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Regeste

Investitionskredite in der Landwirtschaft (BG vom 23. März 1962).
Verfügungen über die Erteilung oder Verweigerung solcher Kredite unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht (Art. 99 lit. h OG). Dies gilt auch für den Entscheid des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements über eine Beschwerde gegen den Rückzug des Einspruchs, den die Abteilung für Landwirtschaft gegen die Bewilligung eines Kredits durch die zuständige kantonale Instanz erhoben hatte.

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Referenzen

Artikel: Art. 99 lit. h OG