4A_255/2022 16.09.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_255/2022  
 
 
Urteil vom 16. September 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Schaller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Bigler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Darlehensvertrag; Aberkennungsklage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 3. Mai 2022 (1B 21 29). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ GmbH (Borgerin, Beschwerdeführerin) schloss mit B.________ (Darleiher, Beschwerdegegner) insgesamt vier Darlehensverträge im Hinblick auf den Kauf zweier Landparzellen in U.________ ab. Dabei passten die Parteien die Rückzahlungsmodalitäten des einmaligen Darlehens von Fr. 2'500'000.-- (vgl. hiernach lit. A.a) mehrmals an. 
 
A.a. Mit Darlehensvertrag vom 16. April 2013 verpflichtete sich der Darleiher, der Borgerin per 19. April 2013 ein befristetes Darlehen in der Höhe von Fr. 2'500'000.-- zu überweisen. Diese verpflichtete sich, das Darlehen am 1. Juli 2013 zurückzuzahlen sowie einen Darlehenszins von 6,5 % pro Jahr zu leisten. Als Verzugszins wurde ein Zins von 9,5 % pro Jahr vereinbart. Die Darlehenssumme von Fr. 2'500'000.-- wurde der Borgerin per 19. April 2013 überwiesen.  
 
A.b. Gemäss zweitem Darlehensvertrag vom 1. Juli 2013 verpflichtete sich der Darleiher, der Borgerin per 1. Juli 2013 ein befristetes Darlehen von Fr. 2'500'000.-- zu gewähren und die Borgerin, das Darlehen am 30. Juni 2015 zurückzuzahlen. Die Konditionen (Darlehens- und Verzugszins) entsprachen dem ersten Darlehensvertrag (vgl. hiervor lit. A.a). Zusätzlich geschuldet war ein Zinsbonus von Fr. 50'000.-- bis 30. Juni 2015.  
 
A.c. Mit drittem Darlehensvertrag vom 1. Dezember 2015 hoben die Parteien aufgrund von Projektverzögerungen den Darlehensvertrag vom 1. Juli 2013 (vgl. hiervor lit. A.b) auf und ersetzten diesen. Der Darleiher verpflichtete sich, der Borgerin per 1. Dezember 2015 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 2'500'000.-- zu gewähren. Diese verpflichtete sich, das Darlehen am 31. August 2017 zurückzuzahlen. Zusätzlich geschuldet war ein Zinsbonus von Fr. 50'000.-- bis 31. August 2017. Die übrigen Konditionen entsprachen dem zweiten Darlehensvertrag (vgl. hiervor lit. A.b).  
 
A.d. Am 1. September 2017 schlossen die Parteien einen vierten Darlehensvertrag. Darin hielten sie einleitend fest, aufgrund des per 1. Dezember 2015 gewährten Darlehens (vgl. hiervor Sachverhalt lit. A.c) bestehe per 1. September 2017 eine offene Darlehensschuld gegenüber dem Darleiher von Fr. 2'500'000.--. Weil die Borgerin aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, das Darlehen innert der vereinbarten Frist zu begleichen, werde eine letzte Darlehensverlängerung vereinbart. Dieser Vertrag ersetze alle vorhergehenden Verträge und mündlichen Abmachungen. Die Borgerin verpflichtete sich, das gewährte Darlehen von Fr. 2'500'000.-- in drei Tranchen zurückzuzahlen (Fr. 850'000.-- bis spätestens 31. Dezember 2017; Fr. 850'000.-- bis spätestens 31. Mai 2018 und Fr. 800'000.-- bis spätestens 30. November 2018). Die Parteien vereinbarten zudem einen Darlehenszins von neu 7,75 % pro Jahr mit quartalsweiser Bezahlung und einer ersten Zinszahlung per 30. September 2017. Auch kamen sie überein, dass die Borgerin bis spätestens per 31. Dezember 2018 einen Zinsbonus von Fr. 50'000.-- leistet. Für den Verzugsfall wurde erneut ein Verzugszins von 9,5 % pro Jahr vereinbart.  
 
B.  
 
B.a. Mit Zahlungsbefehl vom 25. Februar 2019 betrieb der Darleiher die Borgerin für verschiedene Beträge (Darlehensbetrag, Darlehenszinsen, Zinsbonus) von insgesamt Fr. 2'916'695.15 nebst Zins. Dagegen erhob die Borgerin Rechtsvorschlag.  
Mit Entscheid vom 25. September 2019 erteilte das Bezirksgericht Luzern dem Darleiher die provisorische Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 2'900'239.70 nebst Zins. Im Übrigen wies es das Rechtsöffnungsgesuch ab. 
 
B.b. Am 16. Oktober 2019 klagte die Borgerin beim Bezirksgericht Luzern auf Aberkennung der Forderungen des Darleihers.  
Mit Urteil vom 27. April 2021 wies das Bezirksgericht die Aberkennungsklage ab und entschied, dass die mit Entscheid vom 25. September 2019 erteilte Rechtsöffnung definitiv werde. 
Es erwog, der Darlehensvertrag vom 1. September 2017 sei weder nichtig (Art. 20 OR) noch liege eine Übervorteilung (Art. 21 OR) vor. Die Parteien hätten mit dem genannten Vertrag auch keine Novation im Sinne von Art. 116 Abs. 1 OR vorgenommen. 
 
B.c. Eine dagegen gerichtete Berufung der Borgerin wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 3. Mai 2022 ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid.  
Es erwog, die Borgerin vermöge keine Gründe darzutun, die auf die Nichtigkeit (Art. 20 OR) des Darlehensvertrags vom 1. September 2017 oder Teile davon schliessen lasse. Namentlich sei nicht ersichtlich, inwiefern der Vertrag an sich, die Umstände rund um seinen Abschluss oder Vertragsbestimmungen betreffend Garantieverträge oder Zinsen die Persönlichkeitsrechte der Borgerin verletzten, weshalb der Vertrag nicht sittenwidrig sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Übervorteilung (Art. 21 OR) erwog es, mangels erfolgter Unverbindlichkeitserklärung innert Jahresfrist gelte der Vertrag als "geheilt", sodass sich die Prüfung der Voraussetzungen der Übervorteilung erübrige. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. Juni 2022 beantragt die Borgerin dem Bundesgericht sinngemäss, das Urteil des Kantonsgerichts sei kostenfällig aufzuheben und es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht bestünden, weshalb der Rechtsöffnungsentscheid entsprechend aufzuheben und die Rechtsöffnung abzulehnen sei. Eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht oder die Erstinstanz zurückzuweisen. 
Mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2022 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. 
In der Sache wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). 
 
2.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
Die gesetzlichen Zinssatzanordnungen sind dispositiver Natur. Die Parteien können die Höhe des Zinses grundsätzlich frei vereinbaren (vgl. Art. 73 Abs. 1 OR). Allerdings sind der Privatautonomie Schranken gesetzt: So bleiben einschränkende Zinssatzbestimmungen des öffentlichen Rechts vorbehalten (Art. 73 Abs. 2 OR). Ferner können Parteivereinbarungen am Verbot der Sittenwidrigkeit (Art. 20 OR) oder am Übervorteilungstatbestand (Art. 21 OR) scheitern (Urteile 4A_350/2020 vom 12. März 2021 E. 5.2.1; 4A_69/2014 vom 28. April 2014 E. 6.3.2). 
 
4.  
Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin betreffend den Darlehensvertrag vom 1. September 2017 übervorteilt wurde. 
 
4.1. Eine Übervorteilung gemäss Art. 21 OR setzt objektiv ein offenbares Missverhältnis zwischen den Austauschleistungen und subjektiv eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit (Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn) der benachteiligten Vertragspartei auf der einen und deren Ausbeutung auf der andern Seite voraus. Der Übervorteilte kann den Vertrag während eines Jahres für unverbindlich erklären und seine Leistung zurückfordern.  
 
4.2. Die Feststellungen der Vorinstanz zur Situation der Beschwerdeführerin und zu den Umständen des Vertragsschlusses sind tatsächlicher Natur und binden das Bundesgericht (vgl. hiervor E. 2). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf diese Tatsachen in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt war, wie auch die Frage, ob der Beschwerdegegner dies ausgebeutet hat, sind demgegenüber frei überprüfbare Rechtsfragen (Urteile 4A_73/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5.1; 4A_254/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4.1; 4A_491/2015 vom 14. Januar 2016 E. 4.3; je mit Hinweisen).  
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Bejahung einer Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR angesichts eines von der Privatautonomie beherrschten Vertragsrechts die Ausnahme bleiben muss (zit. Urteile 4A_254/2020 E. 4.1; 4A_491/2015 E. 4.1; je mit Hinweisen). 
 
4.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, sie unfair behandelt (Art. 29 Abs. 1 BV) und sei in Willkür (Art. 9 BV) verfallen, indem sie (mit der Erstinstanz) auf die von ihr offerierte Befragung von C.________ betreffend die Erklärung der Unverbindlichkeit des Darlehensvertrags vom 1. September 2017 verzichtet habe.  
 
4.3.1. Die Vorinstanz erwog, aus der Begründung der Beschwerdeführerin gehe nicht hervor, inwiefern die erstinstanzliche Erwägung, wonach sie es unterlassen habe, genügend substanziierte Tatsachenbehauptungen betreffend die Unverbindlichkeitserklärung aufzustellen, falsch sein soll. Zum erstinstanzlichen Vorwurf, sie habe es (trotz Bestreitung) unterlassen, im Detail auszuführen, wer für sie als juristische Person, wann und in welcher Form gegenüber dem Beschwerdegegner die Unverbindlichkeitserklärung abgegeben habe, bringe sie im Berufungsverfahren lediglich vor, es sei selbsterklärend und offensichtlich, dass die besagte Erklärung einzig von ihrem alleinigen zeichnungsberechtigten Organ, C.________, mündlich vor dem 1. September 2018 habe abgegeben werden können. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz es abgelehnt habe, eine Parteibefragung mit C.________ durchzuführen. Mangels hinreichend substanziierter Behauptungen hätten betreffend die Unverbindlichkeitserklärung keine Beweise abgenommen werden können. Ohne Unverbindlichkeitserklärung innert Jahresfrist gelte der Darlehensvertrag vom 1. September 2017 als "geheilt", womit sich die Prüfung der Voraussetzungen der Übervorteilung erübrige.  
 
4.3.2. Die Beschwerdeführerin verweist auf Seite 4 Ziffer 7 ihrer Klage. Sie habe dort so exakt und detailliert wie möglich dargelegt, wer für sie als juristische Person, wann und in welcher Form gegenüber dem Beschwerdegegner die Unverbindlichkeitserklärung abgegeben habe. Anschliessend habe sie die Befragung von C.________ offeriert.  
An der angegebenen Stelle führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus: 
 
" Vor dem 1. September 2018 hat die Klägerin [Beschwerdeführerin] gegenüber dem Beklagten [Beschwerdegegner] mitgeteilt, dass sie den Vertrag nur aufgrund der damaligen ungünstigen wirtschaftlichen Situation und Ausgangslage überhaupt nochmal eingegangen ist und hat bereits die Vereinbarung infolge Übervorteilung und Verletzung von Art. 27 und Art. 28 des Zivilgesetzbuches als unverbindlich und nichtig erklärt. " 
 
Wie die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht ausführt, genügen diese Ausführungen den Anforderungen an eine substanziierte Tatsachenbehauptung nicht. Aus den Ausführungen ergibt sich nicht, dass die Anfechtung durch C.________ erfolgt sein soll. Darüber hinaus wird in der zitierten Stelle weder ausgeführt, wann genau die Beschwerdeführerin den Vertrag angefochten haben will, noch in welcher Form dies geschehen sein soll. Sie macht einzig pauschal geltend, dies sei vor dem 1. September 2018 erfolgt. Vor diesem Hintergrund durfte die Erstinstanz und mit ihr die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht auf die Befragung von C.________ betreffend die Frage der Unverbindlichkeitserklärung verzichten. Denn das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende substanziierte Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (Urteile 4A_24/2021 vom 24. Juni 2021 E. 6.4.2; 4A_449/2017 vom 26. Februar 2018 E. 4.3; 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1). Soweit die Ausführungen an der angegebenen Stelle in der Berufung über die zitierte Stelle in der Klage hinausgehen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass sie diese Tatsachen bereits im erstinstanzlichen Verfahren prozesskonform eingebracht hat bzw. die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt gewesen wären. 
Die Rüge einer Gehörsverletzung durch die nicht erfolgte Befragung von C.________ ist unbegründet. Ebenso wenig ist der Vorinstanz eine unfaire Behandlung oder Willkür vorzuwerfen. Nicht ersichtlich ist schliesslich auch, inwiefern die Vorinstanz einen unzulässigen Zirkelschluss begangen haben soll. Die Vorinstanz durfte entsprechend ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, eine fristgerechte Unverbindlichkeitserklärung sei - mangels substanziierter Behauptungen - nicht erstellt, womit auf die Voraussetzungen der Übervorteilung nicht mehr eingegangen werden müsse. Nichts ändert diesbezüglich der Einwand der Beschwerdeführerin, der Tatbestand der Übervorteilung hätte als Rechtsfrage von Amtes wegen geprüft werden müssen. 
 
5.  
Umstritten ist weiter, ob der Darlehensvertrag vom 1. September 2017 infolge Sittenwidrigkeit bzw. Verletzung des Persönlichkeitsrechts gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB nichtig ist. 
 
5.1. Nach Art. 20 Abs. 1 OR ist ein Vertrag nichtig, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst. Sittenwidrig sind Verträge, die gegen die herrschende Moral, das heisst gegen das allgemeine Anstandsgefühl oder gegen die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe verstossen (BGE 132 III 455 E. 4.1; 129 III 604 E. 5.3; 123 III 101 E. 2).  
 
5.2. Die Sittenwidrigkeit eines Vertrags ist eine Rechtsfrage. Ob sie vorliegt, ist von Amtes wegen zu beachten (vgl. BGE 80 II 45 E. 2b; Urteil 4A_3/2014 vom 9. April 2014 E. 3.1 in fine mit Literaturhinweis). Die Partei, die sich auf die Sittenwidrigkeit des Vertrags beruft, muss jedoch nach der Verhandlungsmaxime die tatsächlichen Grundlagen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergeben soll, prozessrechtskonform dartun (zit. Urteile 4A_350/2020 E. 5.2.2; 4A_3/2014 E. 3.1).  
 
5.3. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz übergehe, dass die Sittenwidrigkeit von Amtes wegen zu prüfen sei, ist ihre Rüge offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz hat sich ausführlich zur Frage der Sittenwidrigkeit geäussert. Im Übrigen ändert die Prüfung der Sittenwidrigkeit von Amtes wegen nichts daran, dass es der Beschwerdeführerin oblag, die tatsächlichen Grundlagen darzutun, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergeben soll (vgl. hiervor E. 5.2).  
 
5.4. Die Beschwerdeführerin moniert, wie bereits vor der Vorinstanz, die erstinstanzliche Feststellung als willkürlich, dass ein Liquiditätsengpass in der Praxis ein Grund für eine Darlehensaufnahme sei.  
Die Vorinstanz erwog, der Vorwurf der Aktenwidrigkeit sei unbegründet. Die Erstinstanz habe auch nicht den Sachverhalt festgestellt, sondern eine Praxis zitiert, die sich selbstredend nicht auf die Akten abstütze. Ferner sei weder dargetan noch ersichtlich, was an dieser erstinstanzlichen Feststellung falsch sein solle. Laut Akten seien in der Tat Projektverzögerungen und finanzielle Engpässe der Grund für die mehrmalige Anpassung der Rückzahlungsmodalitäten des ursprünglichen Darlehens gewesen. 
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde nicht hinreichend mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Sie macht bloss pauschal geltend, es sei willkürlich, einen angeblichen Grund für die Darlehensaufnahme aus der Praxis auf den konkreten Fall zu übertragen. Damit genügt sie den Anforderungen an eine Willkürrüge (vgl. hiervor E. 2) nicht. Im Übrigen hat die Vorinstanz gerade dargelegt, weshalb die allgemeine Praxis (Liquiditätsengpass als Grund für Darlehensaufnahme) auch im vorliegenden Fall anwendbar ist. Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr werde willkürlich ein falsches Motiv für den Abschluss des Darlehensvertrags vom 16. April 2013 unterstellt, ist unbegründet, zumal ohnehin der Darlehensvertrag vom 1. September 2017 entscheidend ist. 
 
5.5. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe es bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Vertrags vom 1. September 2017 (wie die Erstinstanz) unterlassen, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Es sei rechtswidrig, wenn bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit anstelle einer Gesamtschau lediglich die einzelnen Aspekte für sich betrachtet würden.  
 
5.5.1. Die Vorinstanz erwog, wie sich dem Urteil der Erstinstanz entnehmen lasse, habe sich diese nicht nur mit dem Aspekt der Vertragsdauer auseinandergesetzt, sondern auch mit der Frage, ob in Bezug auf den Darlehensvertrag vom 1. September 2017 eine übermässige Intensität der vertraglichen Bindung vorliege. Dabei habe sie im Wesentlichen erwogen, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend mache, sich bereits beim Abschluss des Darlehensvertrags vom 16. April 2013 in einer Notlage befunden zu haben und die Differenz zum Darlehensvertrag vom 1. September 2017 hauptsächlich in einem höheren Darlehenszins im Umfang von 1.25 % sowie einem zusätzlichen Zinsbonus von Fr. 50'000.-- bestehe. Es stimme somit nicht, dass die Erstinstanz bei der Beurteilung der Frage des Übermasses der vertraglichen Bindung nur auf den Aspekt der Vertragsdauer abgestellt habe.  
Im Weiteren habe sich die Erstinstanz sehr wohl auch mit dem von der Beschwerdeführerin behaupteten - vom Beschwerdegegner aber bestrittenen - Umstand der finanziellen Notlage befasst. Sie sei dabei jedoch zum Schluss gelangt, dass eine finanzielle Notlage nicht per se zu einer Rechts- oder Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags führe. Ein Liquiditätsengpass sei in der Praxis vielmehr gerade ein Grund für eine Darlehensaufnahme. Schliesslich habe die Erstinstanz auch die Zulässigkeit der vertraglich vereinbarten Zinsen (Darlehenszinsen, Zinsbonus, Verzugszinsen) und den zusätzlichen Garantieverträgen (dabei geht es um zwei Garantieverträge der D.________ GmbH und der E.________ AG) eingehend geprüft und dabei nichts Rechts- oder Sittenwidriges festgestellt. Alle von der Beschwerdeführerin genannten Umstände seien daraufhin untersucht worden, ob sie gegen das allgemeine Anstandsgefühl oder gegen die der Rechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe verstiessen. Eine Verletzung von Art. 20 OR sei nicht ersichtlich. 
 
5.5.2. Vor dem Hintergrund der vorinstanzlichen Ausführungen ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Erstinstanz - und mit ihr die Vorinstanz - hätten die einzelnen Aspekte betreffend Sittenwidrigkeit lediglich isoliert bewertet, nicht nachvollziehbar. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich gerade im Gegenteil, dass die Erstinstanz und mit ihr die Vorinstanz sehr wohl eine Gesamtbetrachtung vorgenommen haben. Bezeichnenderweise vermag die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch keine Umstände darzutun, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt haben soll. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Gesamtbetrachtung der einzelnen Aspekte zu einem anderen Ergebnis führen müsste.  
Die Beschwerdeführerin begnügt sich über weite Strecken damit, wörtlich aus ihrer Berufungsschrift zu zitieren, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. So hat sich die Vorinstanz in E. 3.5.3 ausführlich mit den vereinbarten Zinsen auseinandergesetzt. Sie erwog, es sei der Beschwerdeführerin zwar zu folgen, wenn sie geltend mache, die 2013 und 2017 vereinbarten Zinssätze seien jeweils vor dem Hintergrund des damaligen Zinsniveaus zu würdigen. Dies ändere allerdings nichts daran, dass sich die im Darlehensvertrag vom 1. September 2017 vereinbarten Zinssätze von 9.75 % (Darlehenszins von 7.75 % + 2 % Zinsbonus) respektive 9.5 % (Verzugszins) weit unter dem von der Rechtsprechung definierten Höchstzinssatz von 18 % befänden und daher selbst bei Annahme einer tieferen Obergrenze aufgrund der anhaltenden Tief- bzw. Negativzinssituation als zulässig zu betrachten seien. Auf diese Erwägungen geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht ein, womit sie den Rügeanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. hiervor E. 1) nicht genügt. Im Übrigen verletzen die vorinstanzlichen Ausführungen zur Höhe der Zinsen kein Bundesrecht (vgl. dazu zit. Urteil 4A_350/2020 E. 5.2.2). 
Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie mit der Erstinstanz die Nichtigkeit des Darlehensvertrags vom 1. September 2017 verneint hat. 
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdegegner musste sich im bundesgerichtlichen Verfahren nur zum Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, nicht aber in der Sache äussern. Es ist ihm daher eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zuzusprechen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. September 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross