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Regeste

In einer Ausführungsvorschrift zum Zonenplan enthaltene Verpflichtung, Zweitwohnungen in Hauptwohnungen umzuwandeln: Prüfung auf Verfassungsmässigkeit und auf Einhaltung des Rückwirkungsverbotes (Art. 4 BV).
1. Der Grundsatz, wonach die Bestandteil eines Zonenplanes bildenden Vorschriften in der Regel nur im Zeitpunkt ihres Erlasses angefochten werden können, gilt nicht für Normen, die nicht dazu dienen, Art, Natur und Umfang der im Zonenplan kartographisch dargestellten Nutzungen zu umschreiben. Eine Bestimmung, die für Zweitwohnungen Beschränkungen aufstellt, welche vorwiegend von der persönlichen Situation des Benutzers abhängen, kann daher der vorfrageweisen Überprüfung der Verfassungsmässigkeit nicht entzogen werden (Präzisierung der Rechtsprechung, E. 2 und 3).
2. Eine Norm dieser Art untersteht auch dem für Gesetze geltenden Rückwirkungsverbot, nicht dagegen den kantonalen Bestimmungen über die Sicherung künftiger Planungsmassnahmen (E. 4a und b).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV