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Regeste

Wissensvertretung bei Täuschung des Vertragspartners. Art. 28 Abs. 2 OR.
Dem Vertretenen ist das Wissen des bösgläubigen Vertreters nicht zuzurechnen, wenn dieser wirtschaftlich identisch ist mit dem täuschenden Vertragspartner (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 28 Abs. 2 OR