1P.606/2003 12.12.2003
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.606/2003 /bie 
 
Urteil vom 12. Dezember 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Catenazzi, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
P.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Ministero pubblico del Cantone Ticino, 
palazzo di Giustizia, Via Pretorio 16, 6901 Lugano, 
Tribunale d'appello del Cantone Ticino, Camera dei ricorsi penali, Via Pretorio 16, 6901 Lugano. 
 
Gegenstand 
decreto di non luogo a procedere, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Tribunale d'appello del Cantone Ticino, 
Camera dei ricorsi penali, vom 4. September 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Schreiben vom 23. Juli 2003 reichte P.________ bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde des Kantons Tessin und in sämtlichen anderen Kantonen Strafanzeige gegen alle im Kanton tätigen und tätig gewesenen Richter und Oberrichter ein, welche sich mit der Beurteilung von Genugtuungsansprüchen im Sinne von Art. 49 OR befasst und diese Bestimmung nicht gesetzeskonform angewendet hätten. Veranlasst zu diesen Strafanzeigen sah sich P.________ durch ein Verfahren gegen den Vater ihres jüngsten Sohnes wegen sexueller Handlung mit Kindern und Schändung, in welchem ihr und den Geschwistern des Opfers Genugtuungsansprüche gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312. 5) versagt worden waren. 
 
Der Staatsanwalt des Kantons Tessin entschied mit Verfügung vom 29. Juli 2003, der Strafanzeige keine Folge zu leisten. 
B. 
Gegen diesen Entscheid reichte P.________ mit Schreiben vom 2. August 2003 Beschwerde beim Tessiner Appellationsgericht ein. Die Strafrekurskammer des Appellationsgerichtes schützte die angefochtene Verfügung mit Urteil vom 4. September 2003, unter anderem, weil keine konkreten Indizien für ein strafbares Verhalten einer bestimmten Person vorlägen. 
C. 
Mit zwei Eingaben vom 10. September 2003 erhebt P.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbotes, des Gebotes von Treu und Glauben und sinngemäss des Grundsatzes der Rechtsgleichheit. Zudem erachtet sie das angefochtene Urteil als "Rechtsverletzung", da sie sich auf das Opferhilfegesetz berufe - mit dieser Rechtsgrundlage habe sich die Strafrekurskammer indes nicht auseinandergesetzt. Für das Verfahren vor Bundesgericht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Da die Beschwerdeführerin deutscher Muttersprache ist und auch ihre Beschwerden in deutscher Sprache abgefasst sind, rechtfertigt es sich, das Urteil in Deutsch zu verfassen (Art. 37 Abs. 3 OG). 
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43 mit Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen vermögen den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen, da Auseinandersetzungen mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid fehlen. Weder legt die Beschwerdeführerin dar inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich sein soll noch warum das Appellationsgericht gegen die Gewährung des rechtlichen Gehörs, Treu und Glauben oder das Rechtsgleichheitsgebot verstossen haben soll. Im Übrigen ist die Kritik an der schweizerischen Rechtsprechung zu Art. 49 OR nicht geeignet, eine Verfassungsverletzung durch das Appellationsgericht darzutun. 
2. 
Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG). Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht, Strafrekurskammer, des Kantons Tessin schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Dezember 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: