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Regeste

Strassenverkehr (Art. 58 ff. SVG). Ersatz der Anwalts- und Expertisekosten des Strafverfahrens.
1. Zusammenfassung von Rechtsprechung und Lehre (E. 2 und 3).
2. Rechtsnatur vorprozessualer Kosten (E. 4).
3. Die im Strafverfahren entstandenen Kosten stellen insoweit Schaden dar, als sie nicht nach kantonalem Prozessrecht zu ersetzen sind (E. 5).
4. Im Zivilprozess kann nur ein Teil der Kosten des Strafverfahrens als Schadensbestandteil zugesprochen werden. Im vorliegenden Fall sind 10% des vom Richter als Schadenersatz zuerkannten Betrags angemessen (E. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 58 ff. SVG