6B_715/2010 18.10.2010
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_715/2010 
 
Urteil vom 18. Oktober 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Mathys, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Abfallreglement, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 22. Juli 2010. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, weil er durch die Vorinstanz wegen Widerhandlung gegen das Abfallreglement der Stadt Bern zu einer Busse von Fr. 80.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verurteilt wurde. Es wird ihm vorgeworfen, er habe am Morgen des 30. Juli 2009 vor dem Erscheinen der Kehrichtabfuhr an seinem Wohnort in Bern auf einem von ihm gemieteten Parkplatz und neben dem eigentlichen Kehrichtcontainer zwei Abfallsäcke mit den alten Gebührenmarken bereitgestellt. Da die Säcke nicht dem Reglement entsprachen, wurden sie durch die Kehrichtabfuhr nicht mitgenommen, sondern mit einem Kleber versehen. Darauf habe der Beschwerdeführer dem Abfalltelefon angerufen und sich beschwert, dass die Säcke durch die Abfuhr nicht mitgenommen worden seien. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die an den Säcken angebrachten Gebührenmarken nicht mehr zulässig seien und er gebüsst werde, wenn er die Säcke so stehen lasse. Nachdem die Säcke am Mittag immer noch dort standen, wurden sie abgeholt und der Beschwerdeführer verzeigt. 
 
Mit Beschwerde ans Bundesgericht kann nur gerügt werden, der angefochtene Entscheid verletze das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG oder beruhe auf einer offensichtlich unrichtigen bzw. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 9 BV. In der Beschwerde ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers das Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Qualifizierte Anforderungen werden an die Rüge der Verletzung von Grundrechten gestellt. Es muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen bzw. die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhalts oder der Anwendung des kantonalen oder kommunalen Rechts in Willkür verfallen sein könnte (Art. 106 Abs. 2 BGG; 136 I 65 E. 1.3.1; 135 III 232 E. 1.2). 
 
Die Beschwerde genügt zu einem grossen Teil den Begründungsanforderungen nicht. So behauptet der Beschwerdeführer zum Beispiel, die Gerichtsschreiberin habe ihm vor der Verhandlung gesagt, er werde "sowieso verurteilt" (Beschwerde S. 4 oben). Wo diese angebliche Information der Gerichtsschreiberin in den Gerichtsakten protokolliert sein soll, sagt der Beschwerdeführer indessen nicht. Jedenfalls aus den drei in den Akten befindlichen Verbalen zweier Gerichtssekretärinnen vom 7. Oktober 2009, 17. März 2010 und 22. März 2010 ergibt sich nicht, dass die Behauptung des Beschwerdeführers zuträfe (KA act. 13, 159 und 173). 
 
Im Übrigen kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Inwieweit diese Erwägungen gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten, ist nicht ersichtlich. Insbesondere wurde durch die Abfallbusse nicht in die Rechte des Beschwerdeführers als Mieter eines privaten Parkplatzes eingegriffen (vgl. Beschwerde S. 2). Das Vorbringen ist abwegig. 
 
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Oktober 2010 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre C. Monn