2C_482/2022 29.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_482/2022  
 
 
Urteil vom 29. September 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, gesetzlich vertreten durch A.________ und B.________, 
Beschwerdeführer, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach, 
8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 26. April 2022 (VB.2021.00596). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1984), kubanischer Staatsangehöriger, reiste am 26. Dezember 2013 in die Schweiz ein und heiratete im März 2014 in T.________/ZH die italienische Staatsangehörige D.________ (geb. 1975). In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 28. Oktober 2014 wurde die Ehe geschieden.  
 
A.b. Am 7. Februar 2015 heiratete A.________ die Schweizerin E.________ (geb. 1970) und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Im Juli 2017 wurde in U.________, Kuba, C.________ geboren, das gemeinsame Kind von A.________ und der kubanischen Staatsangehörigen B.________ (geb. 1984). Am 19. November 2019 wurde die Ehe zwischen A.________ und E.________ vom Bezirksgericht Winterthur geschieden, nachdem die Ehegatten seit Mitte Mai 2019 getrennt gelebt hatten. Am 27. Januar 2020 wurde A.________ auf Gesuch hin vorzeitig die Niederlassungsbewilligung erteilt.  
 
A.c. Am 20. März 2020 ersuchte B.________ um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit A.________. Am 4. September 2020 heirateten A.________ und B.________ in V.________/ZH. In der Folge ersuchte B.________ am 7. September 2020 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehegatten. Am 15. Dezember 2020 ersuchten die Ehegatten um eine Einreisebewilligung für das gemeinsame Kind C.________. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 gewährte das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) A.________ Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt) die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies das Gesuch von B.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie das Gesuch des gemeinsamen Sohnes C.________ um eine Einreisebewilligung ab. Es wies A.________ und B.________ aus der Schweiz weg und setzte ihnen eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 27. August 2021. Einen gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs von A.________, B.________ und C.________ wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Rekursentscheid vom 3. August 2021 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________, B.________ und C.________ erwies sich gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2022 als erfolglos. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht beantragen A.________ (Beschwerdeführer 1), B.________ (Beschwerdeführerin 2) und C.________ (Beschwerdeführer 3; alle zusammen Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Es sei davon abzusehen, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 zu widerrufen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin 2 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und das Gesuch des Beschwerdeführers 3 um Erteilung einer Einreisebewilligung seien in der Folge gutzuheissen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 
Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration haben sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 grundsätzlich ein Anspruch besteht (Urteil 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer 1 beruft sich folglich in vertretbarer Weise auf einen Aufenthaltsanspruch (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Gleiches gilt für die Beschwerdeführer 2 und 3. Auf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs besteht gemäss Art. 43 AIG (SR 142.20) ein potenzieller Anspruch, sofern das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers 1 Bestand hat. Ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, ist nicht im Rahmen des Eintretens zu prüfen, sondern bei der materiellen Beurteilung (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1, je mit Hinweisen).  
 
1.2. Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 mit Hinweisen). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen, dass und allenfalls inwiefern solche verletzt worden sind (BGE 142 II 369 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen ihres Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 144 V 50 E. 4.2). Auf appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist nicht weiter einzugehen (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 139 II 404 E. 10.1, je mit Hinweisen).  
 
3.  
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer 1 sei in erster Ehe mit einer italienischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen. Die Ehe habe bis zur Scheidung nur wenige Monate gedauert und es bestünden zahlreiche Indizien für eine Scheinehe, weshalb die Berufung auf die Ehe nach bundesgerichtlicher Praxis rechtsmissbräuchlich erscheine. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. August 2020 nicht mehr an das Geburtsdatum seiner ersten Ehefrau erinnern können, auch nicht an ihren Jahrgang. Die erste Ehefrau des Beschwerdeführers 1 sei acht Jahre älter als dieser, habe zum Zeitpunkt der Eheschliessung eine IV-Teilrente bezogen und ein Einkommen von rund Fr. 1'570.-- pro Monat erzielt. Ungünstige finanzielle Verhältnisse des aufenthaltsberechtigen Ehegatten könnten unter anderem ein Indiz für eine Scheinehe darstellen. Die Ehepartner hätten sich durch den Zwillingsbruder des Beschwerdeführers 1 in dessen Heimatdorf in Kuba kennengelernt. Es könne davon ausgegangen werden, dass es für den Beschwerdeführer 1 nahe gelegen habe, in die Schweiz ziehen zu wollen, wo bereits sein Zwillingsbruder gelebt habe. Die Beziehung des Beschwerdeführers 1 zu seiner zweiten Ehefrau habe lediglich vier Monate nach der Eheschliessung mit der ersten Ehefrau begonnen. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 bereits zwei Wochen nach der Scheidung das Ehevorbereitungsverfahren für seine zweite Ehe eingeleitet. Es lägen somit gewichtige Indizien dafür vor, dass die erste Ehe des Beschwerdeführers ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen worden sei. 
Bezüglich der zweiten Ehe des Beschwerdeführers 1 erwog die Vorinstanz, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehe mit E.________ in den ersten beiden Jahren tatsächlich gelebt wurde. Es sei davon auszugehen, dass der Ehewille des Beschwerdeführers 1 im Zeitraum zwischen Herbst 2016 und Herbst 2018 erloschen sei. Anschliessend habe der Beschwerdeführer 1 nur noch aus ausländerrechtlichen Motiven bis zum Trennungszeitpunkt an dieser Ehe festgehalten, weshalb in rechtlicher Sicht eine Scheinehe vorgelegen habe. Mit der Beschwerdeführerin 2 habe der Beschwerdeführer 1 eine Parallelbeziehung geführt. Diesen Umstand und das gemeinsame Kind mit der Beschwerdeführerin 2 habe der Beschwerdeführer 1 bei der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab Ende 2016 bzw. anlässlich seines Gesuchs um Niederlassungsbewilligung (vom 17. Januar 2020) gegenüber den Behörden verschwiegen, weshalb bezüglich diesen Bewilligungen der Widerrufsgrund des Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sei. 
Hinsichtlich der ersten Ehe bringen die Beschwerdeführer vor, es sei nicht abschliessend beurteilt worden, ob tatsächlich eine Scheinehe vorliege; auch für das Verfahren vor Bundesgericht könne diese Frage offenbleiben. Bezüglich der zweiten Ehe rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den wesentlichen Sachverhalt willkürlich festgestellt. In der relevanten Zeitspanne (Februar 2015 bis Februar 2018) existierten keine konkreten Indizien für eine Scheinehe, weshalb der die Integrationskriterien erfüllende Beschwerdeführer 1 ab Februar 2018 so oder so über einen eigenständigen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verfügt habe. Die Vorinstanz habe nicht festgestellt, wann der Ehewille des Beschwerdeführers erloschen sein soll. Mangels Scheinehe in der relevanten Zeitspanne fehle es auch an der Täuschungsabsicht gegenüber den Behörden bezüglich Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Der vorgenannte Widerrufsgrund sei nicht erfüllt. 
 
4.  
 
4.1. Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe führen zu wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen (BGE 127 II 49 E. 5a). Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen; der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein (Urteile 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.1; 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.1 3. Abschnitt "manifeste").  
 
4.2. Entsprechende Indizien lassen sich nach der Rechtsprechung unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft, der Umstand, dass die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben oder dass einer von ihnen eine dauerhafte Parallelbeziehung lebt, sprechen (Urteile 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.2; 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.1.2; 2C_855/2020 vom 6. April 2021 E. 4.3). Hinsichtlich des Führens einer Parallelbeziehung durch einen Ehepartner ist deren Qualität entscheidend. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, stellt deshalb ein einzelner Seitensprung den Fortbestand einer Ehegemeinschaft einzeln betrachtet noch nicht in Frage, indes kann der Nachweis einer parallel geführten Liebesbeziehung im Zusammenspiel mit weiteren Indizien den Fortbestand des ehelichen Zusammenlebens ernsthaft in Zweifel ziehen (BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteile 2C_718/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2; 2C_225/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.2; vgl. auch E. 3.2.3 des angefochtenen Urteils).  
 
4.3. Eine Scheinehe kann auch vorliegen, wenn ein anfänglich bestehender Ehewille im Laufe der Zeit erloschen ist, aber die Ehegatten in rechtsmissbräuchlicher Weise allein zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften noch am formellen Bestand der Ehe festhalten (BGE 130 II 113 E. 4.2; 128 II 145 E. 2 und 3; Urteil 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 2.4.1).  
 
4.4. Eine Ausländerrechtsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b mit Hinweisen; Urteile 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.3; 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.1.2; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.3). Verlangt ist eine Realbeziehung, die minimale Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin und ein gewisses solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten voraussetzt (Urteile 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.3; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.3; 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 3 und 2C_808/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.2).  
 
4.5. Grundsätzlich ist es Sache der Migrationsbehörden, die Scheinehe und die dauerhafte Parallelbeziehung nachzuweisen. Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (BGE 135 II 1 E. 4.2; 128 II 145 E. 2.2; Urteile 2C_718/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.3; 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (Urteile 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.2; 2C_170/2021 vom 25. August 2021 E. 4.2.2).  
 
4.6.  
 
4.6.1. Die Vorinstanz hielt fest, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehe mit E.________ in den ersten beiden Jahren tatsächlich gelebt worden sei und der Beschwerdeführer am Anfang dieser Ehe den tatsächlichen Willen gehabt habe, eine eheliche Beziehung mit E.________ zu leben (vgl. E. 4.2.2 und 4.2.5 angefochtenes Urteil). Auch sei es durchaus möglich, dass seitens E.________s ein echter Ehewille vorhanden gewesen sei. Diese Feststellungen werden nicht beanstandet.  
 
4.6.2. Strittig ist, ob und wann allenfalls der Ehewille auf Seiten des Beschwerdeführers 1, also einseitig, bezüglich der Ehe mit E.________ weggefallen ist, und der Beschwerdeführer 1 in rechtsmissbräuchlicher Weise an dieser Ehe festgehalten hat. Die Vorinstanz hat diesbezüglich keinen Zeitpunkt festgestellt, sondern geht davon aus, dass der Ehewille des Beschwerdeführers 1 in einer Zeitspanne von rund zwei Jahren, nämlich zwischen Herbst 2016 und Herbst 2018, erloschen sei (vgl. E. 4.2.5 angefochtenes Urteil).  
 
4.6.3. Die Beschwerdeführer machen geltend, bis zum Herbst 2018, als der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerin 2 in Spanien besucht habe, bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für eine Schein-ehe. Im Herbst 2016 sei es zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 auf Kuba zu einem einmaligen, intimen Kontakt ("One-Night-Stand") gekommen, habe der Beschwerdeführer 1 doch dannzumal unbestrittenermassen Ferien mit seiner damaligen Ehefrau E.________ auf Kuba verbracht. Auch gebe es keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer 1 nach diesem einmaligen Kontakt eine Parallelbeziehung mit der Beschwerdeführerin 2 aufgenommen habe. Vielmehr sei gemäss Aussagen von E.________ die Ehe bis kurz vor der Trennung im Mai 2019 tatsächlich gelebt worden. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich Scheinehe bzw. Erlöschen des Ehewillens beim Beschwerdeführer 1 sei ungenügend und willkürlich.  
 
4.6.4. Die Vorinstanz erwog, das Kind des Beschwerdeführers 1 mit der Beschwerdeführerin 2 sei während dessen Aufenthalt in Kuba im Herbst 2016 gezeugt worden. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 bereits vor Herbst 2016 miteinander bekannt gewesen seien. Weshalb sich die Beschwerdeführerin 2 ab Oktober 2018 in Spanien aufgehalten habe, während das einjährige Kind in Kuba geblieben sei, gehe aus den Akten nicht hervor. Jedoch hätte der Beschwerdeführer 1 ab diesem Zeitpunkt keinen nachvollziehbaren Grund gehabt, die Beschwerdeführerin 2 zu kontaktieren und insbesondere zu besuchen, wenn es ihm lediglich um den Kontakt zu seinem Sohn gegangen wäre. Somit liege der Schluss nahe, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 bereits bestanden habe, als diese nach Spanien gezogen sei. Es erscheine im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 erst im November/Dezember 2019 eine Beziehung aufgenommen und sich bereits im Januar 2020 - kurz bevor dem Beschwerdeführer 1 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde - zur Heirat entschieden haben, ohne dass vorher eine Beziehung bestand. Dem Beschwerdeführer 1 sei denn auch anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. August 2020 vorgehalten worden, er führe seit mindestens drei Jahren eine Beziehung mit der Beschwerdeführerin 2, was er nicht bestritten habe. Es sei davon auszugehen, dass ein allfälliger Ehewille des Beschwerdeführers 1 im Zeitraum zwischen der Zeugung des gemeinsamen Kindes mit der Beschwerdeführerin 2 im Herbst 2016 und der Einreise der Beschwerdeführerin 2 nach Spanien im Herbst 2018 erloschen sei und er ab diesem Zeitpunkt geplant habe, eine Ehe mit der Beschwerdeführerin 1 einzugehen und sie und das gemeinsame Kind in die Schweiz nachzuziehen.  
 
4.6.5. Wie gesagt, ist es Sache der Migrationsbehörden, die Existenz einer dauerhaften Parallelbeziehung und einer Scheinehe nachzuweisen. Diesbezüglich genügt es nicht, eine Zeitspanne von rund zwei Jahren anzugeben, innerhalb welcher der Ehegatte eine Parallelbeziehung aufgenommen haben und sein Ehewille weggefallen sein soll. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 erst am Schluss der von der Vorinstanz angenommenen Zeitspanne, im Herbst 2018, bestanden hat. Dass es willkürlich wäre, ab diesem Zeitpunkt von einer Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 auszugehen, rügen die Beschwerdeführer nicht substantiiert. Angesichts der Parallelbeziehung des Beschwerdeführers 1 mit der Beschwerdeführerin 2 ab Herbst 2018, mit der er ein gemeinsames Kind hatte, ist davon auszugehen, dass der Ehewille des Beschwerdeführers 1 ab Herbst 2018 erloschen ist. Mit dem Vorbringen, aus den Aussagen der Ehefrau lasse sich klar schliessen, dass die zweite Ehe bis kurz vor der Trennung im Mai 2019 auch tatsächlich gelebt worden sei, vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass es willkürlich wäre, vom Erlöschen des Ehewillens des Beschwerdeführers 1 ab Herbst 2018 auszugehen.  
 
4.6.6. Die Beschwerdeführer bringen vor, da die Ehe im Februar 2015 geschlossen worden sei, habe der Beschwerdeführer 1, dem die Vorinstanz eine gute Integration attestiert habe, ab Februar 2018 so oder so über einen eigenständigen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verfügt. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Frühjahr 2019 und die vorzeitige Niederlassungsbewilligung im Frühjahr 2020 hätte er auch erhalten, wenn er sich statt Mitte Mai 2019 bereits im Herbst 2018 von seiner Ehefrau getrennt hätte. Er habe daher keinen Anlass gehabt, seine Ehe bloss aus ausländerrechtlichen Gründen aufrechtzuerhalten. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer 1 die Ehe trotz Parallelbeziehung und erloschenem Ehewillen aufrechterhalten hat, kann jedoch - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - offen gelassen werden.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren). Sie machen geltend, selbst wenn der Beschwerdeführer 1 ab Herbst 2018 seinen Ehewillen verloren, eine Parallelbeziehung geführt und dies sowie die Existenz des Beschwerdeführers 3 den Behörden mitgeteilt hätte, hätten ihm diese Umstände sowohl bei der Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung im Frühjahr 2019 als auch bei der Beantragung der Niederlassungsbewilligung (am 17. Januar 2020) nicht entgegengehalten werden können. Zu diesem Zeitpunkt bzw. ab Februar 2018 habe er nämlich bereits über einen eigenständigen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verfügt. Die Niederlassungsbewilligung habe er ausserdem nach der Scheidung von E.________ beantragt und zufolge seiner guten Integration erhalten.  
 
5.2. Ausgehend von einer dauerhaften Parallelbeziehung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung diese und die Existenz des Beschwerdeführers 3 nicht angegeben habe, hat die Vorinstanz erwogen, der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG sei erfüllt. Sie hat folglich den Widerruf der am 27. Januar 2020 erteilten Niederlassungs-bewilligung bestätigt.  
 
5.3. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem erfüllt, wenn die betroffene Person eine dauerhafte Parallelbeziehung im Ausland unterhält, ohne die Behörden im Bewilligungsverfahren darüber in Kenntnis zu setzen (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteil 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019 E. 2.2).  
 
5.4. Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Es muss nicht feststehen, dass die Bewilligung bei richtiger Angabe verweigert worden wäre. Wesentlich sind sodann nicht nur solche Tatsachen, nach denen die Migrationsbehörde bei der Erteilung der Bewilligung ausdrücklich gefragt hat, sondern auch solche, von denen die ausländische Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.1; Urteile 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.1.1; 2C_860/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.3). Die ausländische Person trifft indes im Bewilligungsverfahren ohne eine Befragung seitens der Behörden keine generelle Pflicht, auf die Existenz von vor- oder ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen. Dies ist nur soweit erforderlich, als deren Existenz für den ausländerrechtlichen Status nicht nur potenziell, sondern aufgrund sämtlicher Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat. Anderes gilt hingegen mit Blick auf Angaben zu einer dauerhaften Parallelbeziehung. Indem eine ausländische Person nicht erwähnt, dass sie eine dauerhafte Beziehung zu einer anderen Person unterhält, versucht sie die Behörde über den stabilen Charakter ihrer Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Person zu täuschen, aufgrund welcher sie einen potenziellen Aufenthaltsanspruch hat (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteile 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.1.1; 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 3.3.1).  
 
5.5. Vorliegend hat der Beschwerdeführer 1 bei der Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung im Frühjahr 2019 (vgl. Verlängerungsgesuch vom 24. Januar 2019; Art. 105 Abs. 2 BGG) und der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht auf die Parallelbeziehung mit der Beschwerdeführerin 2 und vor allem die Existenz des Beschwerdeführers 3 hingewiesen. Da die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt worden war, handelt es sich hierbei - unabhängig von den Gründen, aus denen der Beschwerdeführer die Ehe trotz erloschenem Ehewillen aufrecht erhielt und unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer auch auf einer anderen Grundlage einen Aufenthaltsanspruch hätte geltend machen können - um eine wesentliche Tatsache, was der Beschwerdeführer 1 wissen musste. Indem er diese Tatsache verschwieg, hat er die Behörden getäuscht. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist daher erfüllt.  
 
5.6. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz die erste Ehe des Beschwerdeführers 1 - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer - als Scheinehe qualifiziert hat. Sie hat erwogen, die Ehe habe bis zur Scheidung nur wenige Monate gehalten und es bestünden zahlreiche Indizien für eine Scheinehe, weshalb die Berufung auf die Ehe nach bundesgerichtlicher Praxis rechtsmissbräuchlich erscheine (E. 4.1.1 des angefochtenen Entscheids). Im Zusammenhang mit der Frage der Falschangaben hat die Vorinstanz sodann festgehalten, schliesslich bestünden zahlreiche Indizien dafür, dass bereits die erste Aufenthaltsbewiligung des Beschwerdeführers 1 auf einer Scheinehe beruht habe. Die von der Vorinstanz angeführten Indizien sind in sachverhaltlicher Hinsicht unbestritten geblieben. Dass der Beschwerdeführer angesichts dieser gewichtigen Indizien für eine Scheinehe substantiiert Umstände vorgebracht hätte, die einen echten Ehewillen bezüglich der ersten Ehe glaubhaft zu machen vermöchten (vgl. vorne E. 4.6), ergibt sich aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei der ersten Ehe um eine Scheinehe handelte. Die falschen Angaben zum Charakter der ersten Ehe waren wesentlich im Zusammenhang mit der Erteilung der vorzeitigen Niederlassungsbewilligung, zumal der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt, als ihm diese erteilt wurde (27. Januar 2020), noch nicht fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der am 7. Februar 2015 geschlossenen zweiten Ehe war (vgl. Art. 34 Abs. 4 AIG). Die Vorinstanz ist insofern zu Recht zum Schluss gelangt, die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung sei unter falschen Angaben durch den Beschwerdeführer 1 erfolgt (vgl. E. 4.2.6 des angefochtenen Entscheids). Die Niederlassungsbewilligung ist auch aus diesem Grund zu widerrufen.  
 
5.7. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit des Widerrufs: Der Beschwerdeführer 1 ist in der Schweiz gut integriert und hat auch familiä-re Bindungen in der Schweiz, da sein Zwillingsbruder hier lebt. Er reiste im Alter von 29 Jahren in die Schweiz ein und hält sich seit rund neun Jahren hier auf, wobei seine Anwesenheit während der ersten Ehe auf eine Täuschung der Behörden zurückzuführen ist. Diese Anwesenheit ist deshalb zu relativieren. Bis zu seiner Einreise in die Schweiz lebte er in Kuba, wo er auch berufstätig war. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 in Kuba mit der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdeführer 3 leben wird. Er hat sich in den letzten Jahren mehrmals - auch mehrere Wochen - in Kuba aufgehalten und es ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatort auch über die familiären Bindungen hinaus sozial verwurzelt ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung trotz guter Integration als verhältnismässig beurteilt hat.  
 
5.8. Nachdem die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 zu widerrufen ist, besteht keine Grundlage, um der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdeführer 3 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Beschwerdeführer 1 beantragt vor Bundesgericht keine Aufenthaltsbewilligung und macht auch nicht geltend, vor Vorinstanz eine Aufenthaltsbewilligung beantragt zu haben. Ob der Beschwerdeführer 1 Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat, braucht daher nicht geprüft zu werden.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
6.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den als gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers 3 (Art. 304 ZGB) handelnden Beschwerdeführern 1 und 2 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 je hälftig unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. September 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto