7B_781/2023 08.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_781/2023  
 
 
Urteil vom 8. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Oertle, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, 
Hauptstrasse 5, 8280 Kreuzlingen. 
 
Gegenstand 
Anordnung von Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Thurgau vom 21. September 2023 (SW.2023.93). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 13. Dezember 2007 wurde im Barchetsee bei Oberneunforn TG eine Leiche aufgefunden. Todesursache war mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Kopfschuss (als letzter von total vier auf das Opfer abgegebenen Schüssen). Die Leiche war an ein Betonelement befestigt und im Barchetsee neben einem Holzsteg versenkt worden. Am 20. Juli 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter). Am 12. August 2022 wurde der Beschuldigte festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt, die anschliessend mehrmals rechtskräftig verlängert wurde. 
Am 17. August 2022 wurde ein Mitbeschuldigter wegen des Verdachts, am untersuchten Tötungsdelikt beteiligt gewesen zu sein, ebenfalls festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Auf Beschwerde des Mitbeschuldigten hin ordnete das Thurgauer Obergericht am 14. November 2022, mangels dringenden Tatverdachtes gegen den Mitbeschuldigten, dessen unverzügliche Haftentlassung an. 
 
B.  
Am 10. August 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen beim Bezirksgericht Frauenfeld Anklage gegen den Beschuldigten wegen Mordes. Gleichentags beantragte sie beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die Anordnung von Sicherheitshaft bzw. die Fortsetzung der vorbestehenden Untersuchungshaft in Form von Sicherheitshaft. Mit Entscheid vom 15. August 2023 versetzte das ZMG den Beschuldigten (mit Wirkung ab Eingang der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 10. August 2023 beim Bezirksgericht Frauenfeld) für die Dauer von vorläufig drei Monaten in Sicherheitshaft. Eine vom Beschuldigten am 24. August 2023 dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 21. September 2023 ab. 
 
C.  
Gegen den Haftbeschwerdeentscheid des Obergerichtes vom 21. September 2023 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 17. Oktober 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine unverzügliche Haftentlassung, eventualiter gegen Ersatzmassnahmen für Haft. 
Die Vorinstanz verzichtete am 24. Oktober 2023 auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft nahm am 26. Oktober 2023 Stellung; gleichzeitig reichte sie neue Unterlagen ein. Der Beschwerdeführer verzichtete am 31. Oktober 2023 auf Replik. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Beschwerdeentscheid über die Fortsetzung von vorbestehender Untersuchungshaft in Form von Sicherheitshaft (Art. 80 BGG i.V.m. Art. 222 und Art. 229 Abs. 1 StPO). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) sind erfüllt. 
 
2.  
Der dringende Tatverdacht des Mordes bzw. eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 111 und Art. 112 StGB) wird in der Beschwerdeschrift nicht substanziiert bestritten. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die kantonalen Strafbehörden den dringenden Tatverdacht gegen ihn bereits in mehreren Haftentscheiden bestätigt haben. Er legt nicht dar, inwiefern die in der Anklageschrift vom 10. August 2023 dargelegten Beweisergebnisse den dringenden Tatverdacht dahinfallen liessen. Ebenso wenig ist seiner Ansicht zu folgen, aufgrund der erfolgten Entlassung eines Mitbeschuldigten aus der Untersuchungshaft mangels dringenden Tatverdachts gegen diesen (wegen Teilnahme am Tötungsdelikt) falle automatisch auch der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer (als mutmasslichen Haupttäter) ohne Weiteres dahin. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Selbst wenn eine solche bestünde, könne einer niederschwelligen Fluchtneigung mit Ersatzmassnahmen für Haft ausreichend begegnet werden.  
 
3.2. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, spezifische persönliche Merkmale (wie z.B. eine ausgeprägte kriminelle Energie), ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d; 268 E. 2e).  
Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 237 Abs. 2 StPO vermögen aber eine Pass- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur (oder sich nicht) an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), und die Verpflichtung, sich regelmässig bei der Polizei zu melden (lit. d), eine ausgeprägte Fluchtgefahr in der Regel nicht ausreichend zu bannen. Dies gilt auch für eine Kombination mit einer elektronischen Überwachung (Art. 237 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3 mit Hinweisen; s.a. Urteile 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 3.1; 1B_1/2023 vom vom 30. Januar 2023 E. 4.1; 1B_211/2022 vom 18. Mai 2022 E. 3.3; 1B_312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3.4; 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.4). 
 
3.3. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweis).  
 
3.4. Die Vorinstanz erwägt, sie habe schon in ihrem Haftprüfungsentscheid vom 15. Juni 2023 die Fluchtgefahr bejaht. Sollte der Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Tötung oder gar Mordes verurteilt werden, drohe ihm eine langjährige Freiheitsstrafe. Diese bilde einen wichtigen Fluchtanreiz. Der Beschwerdeführer sei zwar Schweizer Bürger und lebe schon lange in der Schweiz. Ursprünglich aber stamme er aus Tunesien und sei der französischen Sprache mächtig. Auch habe er sich immer wieder und insgesamt lange Zeit in Frankreich aufgehalten, wo er über einen weiteren Wohnsitz verfüge und wo er sich erklärtermassen nach seiner Pensionierung niederlassen wolle. Damit seien seine familiären und sozialen Bindungen zur Schweiz nicht dergestalt, dass sie ihn von einem Wegzug ins Ausland abhielten. Anlässlich der Eröffnung seiner Festnahme am 12. August 2022 habe der Beschwerdeführer ausgesagt, "normal" wohne er zwar in Schaffhausen. Seit Mai 2022 seien "sie" (gemeint er und seine Ehefrau) jedoch "in Frankreich". Er lasse sich in einem Jahr pensionieren; dann zögen sie nach Frankreich, wo er ein Haus besitze. Seine Tochter wohne in Schaffhausen. Er halte sich bereits mehrheitlich in Frankreich auf; "tageweise hier und da". Soziale Bindungen - etwa zu seiner in Schaffhausen lebenden Tochter - schienen ihn gemäss eigenen Aussagen nicht von einem Wegzug aus der Schweiz abzuhalten. Nach unterdessen erfolgter Anklage wegen Mordes bestehe eine erhebliche Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer nach Frankreich und von da allenfalls sogar nach Tunesien absetzen könnte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.3 S. 8 f.).  
 
3.5. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt die Annahme einer ausgeprägten Fluchtgefahr nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Dies gilt namentlich für die Vorbringen, vor seiner Verhaftung sei er nicht geflüchtet, der blosse Umstand, dass ihm eine langjährige Freiheitsstrafe drohe, reiche für die Annahme von Fluchtgefahr nicht aus, seine Ehefrau und seine Tochter hielten sich derzeit ebenfalls in der Schweiz auf, dass er ein "Ferienhäuschen in Frankreich" besitze, sei nicht massgeblich, und er sei "überzeugt, dass er als unschuldige Person schliesslich von den Gerichten freigesprochen" werde.  
Als konkrete massive Fluchtindizien berücksichtigen durfte die Vorinstanz insbesondere den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft unterdessen Mordanklage gegen den Beschwerdeführer erhoben hat, die ihm im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Mordes drohende langjährige (nicht unter 10-20 Jahren anzusetzende oder gar lebenslängliche) Freiheitsstrafe (Art. 112 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB) oder auch sein Haus bzw. seinen zweiten Wohnsitz in Frankreich, wohin er nach eigenen Angaben bald ausreisen wolle und wo er sich schon vor seiner Verhaftung mehrheitlich aufgehalten habe. 
 
3.6. Bundesrechtskonform ist auch die Ansicht der kantonalen Strafbehörden, im vorliegenden Fall könne der ausgeprägten Fluchtgefahr derzeit nicht mit blossen Ersatzmassnahmen für Sicherheitshaft ausreichend begegnet werden. Die Vorinstanz erwägt, die vom Beschwerdeführer genannten Ersatzmassnahmen könnten nicht verhindern, dass er sich im Schengen-Raum bewegen könne, ohne ernsthaft zu riskieren, einer Personenkontrolle unterzogen zu werden. Seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen würden grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an den Landesgrenzen durchgeführt, sodass das Risiko, beim Passieren einer Landesgrenze innerhalb des Schengen-Raums aufgegriffen zu werden, gering sei. Eine Ausweis- oder Schriftensperre sei nur schon deshalb nicht ausreichend wirksam. Bei Personen mit ausländischem Pass komme hinzu, dass die schweizerischen Behörden den ausländischen nicht verbieten könnten, ihren Staatsangehörigen neue Reisepapiere auszustellen. Naheliegend sei hier aber ohnehin, dass der Beschwerdeführer zunächst in Frankreich und damit im Schengen-Raum untertauchen könnte. Bis er dort aufgegriffen würde, könnte viel Zeit vergehen. Dies aber würde die Durchführung der anstehenden gerichtlichen Hauptverhandlung beeinträchtigen. Es sei essenziell wichtig, dass der Beschwerdeführer im Hauptverfahren zur Verfügung stehe. Auch eine Meldepflicht, eine Kaution oder die Überwachung seines Aufenthaltsortes mit Electronic Monitoring seien nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen wirksam zu verhindern; die elektronische Überwachung würde lediglich dazu beitragen, eine tatsächlich erfolgte Flucht früher zu bemerken und eine raschere Fahndung einzuleiten (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.3 S. 14 f.).  
Diese Erwägungen halten vor dem Bundesrecht stand. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, er wolle sich dem Gerichtsverfahren stellen und eine mögliche Flucht sei für ihn "keine Option". 
 
4.  
 
4.1. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer auch noch die Dauer der bisherigen strafprozessualen Haft als unverhältnismässig.  
Er macht unter anderem geltend, bis zu einem rechtskräftigen Urteil würden "auch im besten, schnellstmöglichen Fall noch Jahre vergehen". Ein erstinstanzliches Strafurteil, "wie dieses auch immer ausfallen wird", werde "mutmasslich an die höhere Instanz weitergezogen werden". Ein Berufungsurteil werde dann "mit hoher Wahrscheinlichkeit an das Bundesgericht weitergezogen werden, zumal in Lehre und Rechtsprechung sehr kontrovers diskutierte Probleme des 'Agent Provocateur', des 'Täuschungsverbotes', des 'V-Mann-Einsatzes im internationalen Verhältnis' etc." zu prüfen sein würden. Da er bereits über 63 Jahre alt sei, erscheine es "grob unverhältnismässig", wenn er "zumindest einen Grossteil der ihm statistisch noch verbleibenden Restlebenszeit" in Haft verbringen müsste. 
 
4.2. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1, 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).  
Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Strafbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.2-3.2.3; 136 I 274 E. 2.3; 133 I 168 E. 4.1, 270 E. 3.4.2). 
 
4.3. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Mordes droht dem Beschwerdeführer eine lebenslängliche Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe von nicht unter zehn und bis zu 20 Jahren Dauer (Art. 112 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Selbst wenn das erkennende Strafgericht ihn bloss wegen (einfacher) vorsätzlicher Tötung verurteilen würde, müsste er mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren und bis zu 20 Jahren rechnen (Art. 111 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Damit ist die bisherige Haftdauer von knapp 15 Monaten noch nicht in grosse Nähe der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt, die dem Beschwerdeführer derzeit konkret droht.  
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist - nach der oben dargelegten Rechtsprechung - bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftlänge der aktuellen Haftdauer Rechnung zu tragen und nicht der Frage, wie lange das Strafverfahren und eine allfällige künftige Sicherheitshaft noch dauern könnten. Selbst wenn das Strafverfahren, wie er befürchtet, noch ein paar Jahre dauern könnte bis zum rechtskräftigen Abschluss, erscheint die Fortdauer der Sicherheitshaft im jetzigen Verfahrensstadium nicht als bundesrechtswidrig. Eine Verfahrensverschleppung rügt der Beschwerdeführer nicht. Zwischen seiner Verhaftung und der Anklageerhebung vergingen 12 Monate, was auf eine zügige Untersuchungsführung im vorliegenden Fall eines mutmasslichen Schwerverbrechens schliessen lässt.  
Zwar weist der Beschwerdeführer noch darauf hin, dass er 63 Jahre alt sei. Eine altersbedingte Hafterstehungsunfähigkeit macht er jedoch nicht geltend und ergibt sich ebenso wenig aus den vorliegenden Akten. Die Art und Dauer einer allfälligen strafrechtlichen Sanktion (Art. 47 f. StGB) bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Haftprüfungsentscheides. Der beiläufige Standpunkt des Beschwerdeführers, seine Bestrafung erscheine "alles andere als sicher" und "ein vollständiger Freispruch" sei sogar "sehr naheliegend", ist unbehelflich, zumal er den von den kantonalen Strafbehörden mehrfach dargelegten dringenden Tatverdacht des Mordes bzw. eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes nicht substanziiert bestreitet und auch keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe nachvollziehbar darlegt. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster