113 IA 388
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Urteilskopf

113 Ia 388


59. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 30. September 1987 i.S. Hübscher und Mitbeteiligte gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 85 lit. a OG; Finanzreferendum; Anfechtungsobjekt der Stimmrechtsbeschwerde.
Besteht in einem Kanton das Institut des fakultativen und/oder des obligatorischen Finanzreferendums, so kann Anfechtungsobjekt der Stimmrechtsbeschwerde jeder Ausgabenbeschluss des Staates sowie ein darüber ergangener Rechtsmittelentscheid sein, unabhängig davon, ob jener von der Exekutive oder der Legislative gefasst worden ist (Präzisierung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 388

BGE 113 Ia 388 S. 388
Der Regierungsrat des Kantons Zürich bewilligte am 26. November 1986 einen Kredit von 1'300'000 Franken "für die Erneuerung der Hulfteggstrasse S-2, Steg-Risigrund, Gemeinde Fischenthal". Er betrachtete diese Ausgaben als gebunden.
Beat Hübscher und Mitbeteiligte erhoben am 7. Februar 1987 gestützt auf Art. 85 lit. a OG staatsrechtliche Beschwerde wegen
BGE 113 Ia 388 S. 389
Verletzung des Stimmrechts und stellten unter anderem den Antrag, es sei der Beschluss des Regierungsrates vom 26. November 1986 betreffend Ausbauprojekt Hulfteggstrasse, Abschnitt Steg-Risigrund, in der Gemeinde Fischenthal aufzuheben. Sie machten im wesentlichen geltend, als einmalige Aufwendung für den Ausbau der Strasse könne der Kredit nicht als gebundene Ausgabe deklariert werden.

Erwägungen

Auszug aus den Erwägungen:

1. b) Gemäss Art. 85 lit. a OG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen. Besteht in einem Kanton das Institut des fakultativen und/oder des obligatorischen Finanzreferendums, so kann Anfechtungsobjekt der Stimmrechtsbeschwerde jeder Ausgabenbeschluss des Staates sowie ein darüber ergangener Rechtsmittelentscheid sein, unabhängig davon, ob jener von der Exekutive (BGE 105 Ia 385 ff.) oder der Legislative (BGE 112 Ia 221 ff.) gefasst worden ist. Die Frage, ob der Kreditbeschluss dem Referendum unterstellt werden muss oder nicht, ist - genauso wie diejenige, ob die Kreditvorlage vollständig sei (vgl. BGE 112 Ia 224 E. 1b) - nicht eine solche des Eintretens auf die Beschwerde, sondern eine der materiellen Beurteilung. In diesem Sinn ist in Bestätigung des Entscheides i.S. Jacot (BGE 105 Ia 385 ff.) die seitherige, unklare Praxis des Bundesgerichts zu präzisieren (vgl. dazu das Urteil vom 7. Juni 1985 i.S. Progressive Organisationen, E. 1, ZBl 87/1986, S. 451 f.). Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 26. November 1986 stellt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt der Stimmrechtsbeschwerde dar. Keine Bedeutung hat im vorliegenden Fall die mit den Urteilen i.S. Escher (BGE 104 Ia 305 ff.) und i.S. Stauffacher (BGE 105 Ia 359 ff.) eingeleitete und in der Literatur kritisierte Rechtsprechung, wonach dann, wenn eine Verordnung oder ein Einzelakt der Exekutive oder der Verwaltung Vorschriften enthält, die richtigerweise Gegenstand eines dem Referendum unterliegenden Gesetzes sein müssten, nicht die Stimmrechtsbeschwerde, sondern gestützt auf Art. 84 Abs. 1 lit. a OG die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips zu ergreifen ist (vgl. BGE 105 Ia 361 E. 4b).

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 1

Referenzen

BGE: 105 IA 385, 112 IA 221, 112 IA 224, 104 IA 305 mehr...

Artikel: Art. 85 lit. a OG, Art. 84 Abs. 1 lit. a OG

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