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Regeste

Vertragsanfechtung wegen Irrtums oder Täuschung (Art. 23 ff. OR).
Die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung setzt das Bestehen des behaupteten Willensmangels voraus (E. 1).
Ausnahmen vom Grundsatz der Unwiderruflichkeit der Anfechtungserklärung (E. 2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 23 ff. OR