat die Vorinstanz keine materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung der Scheidungsklage geprüft und abschliessend beurteilt, sondern einzig festgestellt, dass die (prozessrechtlichen) Voraussetzungen für den Erlass eines Zwischenentscheids nicht erfüllt gewesen seien. Unter diesen Umständen ist der Tatbestand von Art. 50 Abs. 1 OG von vornherein nicht gegeben (vgl. BGE 127 III 433 E. 1b/bb S. 436 mit Hinweisen). 
3. 
Auf die Berufung ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Die Beklagte ist mithin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und dem Kläger demnach keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Februar 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: