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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.574/2004 /leb 
 
Urteil vom 11. Oktober 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Merkli, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Werner Greiner, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthalt/Niederlassung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den 
Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 18. August 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 12. August 2002 ersuchte der aus Bangladesch stammende X.________ (geb. 1966) um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich wies das Gesuch am 23. September 2003 ab. Diesen Entscheid bestätigte der Regierungsrat des Kantons Zürich am 10. März 2004. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wegen Fehlens eines Anspruchs auf eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung mit Beschluss vom 18. August 2004 nicht ein. Als Begründung gaben die kantonalen Instanzen an, X.________ habe lediglich gestützt auf das Anwesenheitsrecht seiner aus der dominikanischen Republik stammenden, in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung bekommen; eine eheliche Wohngemeinschaft sei jedoch nie oder allenfalls nur während weniger Wochen nach der Eheschliessung geführt worden. 
 
Mit Postaufgabe vom 4. Oktober 2004 hat X.________ beim Bundesgericht rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die kantonale Ausländerbehörde anzuweisen, ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, eventuell die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
2. 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG ohne Einholung von Vernehmlassungen und Akten sowie unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid behandelt werden kann. Mit dem Urteil in der Sache selber wird das gleichzeitig mit Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
2.1 Verfahrensgegenstand ist zum einen nur der Nichteintretensentscheid; soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehend beantragt, die Behörden anzuweisen, ihm die begehrten Bewilligungen zu erteilen, kann darauf nicht eingetreten werden. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise darauf geschlossen, dass sich der Beschwerdeführer weder auf Art. 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 ANAG (SR 142.20) noch auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen kann. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind bald nach der Heirat je vollständig eigene Wege gegangen; es kann weder von einer tatsächlich gelebten Beziehung noch von einem aktuellen bzw. gar fünfjährigen Zusammenleben die Rede sein (vgl. BGE 109 Ib 183 E. 2a S. 186; 127 II 60 E. 1c und d/aa S. 64; 126 II 269 E. 2b und c S. 271). Daher durfte das Verwaltungsgericht aufgrund der zu Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG analogen kantonalen Zugangsregelung (vgl. § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959) auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eintreten. Aus dem gleichen Grund ist auch auf die vorliegende Beschwerde nicht weiter einzutreten (vgl. BGE 130 II 281 E. 1 S. 283 f.; Urteil 2P.84/2002 vom 24. Oktober 2002, E. 2.1, je mit Hinweisen). 
 
Was der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht vorbringt, ist nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der kantonalen Instanzen in Zweifel zu ziehen. Die Umstände, welche die kantonalen Behörden zur Annahme des fehlenden Zusammenwohnens veranlasst haben, räumt der Beschwerdeführer teils selber ein, teils bestreitet er sie nicht. Das vom Beschwerdeführer behauptete bescheidene Bildungsniveau der Ehefrau vermag das Indiz nicht zu beseitigen, dass Letztere seinen Namen nicht schreiben kann; immerhin behauptet auch er nicht, dass sie Analphabetin sei. Ob die Ehefrau aufgrund ihrer Abstammung eine andere Zählweise der Stockwerke hat und deshalb von der richtigen Angabe des Stockwerks der fraglichen Wohnung auszugehen ist, kann offen bleiben. Die übrigen Indizien (namentlich die Zeugung in den Jahren 1998 und 2001, d.h. nach Eheschliessung, von ausserehelichen Kindern durch die Ehefrau; fehlendes Wissen um persönliche und familiäre Verhältnisse) sind ausreichend, um auf das fehlende Zusammenleben der Eheleute zu schliessen. 
2.2 Auf die Eingabe ist auch nicht als staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. Diese könnte zwar unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruchs erhoben werden, wenn eine Verletzung von Verfahrensgarantien gerügt wird, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; 127 II 161 E. 3b S. 167). Der Beschwerdeführer macht hierzu aber nichts Substantiiertes geltend (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 129 II 297 E. 2.2.2 S. 301). 
 
3. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtsgebühren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156, 153 und 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Oktober 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: