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Regeste

Anschlussbeschwerde an das Bundesgericht in eidgenössischen Enteignungssachen.
Die Partei, die selbst Beschwerde eingereicht hat, kann nicht zusätzlich noch den Anschluss an die Beschwerde der Gegenpartei erklären (E. 1 und 2). Ausnahmefall (E. 3).

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