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Regeste

Art. 186 und 292 StGB.
Da Art. 292 StG B eine subsidiäre Bestimmung enthält, muss ausschliesslich Art. 186 angewendet werden, wenn die zuständige Behörde gleichzeitig der Berechtigte ist, der einem Dritten verboten hat, in seine Gebäulichkeiten einzudringen (Erw. 2).
Art. 186 StGB.
Es ist Sache des kantonalen Rechtes zu bestimmen, welches die Organe sind, durch die der Kanton über Räumlichkeiten verfügt, die ihm gehören (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 186 und 292 StGB, Art. 292 StG, Art. 186 StGB