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Regeste

Art. 103 OG, Art. 30bis Abs. 1 und 30ter KUVG, Art. 5 Abs. 3 Vo V: Entscheid eines kantonalen Verwaltungsgerichts über die Pflicht, sich einer Vertragskrankenkasse anzuschliessen.
- Ein kantonales Departement, das als untere kantonale Beschwerdebehörde entschieden hat und dessen Verfügung durch das kantonale Verwaltungsgericht aufgehoben wurde, ist nicht berechtigt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht zu erheben (Erw. 1).
- Diese Berechtigung kommt auch dem Bundesamt für Sozialversicherung nicht zu; es kann sie insbesondere nicht aus Art. 103 lit. b OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Vo V ableiten (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 103 OG, Art. 30bis Abs. 1 und 30ter KUVG, Art. 103 lit. b OG