8C_397/2022 05.09.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_397/2022  
 
 
Urteil vom 5. September 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Rolli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022 (200 21 758 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1976 geborene und zuletzt (bis zur Kündigung per Ende Juni 2020) bei der Firma B.________ in unterschiedlichen Pensen erwerbstätig gewesene A.________, Mutter zweier in den Jahren 1998 und 2003 geborener Kinder, meldete sich im Februar 2019 unter Hinweis auf ein Burnout bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern gewährte Frühinterventionsmassnahmen und holte Unterlagen des Krankentaggeldversicherers, Berichte behandelnder Ärzte sowie eine Stellungnahme des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein. In der Folge veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (Expertise vom 28. Oktober 2020 sowie Stellungnahmen vom 24. November, 7. und 16. Dezember 2020). Ferner liess sie durch ihren Abklärungsdienst die Einschränkungen der Versicherten im Haushalt prüfen (Abklärungsbericht vom 12. Februar 2021). Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2021 kündigte die IV-Stelle A.________ die Ausrichtung einer per 31. Oktober 2020 befristeten und auf der gemischten Methode basierenden (Erwerb: 60 %; Haushalt: 40 %) abgestuften Invalidenrente in Aussicht. Nachdem A.________ dagegen hatte Einwand erheben lassen, holte die IV-Stelle je eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes und des Gutachters ein. Mit Verfügung vom 27. September 2021 hielt sie an ihrem Vorbescheid fest. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 13. Mai 2022 teilweise gut. Es änderte die angefochtene Verfügung dahingehend ab, dass auch für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente bestand. Darüber hinaus wies es die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Sache sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils zur neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb auch ein Rechtsbegehren reformatorisch gestellt sein muss. Ein rein kassatorisches Begehren ist jedoch zulässig, wenn das Bundesgericht ohnehin nicht in der Sache entscheiden könnte (Urteil 9C_515/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 1.1 mit Hinweisen). Dies ist namentlich bei einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz der Fall (Urteil 8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 1 mit Hinweis). Aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3), geht hervor, dass die Vorinstanz laut Auffassung der Beschwerdeführerin weitere Abklärungen hätte veranlassen müssen. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Urteil 8C_267/2021 vom 29. September 2021 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).  
 
2.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4).  
 
3.  
 
3.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Verfügung der IV-Stelle vom 27. September 2021 lediglich dahingehend abänderte, dass sie der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2020 eine Viertelsrente zusprach und im Übrigen den verfügungsweise festgelegten abgestuften Rentenanspruch bestätigte.  
 
3.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.6.2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).  
 
3.3. Die Vorinstanz legte die für die Beurteilung des Rentenanspruchs nach Art. 28 Abs. 1 IVG massgeblichen Bestimmungen, insbesondere zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) und zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), sowie die zu beachtenden Grundsätze zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) zutreffend dar. Gleiches gilt hinsichtlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 16 ATSG) und der Beurteilung der sog. Statusfrage sowie der bei teilerwerbstätigen Versicherten anwendbaren gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a Abs. 3 IVG). Darauf wird verwiesen.  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht mass dem von der IV-Stelle eingeholten psychiatrischen Gutachten des Dr. med. D.________ vom 28. Oktober 2020, einschliesslich seiner späteren Stellungnahmen, Beweiskraft bei. Dieser diagnostizierte eine depressive Episode (ICD-10 F32), aktuell weitgehend teilremittiert, und eine Traumafolgestörung (ohne ICD-10-Kodierung), welche aus versicherungspsychiatrischer Sicht diskussionsbedürftig sei. Gestützt auf sein E-Mail vom 7. Dezember 2020 sowie seinen Bericht vom 16. Dezember 2020 stellte das kantonale Gericht fest, bis Ende Februar 2020 sei von einer 100%igen, bis Ende Mai 2020 von einer 80%igen, bis Ende Juli 2020 von einer 60%igen und bis Ende September 2020 von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab Oktober 2020 bestehe in einer den Leiden angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %. Diese Einschätzung überzeuge auch aus rechtlicher Sicht.  
 
4.2. Ausgehend von einem Status von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt ermittelte die Vorinstanz ab Oktober 2019 einen Invaliditätsgrad von 68 %, ab März 2020 einen solchen von 57 %, ab Juni 2020 einen solchen von 48 %, ab August 2020 einen solchen von 40 % und schliesslich ab Oktober 2020 einen solchen von 31 %. In Anwendung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a IVV resultierte daraus ab Oktober 2019 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab Juni 2020 ein Anspruch auf eine halbe Rente sowie ab September bis und mit Dezember 2020 ein Anspruch auf eine Viertelsrente.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Gutachter Dr. med. D.________ hätte im Rahmen einer gehörigen versicherungspsychiatrischen Begutachtung die Diagnosestellung der behandelnden Fachärzte, d.h. das Vorliegen einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), bestätigen und das Zumutbarkeitsprofil entsprechend festlegen müssen.  
 
 
5.2. Zunächst ist hervorzuheben, dass sich die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung grundsätzlich auf Tatfragen beziehen, die das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2; SVR 2021 IV Nr. 16 S. 45, 9C_174/2020 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 147 V 79). Bei deren Anfechtung gilt es, das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) zu beachten (vgl. E. 2.2 hiervor). Praxisgemäss ist auf ein nach Art. 44 ATSG eingeholtes, versicherungsexternes Gutachten abzustellen, falls nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 125 V 351 E. 3b/bb; SVR 2021 IV Nr. 16 S. 45, 9C_174/2020 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 147 V 79; je mit Hinweisen).  
 
5.3. Die Vorinstanz legte einlässlich dar, weshalb die Berichte der behandelnden Ärzte keine Zweifel am Beweiswert des Administrativgutachtens zu wecken vermögen. So fehle etwa im Bericht der Klinik E.________ vom 25. März 2021 jegliche Diskussion der Frage, weshalb trotz langer Latenzzeit von hier mindestens 20 Jahren zwischen initialer Belastung in der Jugendzeit und Auftreten der Störung eine (komplexe) PTBS zu diagnostizieren sei. Stattdessen schlössen der behandelnde Arzt und die behandelnde Psychologin direkt von den subjektiven Ereignis- und Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin sowie von durchgeführten psychologischen Tests auf das Vorliegen einer (komplexen) PTBS, was - insbesondere mit Blick auf die lange Latenzzeit - beweisrechtlich nicht genüge. Dasselbe gelte in Bezug auf den Bericht des Spitals F.________ vom 4. November 2021, zumal dieser im Wesentlichen auf die diagnostischen Einschätzungen der Klinik E.________ Bezug nehme. Im Übrigen werde im Bericht des Spitals F.________ festgehalten, dass man es ablehne, "gutachterliche Einschätzungen von anderen Fachpersonen zu beurteilen, es sei denn, es [lägen] offensichtliche Fehleinschätzungen vor". Da sich die Unterzeichner des Berichts ausdrücklich nicht zum Gutachten des Dr. med. D.________ geäussert hätten, sei daraus zu folgern, dass sie dessen Einschätzungen nicht für unzutreffend hielten.  
 
5.4. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht auseinander. Stattdessen erschöpfen sich ihre Einwände in einer appellatorisch gehaltenen Wiedergabe der eigenen Sichtweise. Damit vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung in Willkür verfallen sein soll (vgl. E. 2.2 hiervor). Soweit sie sich im Übrigen zur Begründung ihres Standpunkts auf einen Bericht der psychiatrischen Dienste des Spitals F.________ vom 17. Juni 2022 stützt, kann darauf von vornherein nicht eingegangen werden, da das Beweismittel nach dem angefochtenen Urteil vom 13. Mai 2022 datiert und folglich als echtes Novum unbeachtlich bleibt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2; Urteil 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 7.2).  
 
6.  
 
6.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Begründung des Gutachters, weshalb ab Oktober 2020 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Verweistätigkeit auszugehen sei, mute willkürlich an.  
 
6.2. Soweit sie damit den Beweiswert des Administrativgutachtens bestreitet, vermag sie nicht durchzudringen. Dr. med. D.________ hielt in seinem Gutachten vom 28. Oktober 2020 fest, die Beschwerdeführerin habe Ende 2019 unter diversen Belastungsfaktoren ein depressives Syndrom erlitten. Anlässlich der stationären Behandlung in der Klinik G.________ sei es unter adäquater Medikation zu einer Besserung gekommen. Erst in den letzten Wochen habe sie wieder vermehrte Albträume erlitten. Es sei somit zu einer Teilremission der depressiven Episode gekommen, die sich unter Fortführung einer optimierten Behandlung aus Psychopharmakotherapie und Psychoedukation auch noch weiter stabilisieren und zur Vollremission führen liesse. Dr. med. D.________ empfahl eine rasche berufliche Wiedereingliederung. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. November 2020 wies der Gutachter sodann darauf hin, dass der Untersuchungsbefund zum Explorationszeitpunkt am 30. September 2020 unauffällig gewesen sei. Mit Bericht vom 16. Dezember 2020 hielt er auf erneute Rückfrage der IV-Stelle hin fest, nach dem "Durchmachen" der depressiven Episode erscheine eine Steigerung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit jeweils über einen Zeitraum von zwei Monaten zu 20 % als sinnvoll. Mit der schrittweisen Steigerung solle eine kontinuierliche Steigerung ermöglicht und eine Wiederverschlechterung des psychischen Befindens vermieden werden. Damit hat der Gutachter seine Einschätzung nachvollziehbar und schlüssig begründet. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf abgestellt.  
 
6.3. Wenn die Vorinstanz gestützt auf die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters feststellte, ab Oktober 2020 bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %, so ist sie damit nicht in Willkür verfallen. Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf den Bericht der psychiatrischen Dienste des Spitals F.________ vom 17. Juni 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende November 2020 geltend macht, ist ihr wiederum das im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich geltende Novenverbot entgegenzuhalten (vgl. E. 5.4 hiervor).  
 
6.4. Ferner stellte die Vorinstanz verbindlich (vgl. E. 2.1 hiervor) fest, der psychische Untersuchungsbefund anlässlich der Begutachtung sei unauffällig und das aussererwerbliche Aktivitätenniveau der Beschwerdeführerin weitgehend uneingeschränkt gewesen. Zudem seien die sozialen Kontakte intakt. Auf dieser Grundlage kam sie zum Schluss, dass die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit auch aus rechtlicher Sicht überzeuge. Inwiefern diese Beurteilung Bundesrecht verletzen soll, wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.  
 
7.  
Gegen die vorinstanzliche Berechnung der Invaliditätsgrade und die sich daraus ergebenden Rentenabstufungen erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände. Auf Weiterungen kann verzichtet werden (vgl. E. 2.2 hiervor). 
 
8.  
Die Beschwerde ist demnach unbegründet, weshalb es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden hat. 
 
9.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der GastroSocial Cassa Pensione, Aarau, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. September 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest