4A_441/2008 13.11.2008
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_441/2008 /len 
 
Urteil vom 13. November 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ SA, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch avvocato dott. Carlo Postizzi. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen drei Urteile der Seconda Camera civile del Tribunale d'appello del Cantone Ticino 
vom 25. August 2008. 
 
In Erwägung, 
dass vor der Pretura des Bezirks Lugano ein Zivilprozess zwischen dem Beschwerdeführer als Aberkennungskläger und der Beschwerdegegnerin als Aberkennungsbeklagter hängig war; 
dass der Pretore in diesem Verfahren mit Verfügung vom 3. Juni 2008 den Rechtsanwalt Stefano Camponovo erteilten Auftrag, für den Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu handeln, mit sofortiger Wirkung widerrief; 
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung am 8. August 2008 anfocht, und die 2. Zivilkammer des Appellationsgerichts (Tribunale d'appello) mit Entscheid vom 25. August 2008 auf das Rechtsmittel wegen Verspätung nicht eintrat (Verfahren Nr. 12.2008.158); 
dass der Pretore den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juni 2008 aufforderte, innerhalb von zehn Tagen einen Gerichtskostenvorschuss zu zahlen, mit der Androhung der Abschreibung des Verfahrens, falls der Kostenvorschuss nicht fristgemäss bezahlt werde; 
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit "Einsprache/Rekurs" vom 25. Juni 2008 und mit "Rekurs" vom 8. August 2008 anfocht, und die 2. Zivilkammer des Appellationsgerichts mit Entscheid vom 25. August 2008 auf beide Rechtsmittel nicht eintrat (Verfahren Nr. 12.2008.159 und Nr. 12.2008.161); 
dass der Pretore das Verfahren mit Entscheid vom 16. Juli 2008 mangels rechtzeitiger Zahlung des Gerichtskostenvorschusses abschrieb; 
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid am 8. August 2008 anfocht, und die 2. Zivilkammer des Appellationsgerichts dessen Berufung mit Entscheid vom 25. August 2008 abwies, soweit darauf einzutreten war (Verfahren Nr. 12.2008.157); 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine in deutscher Sprache verfasste, vom 19. September 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen alle drei erwähnten Entscheide des Appellationsgerichts vom 25. August 2008 "Rekurs/staatsrechtliche Beschwerde" zu erheben; 
dass gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Urteils bzw. der angefochtenen Urteile geführt wird; 
dass im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen ist und das Urteil des Bundesgerichts in deutscher Sprache ergeht, weil der Beschwerdeführer lediglich über beschränkte Kenntnisse der italienischen Sprache verfügt, wie sich aus seiner Eingabe vom 19. September 2008 ergibt; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides bzw. der angefochtenen Entscheide dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. September 2008 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf seine Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Seconda Camera civile del Tribunale d'appello del Cantone Ticino schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. November 2008 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin