1C_409/2023 28.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_409/2023  
 
 
Urteil vom 28. August 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ramon Bühler, 
 
gegen  
 
Andreas Müller, 
Bundesanwaltschaft, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 10. August 2023 (RR.2023.45). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Rahmen eines Verfahrens betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine stellte die A.________ AG ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Andreas Müller. Mit Entscheid vom 10. August 2023 wies das Bundesstrafgericht das Gesuch ab. 
Mit Beschwerde vom 21. August 2023 beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht in der Hauptsache, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG muss ausgeführt werden, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall gegeben sein soll. Das ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. 
 
2.  
Vor diesem Hintergrund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da dies offensichtlich ist, ist dafür der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG zuständig. Damit werden die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin betreffend Sistierung des Rechtshilfeverfahrens und betreffend aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. August 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold