2C_885/2022 09.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_885/2022  
 
 
Urteil vom 9. November 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Müller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Krüger, 
 
gegen  
 
Politische Gemeinde Q.________, 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Haupt- und Nebenwohnsitz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Thurgau, vom 14. September 2022 
(VG.2022.61/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1970) ist seit 1992 bei der Sekundarschulgemeinde R.________ /TG und seit 2007 beim Bildungszentrum für Technik R.________ /TG als Fachlehrerin mit einem Pensum von insgesamt 100 % tätig. Seit 2012 ist sie mit B.________ (geb. 1957) verheiratet. Die Eheleute erwarben 2015 eine 1'550 m2 grosse Parzelle in S.________ /TG, Gemeinde Q.________ /TG, und errichteten darauf ein 9.5-Zimmer-Einfamilienhaus mit Garage. Die Bauabnahme erfolgte am 15. Oktober 2018. 
Der Ehemann von A.________ hatte bis am 19. Oktober 2018 seinen Hauptwohnsitz in T.________ /VS. In der Gemeinde U.________ /BE war er als Wochenaufenthalter gemeldet. Am 20. Oktober 2018 meldete er sich mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Q.________ /TG an und behielt den Nebenwohnsitz in der Gemeinde U.________ /BE bei. A.________ war seit dem 31. Dezember 2015 mit Hauptwohnsitz in V.________ /BE, Gemeinde U.________ /BE, verzeichnet. 
Am 28. April 2021 wollte sich A.________ rückwirkend per 1. März 2021 als Wochenaufenthalterin in der Gemeinde Q.________ /TG anmelden. Die Gemeinde Q.________ /TG lehnte dies ab und verfügte am 24. August 2021, dass sich der Hauptwohnsitz von A.________ seit dem 20. Oktober 2018 in Q.________ /TG befinde. 
 
B.  
Am 5. Oktober 2021 wies der Gemeinderat der Gemeinde Q.________ /TG den gegen die Verfügung vom 24. August 2021 erhobenen Rekurs ab. Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau am 1. April 2022 teilweise gut und stellte fest, dass der Hauptwohnsitz von A.________ erst per 1. März 2021 in die Gemeinde Q.________ /TG verlegt worden sei. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 14. September 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2022 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 14. September 2022, soweit sie mit ihren Rechtsbegehren im vorinstanzlichen Verfahren nicht durchgedrungen ist, und die Feststellung, dass sie ihren Hauptwohnsitz auch am 28. Februar 2021 oder danach nicht in die Gemeinde Q.________ /TG verlegt hat. 
Das Verwaltungsgericht und das Departement für Justiz und Sicherheit beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Q.________ /TG verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Eine Ausnahme nach Art. 83 BGG liegt nicht vor, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Ausser in den in Art. 95 BGG ausdrücklich genannten Fällen kann die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht gegen die Verletzung von kantonalem Recht als solchem erhoben werden. Hingegen kann gerügt werden, dass die Anwendung des kantonalen Rechts Bundesrecht verletzt, namentlich dass sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder gegen ein anderes Grundrecht verstösst (Art. 95 lit. a BGG; BGE 143 I 321 E. 6.1). 
Was das harmonisierte kantonale Recht im Bereich der Personenregister und der Einwohnerkontrolle betrifft, so geht die Rechtsprechung analog zum harmonisierten Steuerrecht davon aus, dass das Bundesgericht grundsätzlich frei prüft, ob das kantonale Recht und seine Umsetzung durch die kantonalen Instanzen mit den einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts übereinstimmt (Urteile 2C_1044/2020 vom 3. August 2021 E. 2.1 und 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 1.4). 
 
2.2. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 148 I 127 E. 4.3). Aufgrund der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG hat die beschwerdeführende Person klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 148 I 160 E. 3; 144 V 50 E. 4.2), andernfalls das Bundesgericht auf die Rüge nicht eingeht (BGE 148 IV 356 E. 2.1).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Zur Begründung wirft sie der Vorinstanz vor, die von ihr angebotenen Beweise (Befragung, Augenschein) nicht abgenommen und stattdessen den unzutreffenden Schluss gezogen zu haben, dass sie ihre Freizeitgestaltung sowie die Intensität ihrer Beziehungen zu Angehörigen im Kanton Bern nicht hinreichend belegt habe und dass der Ehemann ihre (alleinige) Hauptbezugsperson sei.  
 
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch den Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1). Dieser Anspruch besteht indessen nur, soweit diese Beweismittel für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Das Gericht kann Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs unter anderem dann ablehnen, wenn es aufgrund von bereits abgenommenen Beweisen seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen seine Überzeugung nicht mehr ändern würden (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 122 V 157 E. 1d).  
 
3.3. Die Vorinstanz begründet die Nichtabnahme der angebotenen Beweise (Befragung, Augenschein) im angefochtenen Entscheid damit, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern diese für die Beurteilung des Falles entscheidende Erkenntnisse liefern könnten. Mit dieser Annahme handelte die Vorinstanz nicht willkürlich, da ihr bereits mehrere Anhaltspunkte vorlagen, die dafür sprechen, dass der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin in Q.________ /TG liegt. Zu nennen sind insbesondere deren vollzeitige Erwerbstätigkeit im Kanton Thurgau und das 9.5-Zimmer-Einfamilienhaus in S.________ /TG, das sie unter der Woche gemeinsam mit ihrem Ehemann bewohnt. Aufgrund dieser gewichtigen Indizien durfte die Vorinstanz ohne Willkür davon ausgehen, dass weitere Beweisvorkehren betreffend Freizeitgestaltung und Beziehungen der Beschwerdeführerin im Kanton Bern nicht geeignet wären, ihre Überzeugung zu ändern. Die antizipierte Beweiswürdigung war somit zulässig und die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet.  
 
4.  
Streitgegenstand bildet die Frage, ob sich der registerrechtliche Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin in der Gemeinde Q.________ /TG befindet. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin äussert sich ausführlich zum Sachverhalt, wobei ihre Ausführungen mehrheitlich nicht die Feststellung, sondern die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz betreffen. So ist die Frage, wo sich der Lebensmittelpunkt einer Person befindet, eine Rechtsfrage, die durch eine rechtliche Würdigung der festgestellten (Indiz-) Tatsachen zu entscheiden ist (vgl. Urteil 2C_73/2018 vom 3. Juni 2019 E. 4.1). Damit bezieht sich namentlich das mehrfach vorgebrachte Argument, dass sich die Verhältnisse mit dem Bezug des gemeinsamen Einfamilienhauses in Q.________ /TG nicht geändert und die Eheleute nach wie vor getrennte Wohnsitze hätten, auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Denn die Beschwerdeführerin bestreitet (in tatsächlicher Hinsicht) nicht, dass ihr Ehemann seit seinem Einzug aus T.________ /VS hauptsächlich in diesem Haus wohnt und dass sie selbst seither fünf Mal pro Woche in diesem Haus übernachtet. Sie bestreitet lediglich, dass sich dadurch (in rechtlicher Hinsicht) ihr Lebensmittelpunkt verschoben habe, bzw. macht geltend, sie sei nach wie vor nur Wochenaufenthalterin im Kanton Thurgau, was ebenfalls eine Rechtsfrage ist.  
 
5.2. Soweit die Rüge in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin in Q.________ /TG sehr starke persönliche bzw. familiäre Kontakte unterhält, überhaupt die Feststellung des Sachverhalts betrifft, ist sie unbegründet. Denn es ist nicht unhaltbar, dass die Vorinstanz solche Kontakte annimmt, wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin in Q.________ /TG wohnt, mit dem sie unbestrittenermassen eine eheliche Beziehung pflegt und fünf Mal pro Woche im gemeinsamen Haus übernachtet. Auf die Feststellung des Sachverhalts beziehen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Intensität der Beziehungen und der Freizeitaktivität im Kanton Bern, auf den Aufwand der Liegenschaftsverwaltung im Kanton Bern im Verhältnis zur Arbeitstätigkeit im Kanton Thurgau und auf die Frage, ob der Ehemann ihre (alleinige) Hauptbezugsperson sei. Soweit die Rügen überhaupt den Begründungsanforderungen genügen, erweisen sich die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als willkürlich. Die Beziehungen im Kanton Bern können angesichts der anderen Elemente für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend sein, zumal die Beschwerdeführerin nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz auch einen Freundes- und Bekanntenkreis in R.________ /TG, W.________ /BS und X.________ /LU unterhält. Der neben der vollzeitigen Anstellung im Kanton Thurgau getätigte Aufwand für die Liegenschaftsverwaltung im Kanton Bern kann für den Ausgang des Verfahrens ebenfalls nicht entscheidend sein. Ebensowenig ist die Annahme unhaltbar, dass der Ehemann die Hauptbezugsperson der Beschwerdeführerin sei.  
 
5.3. Damit sind die Vorbringen gegen die Feststellung des Sachverhalts unbegründet. Der rechtlichen Beurteilung ist somit der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen.  
 
6.  
Die Beschwerdeführerin rügt als Verletzung von Bundesrecht sinngemäss eine Falschanwendung der Bestimmungen über den registerrechtlichen Hauptwohnsitz. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid einerseits auf Bundesrecht, nämlich auf Begriffsbestimmungen im Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG; SR 431.02), und andererseits auf kantonales Recht, nämlich auf Begriffsbestimmungen im Gesetz [des Kantons Thurgau] vom 25. Februar 2009 über das Einwohnerregister sowie kantonale Register (ErG; SRL 142.15). 
 
6.1. Das RHG unterscheidet zwischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgemeinde. Als Niederlassungsgemeinde definiert es die Gemeinde, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss (Art. 3 lit. b Satz 1 RHG). Als Aufenthaltsgemeinde gilt die Gemeinde, in der sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält, wobei der Aufenthalt zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt eine Aufenthaltsgemeinde begründen (Art. 3 lit. c RHG). Die kantonalrechtliche Definition des Hauptwohnsitzes in § 4 Abs. 1 ErG stimmt mit der bundesrechtlichen Definition der Niederlassungsgemeinde überein. Ebenso stimmt die Definition des Nebenwohnsitzes in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 ErG mit jener der Aufenthaltsgemeinde nach dem RHG überein. Damit sind diese Begriffsbestimmungen des ErG harmonisiertes kantonales Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht frei prüft (vorne E. 2.1 i.f.).  
 
6.2. Massgeblich für die Bestimmung des hier strittigen Hauptwohnsitzes der Beschwerdeführerin ist der Begriff des Hauptwohnsitzes nach § 4 Abs. 1 ErG bzw. der Niederlassungsgemeinde nach Art. 3 lit. b Satz 1 RHG. Nur wenn eine Bestimmung aufgrund dieser Definition nicht zweifelsfrei möglich ist, kommt die Vermutung in Art. 3 lit. b Satz 2 RHG zur Anwendung, dass die betreffende Person ihre Niederlassungsgemeinde dort hat, wo sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat (Urteil 2C_413/2011 vom 13. April 2012 E. 3.2).  
Der registerrechtliche Wohnsitzbegriff ist im Verhältnis zu anderen Sachgebieten wie dem Zivil- oder Steuerrecht autonom zu bestimmen (BGE 137 II 122 E. 3.5; Urteil 2C_413/2011 vom 13. April 2012 E. 3.1). Anders als die Beschwerdeführerin vorzubringen scheint, ist deshalb eine bereits ergangene steuerbehördliche Festlegung des Steuerdomizils einer Person für die Bestimmung ihres registerrechtlichen Wohnsitzes nicht massgeblich. Die Autonomie des registerrechtlichen Wohnsitzbegriffs schliesst indessen nicht aus, zu seiner Auslegung über den Normtext hinaus die zu anderen Wohnsitzbegriffen entwickelte Rechtsprechung beizuziehen (Urteile 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.1 und 2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2). 
 
6.3. Der Wohnsitzbegriff setzt sich aus einem objektiven, äusseren (Aufenthalt) und einem subjektiven, inneren Element (Absicht) zusammen. Zu seiner Feststellung kommt es nicht auf die bloss geäusserten Wünsche der betreffenden Person oder die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes an; insofern ist der Wohnsitz nicht frei wählbar. Vielmehr ist von den äusserlich wahrnehmbaren Umständen, welche den Aufenthalt kennzeichnen, auf die dahinter stehende Absicht zu schliessen (BGE 137 II 122 E. 3.6 S. 126; 132 I 29; Urteil 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.3). Dabei lässt sich gemeinhin kein strikter Beweis erbringen, sodass eine Abwägung aufgrund von Indizien erforderlich ist. Dies bedingt eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände (Urteil 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.3).  
Jede Person kann nur einen Hauptwohnsitz bzw. eine Niederlassungsgemeinde haben (§ 4 Abs. 2 ErG; Art. 3 lit. b Satz 2 RHG). Stehen zwei oder mehrere Orte in Konkurrenz, ist der Hauptwohnsitz danach zu bestimmen, wo faktisch der Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person liegt (Urteil 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.2; vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2). 
Bei einer verheirateten Person mit Beziehungen zu mehreren Orten, die im Erwerbsleben steht, werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Familienort grundsätzlich höher gewichtet als jene zum Arbeitsort. Dies trifft jedenfalls zu, soweit die betreffende Person unselbständig erwerbstätig ist, keine leitende Stellung einnimmt und täglich ("Pendler") oder regelmässig an den Wochenenden ("Wochenaufenthalter") an den Familienort zurückkehrt (BGE 132 I 29 E. 4.2; Urteil 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.4). Was den Familienort betrifft, so ist bei verheirateten Personen zwar je einzeln zu prüfen, wo sie ihren Wohnsitz haben. Da aber der Mittelpunkt der persönlichen und insbesondere der familiären Beziehungen einer Person das Hauptkriterium zur Bestimmung ihres Wohnsitzes bildet, ist bei Ehegatten grundsätzlich von einem gemeinsamen Wohnsitz auszugehen, solange sie den Mittelpunkt ihrer persönlichen Beziehungen nicht eindeutig an verschiedenen Orten festgelegt haben, sei es als Folge einer Trennung oder aus anderen Gründen (Urteile 2C_935/2018 vom 18. Juni 2019 E. 4.3 und 2C_413/2011 vom 13. April 2012 E. 3.4). Bei Ehegatten ist deshalb in jedem Fall zu prüfen, wie sie ihre eheliche Beziehung in der Praxis gestaltet haben und wo sie die meiste Zeit miteinander verbringen (Urteil 2C_413/2011 vom 13. April 2012 E. 3.4). 
 
7.  
 
7.1. Die Vorinstanz hat ihre Feststellung, dass der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin in der Gemeinde Q.________ /TG liegt, vor allem damit begründet, dass die Beschwerdeführerin seit 1992 in einem Vollpensum im Kanton Thurgau berufstätig ist, dass sie in der Gemeinde Q.________ /TG mit ihrem Ehemann, der dort seit dem 20. Oktober 2018 Hauptwohnsitz hat, ein auf einer 1'500 m2 grossen Parzelle neu gebautes 9.5-Zimmer-Einfamilienhaus besitzt und dass sie in diesem Haus fünf Mal pro Woche übernachtet. Die Verwaltung des Mehrfamilienhauses ihrer Mutter in V.________ /BE stufte die Vorinstanz als Nebenerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ein, die sich auch vom Wohnsitz im Kanton Thurgau aus bewerkstelligen lasse. Zwar verfüge die Beschwerdeführerin im Kanton Bern nach wie vor über familiäre und gesellschaftliche Beziehungen (Mutter, Geschwister, Patenkinder, beste Freundin), wobei jedoch nicht bewiesen sei, dass diese in ihrer Intensität über das übliche Mass hinausgingen. Auch sei nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Freizeitaktivitäten (Mitgliedschaft bei den Freizeitseglern Y.________ /BE und der Altpfadi Z.________ /BE) ein für den Lebensmittelpunkt entscheidendes Vereinsleben pflege.  
Die Beschwerdeführerin hält dem unter anderem entgegen, sie habe ausser dem Wochenaufenthaltssitz keine Beziehungen zu Q.________ /TG. Mit ihrem Ehemann habe sie nie einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt und dies habe sich auch seit ihrem Wochenaufenthalt in Q.________ /TG nicht geändert. Der Besitz des gemeinsamen Einfamilienhauses begründe keinen gemeinsamen Lebensmittelpunkt, sondern deute lediglich eine mögliche Absicht an, dereinst - nach der Pensionierung beider Ehegatten - diesen Wohnsitz gemeinsam zu beziehen. Darüber hinaus betreffen die Vorbringen der Beschwerdeführerin hauptsächlich die Darstellung des Sachverhalts. Da die vorinstanzlichen Feststellungen für das Bundesgericht verbindlich sind (vorne E. 5.3), ist darauf nicht weiter einzugehen. 
 
7.2. Dass die Vorinstanz den Lebensmittelpunkt und damit den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin in der Gemeinde Q.________ /TG verortet hat, ist nicht zu beanstanden. Als verheiratete Person hat die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt vermutungsweise dort, wo ihr Familienleben hauptsächlich stattfindet. Da sie fünf Mal pro Woche in dem mit ihrem Ehemann gemeinsam bewohnten Haus übernachtet und der Ehemann ihre wichtigste Bezugsperson ist, liegt ihr Lebensmittelpunkt in der Gemeinde Q.________ /TG, wo sich das gemeinsame Haus befindet. Diese Vermutung vermag die Beschwerdeführerin nicht umzustossen. Sie hält sich nicht nur berufsbedingt unter der Woche in Q.________ /TG auf, sondern pflegt auch ihr Familienleben hauptsächlich dort. Die Behauptung, sie habe mit ihrem Ehemann keinen gemeinsamen Wohnsitz und sei in Q.________ /TG nur Wochenaufenthalterin, trifft somit nicht zu. Angesichts ihres wöchentlich fünftägigen Aufenthalts und ihrer vollzeitigen Anstellung pflegt die Beschwerdeführerin sowohl das Familien- als auch das Berufsleben schwerpunktmässig im Kanton Thurgau. Dass sie im Kanton Bern an den Wochenenden weiterhin Liegenschaften verwaltet, persönliche Beziehungen pflegt und Freizeitaktivitäten ausübt, genügt nicht, um einen Verbleib des Lebensmittelpunkts im Kanton Bern zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Q.________ /TG hat, kein Bundesrecht verletzt.  
 
8.  
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. November 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Müller