116 II 259
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Urteilskopf

116 II 259


47. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Juli 1990 i.S. S. gegen S. und Mitbeteiligte (Berufung)

Regeste

Zugehörigkeit eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu einer Erbschaft, Zuweisungsanspruch nach Art. 620 ZGB.
1. Die Erbschaft umfasst neben den eigentlich hinterlassenen Werten und dem Zuwachs auch die Ersatzwerte. Als solche gelten nach den Grundsätzen der dinglichen Surrogation Vermögensgegenstände, die aus Mitteln der Erbschaft für diese erworben wurden (E. 4).
2. Der aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs von den Erben gemeinsam erworbene Vermögenswert gehört zur Erbschaft (E. 5).
3. Der Zuweisungsanspruch nach Art. 620 ZGB besteht auch, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe nie dem Erblasser gehört hat, sondern erst nach dessen Tod durch Surrogation in den Nachlass gefallen ist (E. 6).

Sachverhalt ab Seite 260

BGE 116 II 259 S. 260

A.- Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 25. Juni 1976 verpflichtete sich Jakob S., seinem Sohn Ernst sein landwirtschaftliches Gewerbe gegen Übernahme der Grundpfandschulden zu übertragen. Der Erwerber wurde in dieser als "Abtretungsvertrag" bezeichneten Vereinbarung ermächtigt, die zum Vollzug nötige Grundbuchanmeldung vorzunehmen. Bevor es dazu kam, verstarb Ernst S. In einer weiteren mit "Nachtrag zum vorstehenden Abtretungsvertrag vom 25. Juni 1976" überschriebenen und auf der gleichen Urkunde angebrachten Vereinbarung vom 15. November 1976 sahen sodann Jakob S. und die Erben des Ernst S., nämlich die Witwe Frieda S.-S. und die Kinder Ernst, Margrit, Rudolf, Werner sowie Kurt S., vor, dass diese anstelle des Verstorbenen "mit allen Rechten und Pflichten" in den Abtretungsvertrag eintreten. Aufgrund dieser Urkunde wurden sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.

B.- Mit Eingabe vom 30. August 1988 klagte Kurt S. gegen seine Mutter und seine vier Geschwister auf Teilung des Nachlasses seines Vaters Ernst S. Dabei beantragte er, das den Erben des
BGE 116 II 259 S. 261
Ernst S. gehörende landwirtschaftliche Gewerbe ihm auf Anrechnung an seine Erbansprüche zum Ertragswert ungeteilt zuzuweisen.
Mit Teilurteil vom 23. Dezember 1988/18. Januar 1989 wies das Bezirksgericht Bischofszell die Klage auf Zuweisung des Landwirtschaftsbetriebes zum Ertragswert ab.
Kurt S. focht diesen Entscheid mit Berufung beim Obergericht des Kantons Thurgau an. Dieses wies mit Urteil vom 26. September 1989 die Klage ab, setzte aber gleichzeitig die Kosten neu fest.

C.- Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat Kurt S. beim Bundesgericht Berufung erhoben. Er beantragt, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben, festzustellen, dass der Landwirtschaftsbetrieb Teil des Nachlasses seines Vaters Ernst S. bilde, und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Frieda S.-S. sowie Ernst, Rudolf und Werner S. beantragen, die Berufung abzuweisen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Das Obergericht hat Art. 620 ZGB deshalb nicht angewandt, weil es annahm, das landwirtschaftliche Gewerbe gehöre nicht zum Nachlass. Es sei nie Eigentum des Erblassers gewesen, vielmehr hätten die Erben es unabhängig vom Erbgang direkt vom Vater des Erblassers erworben. Der Kläger macht in seiner Berufung geltend, diese Betrachtungsweise verletze Bundesrecht.
Es ist unbestritten, dass der Erblasser Ernst S. nie Eigentümer des landwirtschaftlichen Gewerbes war, dessen ungeteilte Zuweisung der Kläger verlangt. Die Regeln über die Erbteilung können somit nur zur Anwendung gelangen, sofern auch Vermögenswerte dem Nachlass zugerechnet werden können, die dem Erblasser nie gehörten.

4. a) Objekt der Erbengemeinschaft ist die gesamte unverteilte Erbschaft. Sie erfasst grundsätzlich alle vom Erblasser auf die Erbengemeinschaft übergegangenen geldwerten Gegenstände (TUOR/PICENONI, Berner Kommentar, N. 6 zu Art. 537). Solange keine Erbteilung erfolgte oder der Alleinerbe die Erbschaft noch ausschlagen kann, bildet diese ein selbständiges Vermögen bzw. ein Sondervermögen (PIOTET, Erbrecht, SPR Bd. IV/1, S. 18). Als solches kann sie Rechte erwerben und verlieren. Eine
BGE 116 II 259 S. 262
Vermögenssurrogation ist grundsätzlich möglich (PIOTET, S. 19). Die Erbschaft umfasst neben den eigentlich hinterlassenen Werten somit auch den Zuwachs (Zinsen, Früchte usw.) und die Ersatzwerte, die an die Stelle der ursprünglich hinterlassenen Vermögensstücke getreten sind (TUOR/PICENONI, N. 16 zu Art. 602 ZGB).
Als Ersatzwert hat nach den nicht nur im Erbrecht geltenden Grundsätzen der dinglichen Surrogation namentlich zu gelten, was mit Mitteln der Erbschaft angeschafft, d.h. was durch Aufopferung von Mitteln der Erbschaft für diese erworben wurde (TUOR/PICENONI, N. 18 und 23 zu Art. 599 ZGB; vgl. DESCHENAUX/STEINAUER, Le nouveau droit matrimonial, Bern 1987, S. 246 ff.). Es muss ein Vermögenswert der Erbschaft aufgegeben und gleichzeitig ein neuer erworben werden. Zwischen der Aufgabe einerseits und dem Neuerwerb andererseits bedarf es eines Kausalzusammenhangs. Dieser ist namentlich dann gegeben, wenn der Erwerb sich als Erfüllung einer zur Erbmasse gehörenden Forderung gegenüber einem Dritten erweist (vgl. DESCHENAUX/STEINAUER, S. 248). Surrogation kann schliesslich nur dann eintreten, wenn die am aufgegebenen Vermögen Berechtigten mit den Erwerbern identisch sind (DESCHENAUX/STEINAUER, S. 250).
b) Im Abtretungsvertrag vom 25. Juni 1976 hatte sich Jakob S. gegenüber dem Erblasser Ernst S. verpflichtet, diesem das Eigentum am landwirtschaftlichen Gewerbe zu übertragen. Zur Erfüllung der Verpflichtung ist es allerdings zu Lebzeiten von Ernst S. nicht mehr gekommen. Dem Erblasser stand somit vor seinem Tod eine Forderung aus diesem Vertrag zu. Das Obergericht hat die Frage offengelassen, ob der Anspruch des Erblassers auf Übertragung des landwirtschaftlichen Gewerbes auf die Erben übergegangen oder mit dem Tod von Ernst S. untergegangen sei. Dazu im Widerspruch steht dann allerdings die Feststellung, die Erben des Verstorbenen seien mit allen Rechten und Pflichten in den Kaufvertrag eingetreten. Warum ein Übergang auf die Erben nicht stattgefunden haben sollte, wäre nicht ersichtlich. Der Vertrag schafft einen bedingungslosen Anspruch auf Übertragung des Eigentums; er räumt dem Erwerber sogar das Recht ein, die Grundbuchanmeldung selber vorzunehmen. Die Beklagten machen diesbezüglich geltend, das Motiv von Jakob S. für die Abtretung zum Ertragswert sei gewesen, dass Ernst S. als einziger Sohn im Falle eines Verkaufes an Dritte ein Vorkaufsrecht zum Ertragswert gehabt hätte und im Erbfall die Zuweisung nach Art. 620 ZGB hätte geltend machen können. Wie es sich damit verhält, braucht
BGE 116 II 259 S. 263
aber nicht geprüft zu werden. Der Vertrag enthält keine entsprechende Bedingung, und selbst wenn für den Veräusserer das Weiterleben des Erwerbers eine Geschäftsgrundlage im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR gewesen wäre, hätte der Tod von Ernst S. nicht zwangsläufig den Untergang des Anspruchs bewirkt. Der Vertrag wäre nur für den Veräusserer unverbindlich gewesen (Art. 23 OR). Jakob S. hat sich aber nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht auf einen Irrtum berufen, sondern vielmehr den Vertrag erfüllt, indem er das landwirtschaftliche Gewerbe auf die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits übertrug. Damit hat er, falls ein Grundlagenirrtum anzunehmen wäre, diesen Mangel durch Genehmigung geheilt (Art. 31 OR).
Angesichts des Umstandes, dass sich der Veräusserer im Abtretungsvertrag als Gegenleistung nur die Übernahme der Grundpfandschulden versprechen liess, dürfte es sich um ein teilweise unentgeltliches Rechtsgeschäft gehandelt haben. Auch damit lässt sich aber nicht begründen, warum der Anspruch nicht auf die Erben des Erwerbers übergegangen sein soll. Das Schenkungsrecht sieht nicht vor, dass ein Schenkungsversprechen mit dem Tod des Beschenkten dahinfalle. Art. 247 OR zeigt vielmehr, dass beim Tod des Beschenkten der Rückfall einer geschenkten Sache an den ihn überlebenden Schenker nur eintritt, wenn dies vereinbart ist (vgl. auch Art. 250 ff. OR).
Es ist somit davon auszugehen, dass der Anspruch auf Übertragung des landwirtschaftlichen Gewerbes vom Erblasser auf die Erben übergegangen ist.

5. Die Erben haben allerdings nicht den sich aus dem Abtretungsvertrag ergebenden Anspruch ohne weiteres geltend gemacht, sondern mit dem Veräusserer am 15. November 1976 eine weitere Vereinbarung getroffen. Das Obergericht ist davon ausgegangen, dass es sich dabei um einen neuen Vertrag handle und der ursprüngliche, ererbte Anspruch untergegangen sei.
a) Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil nicht den wirklichen Willen der Parteien festgestellt, sondern aufgrund einer objektiven Vertragsauslegung den mutmasslichen Parteiwillen zu ermitteln versucht. Das Bundesgericht kann diese rechtliche Würdigung deshalb frei überprüfen (BGE 115 II 329, E. 2b mit Hinweis). Der mutmassliche Parteiwille ist nach dem Vertrauensgrundsatz aufgrund aller Umstände des Vertragsschlusses zu bestimmen. Dabei hat der Richter, vom Wortlaut der Vereinbarung ausgehend, zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht
BGE 116 II 259 S. 264
anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 115 II 268, E. 5a mit Hinweis).
Die entsprechende Vereinbarung trägt den Titel "Nachtrag zum vorstehenden Abtretungsvertrag vom 25. Juni 1976". Sie ist überdies urkundlich mit dem Abtretungsvertrag in der Weise verknüpft, dass sie auf dem gleichen Papier mit fortlaufender Seitennumerierung angebracht ist. Neben Titel, Beurkundungsformel und Anweisungen für die grundbuchliche Behandlung enthält der Vertrag zwei Ziffern, wobei die zweite einen hier nicht weiter interessierenden Vertrag mit der Gemeinde betrifft. Ziffer 1 bestimmt sodann:
"Anstelle des am 24. September 1976 verstorbenen Erwerbers treten hiermit seine Erben mit allen Rechten und Pflichten in den Abtretungsvertrag vom 25. Juni 1976 ein, nämlich:" (Es folgen die Namen der heutigen Prozessparteien.)
Sowohl der Wortlaut als auch die Ausgestaltung der Vereinbarung lassen diese ohne weiteres als blossen Nachtrag zum Abtretungsvertrag erscheinen. Mit Bezug auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten verweist sie ausschliesslich auf diesen. Die Vereinbarung hält nichts anderes fest, als dass die Erben und heutigen Prozessparteien an Stelle des verstorbenen Ernst S. in dessen Rechte und Pflichten eingetreten sind. In ein Recht kann aber nur "eingetreten" werden, sofern dieses überhaupt besteht. Da der ursprünglich Berechtigte aber gestorben war, konnte das Recht nur weiterbestehen, sofern es den Erben zustand. Der Wortlaut der Vereinbarung weist somit darauf hin, dass die Parteien davon ausgingen, die Ansprüche aus dem Abtretungsvertrag zwischen Jakob und Ernst S. seien auf die Erben übergegangen. Dass nicht ohne weiteres eine Notwendigkeit für den Nachtrag ersichtlich ist, vermag keine andere Auslegung zu begründen. Es mag dem Grundbuchverwalter, der die Vereinbarung als Notar verurkundet hat, sinnvoll geschienen haben, den Eintritt der Erben in die Rechte des Käufers in einer öffentlichen Urkunde festzustellen und damit auch festzuhalten, dass der Veräusserer im Tod des Erwerbers keinen Grund für einen Rücktritt vom Vertrag erblickte. Schliesslich bleibt zu beachten, dass dieser Nachtrag gleichzeitig die Grundbuchanmeldung enthält, die ohnehin von allen Erben oder dem Veräusserer hätte unterzeichnet werden müssen.
Dem Obergericht kann nicht gefolgt werden, wenn es aus der nochmaligen öffentlichen Beurkundung ableiten will, die Erben hätten auf ihre ererbten Rechte aus dem Abtretungsvertrag
BGE 116 II 259 S. 265
verzichtet und einen neuen Anspruch begründet. Ein Verzicht auf Rechte darf nicht leichthin angenommen werden, insbesondere wenn die auszulegende Erklärung zu Lasten Minderjähriger vom gesetzlichen Vertreter abgegeben wurde. Näher läge es, eine Neuerung anzunehmen, falls man in der Vereinbarung vom 15. November 1976 nicht einen blossen Nachtrag für die grundbuchliche Behandlung sehen wollte. Eine Neuerung liegt vor, wenn eine alte Schuld durch die Begründung einer neuen getilgt wird (Art. 116 Abs. 1 OR). Da zwischen der neuen und der alten Schuld jedoch ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht, würde die Novation dazu führen, dass die neue Schuld infolge Surrogation zur Erbschaft gehört, sofern dies auch für die alte galt. Wird nun die neue Schuld erfüllt, fällt auch die entsprechende Leistung an Stelle der Forderung in den Nachlass.
Aufgrund des Wortlautes der Vereinbarung vom 15. November 1976 und der Zusammenhänge ihres Zustandekommens ergibt sich somit, dass das landwirtschaftliche Gewerbe durch Surrogation in den Nachlass des Ernst S. übergegangen ist.
Nichts anderes lässt sich entgegen der Auffassung des Obergerichts aus dem Nachlassinventar schliessen. Zum einen hält ein Erbschaftsinventar grundsätzlich den Stand der Aktiven und Passiven bei Eröffnung des Erbgangs und die Erbgangskosten fest, nicht aber die spätere Vermögensentwicklung. Dass aber das Gewerbe beim Tod des Erblassers nicht zum Nachlass gehörte, ist unbestritten. Zudem wurde der Abtretungsvertrag unter den Aktiven ausdrücklich aufgeführt, wenn auch ohne Schätzung.

6. Es bleibt zu prüfen, ob Art. 620 ff. ZGB auch dann zur Anwendung gelangen, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe zwar zur ungeteilten Erbschaft gehört, aber nie im Eigentum des Erblassers war.
Art. 620 ZGB kann, wie die Beklagten in der Berufungsantwort richtig festhalten, nicht angerufen werden, wenn es sich um eine andere als eine erbrechtliche Teilung handelt oder wenn mit der Zuweisung des Gewerbes eine rechtliche Einheit bewirkt werden soll, die bei Eröffnung des Erbganges nicht bestanden hat (BGE 76 II 24; vgl. BENNO STUDER, Die Integralzuweisung landwirtschaftlicher Gewerbe nach der Revision des bäuerlichen Zivilrechts von 1972, 2. Aufl., Frick 1979, S. 120 ff.). Insbesondere wenn sich im Nachlass nur ein Anteil an einem landwirtschaftlichen Gewerbe befindet, besteht kein Zuweisungsanspruch, selbst wenn der andere Anteil des Gewerbes dem Ansprecher zusteht
BGE 116 II 259 S. 266
(BGE 45 II 633, vgl. auch BGE 76 II 17 ff.; FRANZ STEIGER, Zur Frage des Anwendungsbereiches und der Geltungskraft des bäuerlichen Erbrechts sowie der allgemeinen Voraussetzungen der Integralzuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes, Diss. Bern, Winterthur 1966, S. 26 ff.). Weil keine rechtliche Einheit vorliegt, hat das Bundesgericht die Anwendung von Art. 620 ZGB selbst dann abgelehnt, wenn das Gewerbe zu zwei verschiedenen Nachlässen gehört, auch wenn die Erben bei beiden identisch sind (BGE 76 II 24, E. 2; wieder offengelassen in BGE 113 II 496 ff., insb. 500).
Eine Ausnahme vom Erfordernis der rechtlichen Einheit des Gewerbes im Nachlass besteht nach der bisherigen Rechtsprechung nur, soweit mehrere Nachlässe beteiligt sind, weil Erben verstorben sind, bevor die Erbschaft geteilt wurde. Diesfalls steht der Zuweisungsanspruch auch den Erbeserben zu (BGE 75 II 199 ff.; BGE 113 II 498 E. 3c; STEIGER, S. 100 ff.). Der Zuweisungsanspruch ist im Gesetz unter den Bestimmungen über die Teilung der Erbschaft als besondere Art der Teilung geregelt. Art. 620 ZGB stellt ausschliesslich auf die Teilnahme an der Erbschaft als Erbe ab (BGE 75 II 201 f.).
Bildet aber wie hier das Gewerbe als ganzes Bestandteil der Erbschaft, steht grundsätzlich jedem Erben der Zuweisungsanspruch zu. Das ist auch dann der Fall, wenn das Gewerbe erst nach dem Tod des Erblassers in die Erbschaft gefallen ist. Vom Erfordernis her, dass sich das Gewerbe als rechtliche Einheit im Nachlass befinden müsse, lässt sich - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht begründen, warum es dem Erblasser auch gehört haben müsse. Der Zweck des bäuerlichen Erbrechts, landwirtschaftliche Gewerbe als Einheit zu erhalten, gebietet vielmehr, Art. 620 ZGB auch dann anzuwenden, wenn das Gewerbe als rechtliche Einheit erst nach Eröffnung des Erbganges in den Nachlass fällt (so schon angedeutet, aber offengelassen in BGE 76 II 25).
Die Berufung erweist sich deshalb als begründet.

Inhalt

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Sachverhalt

Erwägungen 3 4 5 6

Referenzen

BGE: 115 II 329, 115 II 268, 113 II 496, 113 II 498

Artikel: Art. 620 ZGB, Art. 602 ZGB, Art. 599 ZGB, Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR mehr...