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Regeste

Auflösung eines Vereins (Art. 78 ZGB).
Ein statutarischer Zweck, der die Besetzung von Häusern mitumfasst, ist widerrechtlich (E. 4.1). Die Auflösung erfolgt ex tunc, da der Verein seinen widerrechtlichen Zweck seit seiner Gründung verfolgt hat (E. 4.7).

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Referenzen

Artikel: Art. 78 ZGB