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Regeste

Art. 291 ZGB. Anweisung an den Arbeitgeber eines Elternteils, wonach ein Teil des Lohnes dem Zessionar des gesetzlichen Vertreters des Kindes zu bezahlen sei. Bestreitung der Höhe des Lohnabzuges durch den betroffenen Elternteil.
1. Wie Art. 171 ZGB sieht Art. 291 ZGB eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis vor. Die sich bei der Anwendung dieser Bestimmung ergebenden Auseinandersetzungen stellen demnach keine Zivilrechtsstreigigkeiten im Sinne der Art. 44 und Art. 46 OG dar (E. 1).
2. Auseinandersetzungen der erwähnten Art können ebensowenig als Zivilsachen im Sinne von Art. 68 OG qualifiziert werden (E. 2).
3. Mangels Eingreifens des Betreibungsamtes, dem im Rahmen der Anwendung von Art. 291 ZGB keinerlei Funktion zukommt, können die vollstreckungsrechtlichen Aufischtsbehörden nicht angerufen werden, so dass auch der Rekurs im Sinne der Art. 19 SchKG und der Art. 78 ff. OG nicht gegeben ist (E. 3).
4. Indessen ist der ausserordentliche Weg der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV offen, falls der Richter Art. 291 ZGB in willkürlicher Weise angewendet hat. Letzteres ist der Fall, wenn der Richter sich nicht von den Grundsätzen leiten lässt, die das Betreibungsamt beim Vollzug einer Lohnpfändung zu beachten hat. Der Schuldner darf nicht in eine Lage versetzt werden, welche die grundlegenden Persönlichkeitsrechte verletzt (E. 4).

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