4A_275/2008 09.06.2008
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_275/2008 /len 
 
Urteil vom 9. Juni 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ SA, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch avvocato dott. Carlo Postizzi. 
 
Gegenstand 
Domanda di gratuito patrocinio, 
 
Beschwerde gegen die sentenza der Seconda Camera civile del Tribunale d'appello del Cantone Ticino 
vom 29. April 2008. 
 
In Erwägung, 
dass vor der Pretura des Bezirks Lugano ein Zivilprozess zwischen dem Beschwerdeführer als Aberkennungskläger und der Beschwerdegegnerin als Aberkennungsbeklagte hängig ist; 
dass der Pretore mit Entscheid vom 9. April 2008 das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung eines unentgeltlichen Beistandes wegen Aussichtslosigkeit der Aberkennungsklage abwies; 
dass der Beschwerdeführer am 17. April 2008 mit einer in deutscher Sprache verfassten Eingabe an das Appellationsgericht des Kantons Tessin gelangte; 
dass das Appellationsgericht mit Entscheid vom 29. April 2008 die Berufung des Beschwerdeführers abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine in deutscher Sprache verfasste, vom 3. Juni 2008 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er den Entscheid des Appellationsgerichts vom 29. April 2008 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will; 
dass gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Urteils geführt wird; 
dass im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen ist und das Urteil des Bundesgerichts in deutscher Sprache ergeht, weil der Beschwerdeführer lediglich über beschränkte Kenntnisse der italienischen Sprache verfügt, wie seine Eingaben im kantonalen und im bundesgerichtlichen Verfahren zeigen; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2008 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf seine Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Seconda Camera civile del Tribunale d'appello del Cantone Ticino schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Juni 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin