5A_222/2013 12.06.2013
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_222/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 12. Juni 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ente Ospedaliero Cantonale, vertreten durch den Servizio Centrale di Contabilità e Fatturazione,  
Beschwerdegegner, 
 
Ufficio di esecuzione e fallimenti di Y.________.  
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Camera di esecuzione e fallimenti des Tribunale d'appello del Cantone Ticino als kantonale Aufsichtsbehörde vom 18. März 2013. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Im Rahmen der vom Ente Ospedaliero Cantonale gegen X.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxxx verfügte das Betreibungs- und Konkursamt Y.________ am 15. Januar 2013 eine Lohnpfändung von Fr. 410.-- pro Monat. 
 
B.  
 
 Dagegen erhob X.________ am 17. Februar 2013 eine Beschwerde. 
 
 Nachdem die SchK-Kammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin mit Verfügung vom 21. Februar 2013 keine aufschiebende Wirkung erteilt hatte, erhob X.________ gegen diese eine Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 5A_176/2013). 
 
 Mit Entscheid vom 18. März 2013 wies das Appellationsgericht die Beschwerde vom 17. Februar 2013 ab, worauf das Bundesgericht am 26. März 2013 das Verfahren 5A_176/2013 als gegenstandslos abschrieb, unter Hinweis, dass die Eingabe vom 25. März 2013 (dazu sogleich) im Verfahren 5A_222/2013 behandelt werde, soweit sie den Entscheid vom 18. März 2013 betreffe. 
 
C.  
 
 Gegen den Entscheid vom 18. März 2013 erhob X.________ am 25. März 2013 wiederum eine Beschwerde beim Bundesgericht (vorliegendes Verfahren 5A_222/2013). 
 
 Soweit er sich darin auch noch zur abgewiesenen aufschiebenden Wirkung bzw. den in der Folge getätigten Handlungen der kantonalen Behörden äusserte, war dies Gegenstand des Verfahrens 5A_176/2013 (dazu vorstehend). Soweit der materielle Entscheid vom 18. März 2013 angefochten wird (ab S. 4 der Eingabe), ist die Beschwerde im vorliegenden Verfahren zu behandeln. Diesbezüglich werden die Begehren gestellt, die Behörden seien aufzufordern, das Verfahren in deutscher Sprache zu führen, der Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. März 2013 sei aufzuheben, es sei unter Berücksichtigung der tatsächlichen Auslagen eine Neuberechnung des Existenzminimums anzuordnen, es sei abzuklären, ob die Gütertrennung im vorliegenden Verfahren Anwendung finde, und es sei den Zuständigen zu untersagen, den Gläubigern Kopien über Urteile und Korrespondenz des vorliegenden Verfahrens zur Verfügung zu stellen. 
 
 Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 25. April 2013 dahingehend gutgeheissen, dass die zuständigen Behörden angewiesen wurden, gepfändete Beträge bis zum vorliegenden Entscheid nicht auszubezahlen. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen streitwertunabhängig der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden über eine Verfügung eines Vollstreckungsorganes gemäss Art. 17 SchKG - wie die Pfändung - stellen einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar (BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351). 
 
1.1. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit der Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). An den kantonal festgestellten Sachverhalt ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser es werde mit substanziierten Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung aufgezeigt (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe in deutscher Sprache verfasst und er beklagt sich darüber, dass er den italienischen Entscheid des Appellationsgerichtes nicht vollständig verstanden habe. Mit Rücksicht darauf rechtfertigt es sich, den vorliegenden Entscheid in deutscher Sprache zu erlassen (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BGG; vgl. auch Verfügung vom 25. April 2013). Abzuweisen ist hingegen der Antrag auf Anweisung der beteiligten Behörden, die Verfügungen und Entscheide auf Deutsch zu erlassen. Gemäss Art. 70 Abs. 2 BV bestimmen die Kantone ihre Amtssprachen. Im Kanton Tessin ist das Italienische die (einzige) Amtssprache (Art. 1 Abs. 1 KV/TI). Die vom Kanton bezeichnete Amtssprache ist im Behördenverkehr die massgebliche und es besteht grundsätzlich kein Anspruch, mit den Behörden in einer anderen Sprache zu kommunizieren (BGE 136 I 149 E. 4.3 S. 153; 138 I 123 E. 5.2 S. 126).  
 
1.3. Mit Bezug auf den Antrag, den Gläubigern dürften weder Entscheide noch Korrespondenz zugestellt werden, ist festzuhalten, dass der betreibende Gläubiger im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Verfahrenspartei ist und ihm deshalb die verfahrensleitenden Verfügungen wie auch die Entscheide auf sämtlichen Stufen zuzustellen sind.  
 
1.4. Mit Blick auf den diesbezüglichen Antrag ist festzuhalten, dass die Gütertrennung keinen Einfluss auf die Lohnpfändung hat.  
 
2.  
 
 In der Sache selbst geht es darum, ob dem Beschwerdeführer höhere Heizungskosten zuzugestehen sind, ob er mit Rücksicht auf seine Therapien die Kosten des Autos geltend machen kann und ob die mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung vereinbarte Schuldentilgung von monatlich Fr. 50.-- zu berücksichtigen ist. 
 
2.1. Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Im Sinn einer Rechtsverletzung kann deshalb vor Bundesgericht einzig ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung gerügt werden, was namentlich dann gegeben ist, wenn bei der Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens sachfremde Kriterien berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen worden sind (BGE 132 III 281 E. 2.1 S. 283 f.; 134 III 323 E. 2 S. 324 f.).  
 
2.2. Gemäss der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid verfügt der Beschwerdeführer über Einkommen von Fr. 4'123.-- und ein Existenzminimum von Fr. 3'516.-- (Grundbetrag Fr. 1'700.--; Heizung Fr. 200.--; Miete Fr. 1'175.--; Krankenkasse Fr. 100.--; Fahrten Fr. 100.--; spezielle Ernährung Fr. 200.--; Versicherungen Fr. 41.--).  
 
 Der Beschwerdeführer verlangte unter dem Titel der Heizungskosten die Berücksichtigung seiner gesamten Stromrechnung von Fr. 230.-- pro Monat sowie einen Betrag von Fr. 600.-- pro Saison für den Erwerb von Holz. Das Appellationsgericht befand, dass der Strom für Beleuchtung und Kochen bereits im Grundbetrag enthalten sei, weshalb der vom Betreibungsamt eingesetzte Betrag von Fr. 200.-- für Heizungskosten angemessen sei. 
 
 Mit Bezug auf die Fahrten zum Spital, für welche der Beschwerdeführer die Berücksichtigung seiner Autokosten verlangte, hielt das Appellationsgericht fest, er lege nicht dar, wie viele Fahrten er unternehmen müsse und wo die Therapien stattfänden, weshalb keine höheren Kosten als die vom Betreibungsamt berücksichtigten Fr. 100.-- belegt seien. 
 
 Schliesslich erwog das Appellationsgericht, die Schuldtilgung bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung könne im Existenzminimum nicht berücksichtigt werden. 
 
2.3. Vor Bundesgericht wiederholt der Beschwerdeführer seine drei Anliegen. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder missbräuchliche bzw. unsachgemässe Ermessensausübung ist jedoch nicht auszumachen.  
 
 Bei den Autokosten für die Fahrten zur Therapie geht es nicht um die Ermessensausübung, sondern um die Sachverhaltsfeststellung, hat doch das Appellationsgericht befunden, weder die Anzahl der Therapien noch die Standorte noch die konkreten Fahrkosten seien dargetan. Eine diesbezügliche willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist weder behauptet noch belegt: Soweit der Beschwerdeführer festhält, in der Zeit zwischen September 2011 und Juli 2012 hätten 17 Behandlungen in den Spitälern von Lugano und Bellinzona stattgefunden, handelt es sich um appellatorische Ausführungen, welche überdies neu und damit unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen wird auch vor Bundesgericht nicht dargetan, inwiefern die Fahrten nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt werden könnten und inwiefern dabei höhere als die berücksichtigten monatlichen Kosten entstünden. Mit der blossen Behauptung, die öffentlichen Verkehrsmittel würden höhere Kosten verursachen als der Gebrauch eines Kleinwagens, ist jedenfalls keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun. 
 
 Mit dem erneuten Hinweis auf seine Stromrechnung von Fr. 230.-- und der neuen Behauptung, damit werde auch sein Cardio-Messenger betrieben, ist keine unsachliche Ermessensausübung in Bezug auf die für Heizungskosten berücksichtigten Fr. 200.-- dargetan, hat doch das Appellationsgericht zutreffend festgehalten, dass der Anteil des für Beleuchtung und Kochen gebrauchten Stromes bereits im Grundbetrag enthalten ist (Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009, Ziff. I). 
 
 Mit Bezug auf die Vereinbarung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist das Appellationsgericht der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt, wonach das Tilgen von Schulden, soweit nicht Kompetenzstücke betroffen sind, sowie allgemein das Zahlen von Steuern nicht zum Lebensunterhalt gehört (BGE 126 III 89 E. 3b S. 93; sodann zitierte Richtlinien, Ziff. III); im Übrigen würden mit der Berücksichtigung solcher Zahlungen bestimmte Gläubigerkategorien bevorzugt, was unzulässig ist ( VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, N. 33 zu Art. 93 SchKG). 
 
2.4. Soweit der Beschwerdeführer festhält, er habe vergessen, beim Betreibungsamt die Kosten seines Hundes, der ihn übrigens auch bei gewissen Therapien unterstütze, geltend zu machen, so handelt es sich um ein neues und damit im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges Vorbringen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ohnehin hätten die betreffenden Kosten, soweit es sich nicht erwiesenermassen um einen Therapiehund handeln würde, nicht gesondert berücksichtigt werden können (Urteil 5A_696/2009 vom 3. März 2010 E. 3.2).  
 
3.  
 
 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit Rücksicht auf das im Verfahren 5A_176/2013 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden auch im vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Kosten gesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Ufficio di esecuzione e fallimenti di Y.________ und der Camera di esecuzione e fallimenti des Tribunale d'appello del Cantone Ticino schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli