5A_397/2023 07.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_397/2023  
 
 
Urteil vom 7. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin 
Anna-Lea Brunnschweiler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erbteilung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 6. April 2023 (BO.2023.16-K1). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 8. November 2022 hielt das Kreisgericht Wil den Nachlass von C.________, die bereits erfolgte Ausrichtung von Vermächtnissen und die Erbteile der Beschwerdegegnerin von 5/8 und des Beschwerdeführers von 3/8 fest. Auf die hiergegen eingereichte Berufung trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 6. April 2023 mangels genügender Rechtsbegehren und insbesondere mangels einer hinreichenden Begründung nicht ein. Mit einer als "Institutionelle Behördenkriminalität in der Schweiz" betitelten Eingabe vom 24. Mai 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Die Beschwerde scheitert bereits an tauglichen Rechtsbegehren; verlangt wird - nebst zahlreichen unsinnigen Bedingungen - im Wesentlichen, dass die Eidgenossenschaft, die Bundesversammlung, das Bundesgericht und der Kanton St. Gallen beglaubigte Nachweise ihrer Legitimation erbringen müssten und bei Bearbeitung der Beschwerde die Funktionäre des Bundesgerichtes automatisch mit Pönalen belegt würden, welche für Mitglieder der Verwaltungskommission je 100, für Richter der Präsidentenkonferenz je 75, für die übrigen vollamtlichen Richter je 50 und für nebenamtliche Richter je 25 kg Gold betrügen. 
 
3.  
Die Beschwerdebegründung besteht - unter Überschriften wie "die stillen politischen Veränderungen in der Schweiz", "wie Herrschaft ausgeübt wird", "Ideologie Mensch/Person", "Behörden und Ämter als Firmen", "Corona", "Ukraine", "Energiepreise und Lieferketten", "Hyperinflation", "der kommende Krieg" etc. - aus weitschweifigen Ausführungen, welche keinen Bezug zu den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides aufweisen. 
 
4.  
Nach dem Gesagten gebricht es an tauglichen Begehren und ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet sowie querulatorisch, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli