6B_1361/2022 16.03.2023
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chBundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1361/2022  
 
 
Urteil vom 16. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Fivaz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte Nötigung, mehrfache Urkundenfälschung und versuchter Betrug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Bern, 1. Strafkammer, 
vom 29. September 2022 (SK 21 173). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau sprach A.________ am 10. Februar 2021 von den Vorwürfen des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs frei. Hingegen verurteilte es ihn wegen versuchter Nötigung, mehrfacher Urkundenfälschung und versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 140.--. 
 
B.  
Die dagegen gerichtete Berufung von A.________ wies das Obergericht des Kantons Bern am 29. September 2022 im Wesentlichen ab. Es stellte die Rechtskraft der Freisprüche fest, bestätigte die Schuldsprüche und reduzierte den Tagessatz wegen veränderter finanzieller Verhältnisse von Fr. 140.-- auf Fr. 120.--. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Entscheid sei teilweise aufzuheben. Er sei auch von den Vorwürfen der versuchten Nötigung, der mehrfachen Urkundenfälschung und des versuchten Betrugs freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung. 
 
2.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe vom Geschädigten Fr. 75'000.-- verlangt, damit er die Bauarbeiten an dessen Liegenschaft weiterführt. Dies, obschon der Beschwerdeführer gewusst habe, dass nicht der Geschädigte, sondern die B.________ GmbH den Werklohn schuldet. Er habe eine Erklärung verfasst und dem Geschädigten zur Unterschrift vorgelegt. Demnach sollte der Geschädigte anerkennen, dass er dem Beschwerdeführer Fr. 75'000.-- schuldet oder die entsprechende Schuld von der B.________ GmbH übernimmt und bezahlt. Im Gegenzug hätte der Beschwerdeführer die ausstehenden Bauarbeiten erledigt. Daraus sei gemäss Anklage eindeutig zu schliessen gewesen, dass die Bauarbeiten nicht fertiggestellt werden, wenn der Geschädigte die Erklärung nicht unterzeichnet. Der geplante Einzugstermin sei kurz bevorgestanden. Dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass der Geschädigte darauf angewiesen war, fristgerecht einzuziehen.  
 
2.2. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder Willensbetätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa; Urteile 6B_42/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.1; 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3.2; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).  
Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; Urteile 6B_42/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.1; 6B_191/2022 vom 21. September 2022 E. 5.1.3). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 181 StGB voraus, dass der Täter mit Vorsatz handelt und sein Opfer im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_42/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.1; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.4). 
Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 
 
2.3. Die Vorinstanz hält den Sachverhalt gemäss Anklage für erstellt. Sie stellt fest, aus den vorhandenen Beweismitteln gehe ohne weiteres hervor, dass die Fronten zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ GmbH verhärtet gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sich im Recht gesehen, die Bauarbeiten wegen offener Zahlungen niederzulegen. Demgegenüber sei die B.________ GmbH der Meinung gewesen, dass sie die weiteren Zahlungen zurückbehalten dürfe. Der Geschädigte, der seinen Verpflichtungen nachgekommen war, sei zwischen den Fronten gestanden und aus religiösen Gründen auf eine rechtzeitige Fertigstellung des Einfamilienhauses angewiesen gewesen, was allseits bekannt gewesen sei. Deswegen habe im März 2015 in der damaligen Wohnung des Geschädigten ein Treffen mit dem Beschwerdeführer und weiteren Personen stattgefunden. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Geschädigte und C.________ hätten ausgesagt, bei diesem Treffen seien verschiedene Lösungen diskutiert worden, wobei sich der Geschädigte und C.________ für die Hinterlegung des Gelds auf einem Sperrkonto ausgesprochen hätten, was der Beschwerdeführer aber abgelehnt habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei das Gespräch "normal" abgelaufen. Demgegenüber schilderten der Geschädigte und C.________, dass der Beschwerdeführer Druck aufgesetzt und eine sofortige Zahlung verlangt habe. Wie die Erstinstanz schenkt auch die Vorinstanz dieser Darstellung Glauben. Sie hält fest, dass die Aussagen von C.________ zahlreiche Realkennzeichen enthalten. Zudem habe er den Beschwerdeführer nicht übermässig belastet. Seine Aussagen stimmten grundsätzlich mit den Angaben des Geschädigten überein. Dass der Geschädigte von Fr. 70'000.-- gesprochen habe und C.________ von Fr. 75'000.--, sieht die Vorinstanz "als vernachlässigbare Detailabweichung". Diese geringfügige Diskrepanz spreche gerade dafür, dass vor der Befragung keine Absprache erfolgt sei. Dass sich der Geschädigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr an die vom Beschwerdeführer formulierte Erklärung habe erinnern können, sei mit dem Zeitablauf nachvollziehbar. Zudem habe ihm der Beschwerdeführer diese Erklärung nur kurz beim Treffen vorgelegt. Entgegen der Verteidigung habe C.________ bei der Befragung vom 12. Januar 2016 nicht von Fr. 30'000.-- bis Fr. 40'000.-- gesprochen, sondern von einem ausstehenden Betrag von Fr. 75'000.--. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, dass er Fr. 75'000.-- beim Bauherrn habe sicherstellen wollen und dass Fr. 30'000.-- hätten sofort bezahlt werden sollen, um die laufenden Kosten zu decken. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe die Erklärung vorgelegt und eine sofortige Zahlung von Fr. 30'000.-- bis Fr. 40'000.-- verlangt, weil er der Ansicht gewesen sei, die entsprechenden Arbeiten bereits ausgeführt zu haben. Die Vorinstanz weist diverse Aussagen des Beschwerdeführers als wenig glaubhaft aus, bevor sie zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer angesichts der ausweglosen Situation mit seiner Vertragspartnerin B.________ GmbH entschlossen gewesen sei, sich den Werklohn direkt beim Geschädigten zu holen. Dabei habe er gewusst, dass mit dem Geschädigten überhaupt kein Vertrag bestanden habe. Die Vorinstanz zweifelt nicht daran, dass der Beschwerdeführer die Erklärung nicht nur formulierte, sondern auch die Idee dazu hatte. Der Anstoss sei nicht etwa von C.________ oder vom Geschädigten gekommen.  
 
2.4. Die Vorinstanz prüft, ob der Beschwerdeführer dem Geschädigten ernstliche Nachteile angedroht hat. Dazu hält sie fest, die Einstellung der Bauarbeiten stelle einen Nachteil dar. Dieser Nachteil könne ohne weiteres als ernstlich qualifiziert werden und sei nach einem objektiven Massstab geeignet, auch besonnene Personen gefügig zu machen. Dem Geschädigten sei nicht möglich gewesen, sich kurzfristig auf dem Zivilweg zu wehren. Erschwerend komme hinzu, dass er nicht nur finanziell auf die Fertigstellung des Einfamilienhauses angewiesen war, sondern auch in religiöser Hinsicht, was der Beschwerdeführer gewusst und ausgenutzt habe. Eigentliches Handlungsziel des Beschwerdeführers sei der Erhalt von Fr. 75'000.-- gewesen, obwohl er gewusst habe, dass er gegenüber dem Geschädigten keinen Anspruch darauf gehabt habe. Damit sei der subjektive Tatbestand erfüllt.  
Die Einforderung einer behaupteten Schuld stellt nach der Rechtsprechung keinen rechtswidrigen Zweck dar (vgl. etwa BGE 120 IV 17 2a/bb; 115 IV 207 E. 2b/cc; Urteil 6B_1407/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1), dies umso weniger, wenn der Gläubiger sich in guten Treuen für berechtigt hält, auch wenn er Zweifel hat, ob er gerichtlich obsiegen würde (BGE 87 IV 13 E. 1). Darauf weist auch die Vorinstanz hin. Sie erkennt aber zutreffend, dass sich der Sachverhalt hier anders präsentiert. Denn der Beschwerdeführer wusste, dass den Geschädigten keine Schuldpflicht traf. Die Androhung der Baueinstellung diente der Durchsetzung einer Forderung, von welcher der Beschwerdeführer wusste, dass sie gegenüber dem Geschädigten nicht bestand. 
 
2.5. Was der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung wegen versuchter Nötigung vorbringt, verfängt nicht.  
 
2.5.1. Wo sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung wendet, verfehlt er die Begründungsanforderungen.  
Die Vorinstanz berücksichtigt neben den Aussagen der Beteiligten zahlreiche objektive Beweismittel, so den Vertrag zwischen dem Geschädigten und der B.________ GmbH, die Rechnungen der B.________ GmbH an den Geschädigten, die Kostenzusammenstellung vom 11. Mai 2014, den Werkvertrag zwischen der B.________ GmbH und der Aktiengesellschaft des Beschwerdeführers, das Bauprogramm, die Zahlungen der B.________ GmbH an die Aktiengesellschaft des Beschwerdeführers, die vom Beschwerdeführer verfasste Erklärung, die E-Mail-Korrespondenz vom 19. bis 23. März 2015 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Rechtsanwalt der B.________ GmbH sowie des Geschädigten, das Übergabeprotokoll vom 7. April 2015 und schliesslich die Akten zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Darauf kann verwiesen werden. 
Der sorgfältigen vorinstanzlichen Beweiswürdigung hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen bloss entgegen, wie seine Angaben und die Aussagen des Geschädigten, von D.________ sowie C.________ seiner Meinung zu würdigen gewesen wären. Wenn der Beschwerdeführer vorträgt, gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO sei vom Sachverhalt auszugehen, der für ihn vorteilhafter sei, dann übersieht er, dass der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel im bundesgerichtlichen Verfahren keine Bedeutung zukommt, die über das Willkürverbot hinausginge (vgl. E. 1 hiervor). 
 
2.5.2. Auf die rechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen, sofern er sie auf einen Sachverhalt stützt, der von den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen abweicht.  
Der Beschwerdeführer beruft sich auf zivilrechtliche Einreden, welche er der B.________ GmbH habe entgegenhalten dürfen. Darauf ist nicht näher einzugehen, denn bereits die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb es auf allfällige Einreden nicht ankommt. Sie hält fest, dass der Beschwerdeführer Fr. 75'000.-- einzubringen versuchte, obwohl er wusste, dass ihm der Geschädigte diesen Betrag nicht schuldete. Da damit bereits ein unrechtmässiger Zweck vorliegt, lässt die Vorinstanz im Hinblick auf das Mittel folgerichtig offen, ob der Beschwerdeführer im Vertragsverhältnis zur B.________ GmbH zur Niederlegung der Arbeit berechtigt gewesen wäre. Ergänzend hält die Vorinstanz fest, selbst wenn der Beschwerdeführer etwa gestützt auf Art. 82 OR die Arbeit hätte niederlegen dürfen, hätte er den Geschädigten gegen dessen Willen zur Zahlung oder Anerkennung einer nicht bestehenden Schuld genötigt, um sich dadurch eine unzulässige Erweiterung seiner Möglichkeiten zu verschaffen. 
 
2.6. Nach dem Gesagten ist die Verurteilung wegen versuchter Nötigung rechtens.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung und versuchten Betrugs. 
 
3.1. Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, er habe bei der E.________ AG eine schriftliche Offerte für die Miete eines Krans eingeholt und die darin offerierten Mietzinse so abgeändert, dass die Offerte auf Fr. 4'696.-- statt Fr. 9'369.90 gelautet habe. Eine Offerte der Firma F.________ AG habe er von Fr. 2'300.-- auf Fr. 1'520.-- verfälscht. Die falschen Offerten habe er der G.________ AG vorgelegt, um ein günstigeres Angebot zu erhalten. Damit habe der Beschwerdeführer die G.________ AG dazu bringen wollen, die gefälschten Offerten zu unterbieten. Dadurch habe er sich unrechtmässig bereichern wollen, indem er für die Miete eines Krans weniger hätte bezahlen müssen als die G.________ AG sonst verlangt hätte. Die Täuschung sei arglistig erfolgt, indem der Beschwerdeführer gefälschte Offerten verwendete. Für die G.________ AG sei nicht erkennbar und ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht überprüfbar gewesen, dass es sich um Fälschungen gehandelt habe.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB).  
 
3.2.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Der Tatbestand erfordert darüber hinaus Arglist: Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2 mit Hinweisen). Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist dem Grundsatz nach ebenfalls arglistig, da im geschäftlichen Verkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Man muss sich im Rechtsverkehr auf Urkunden verlassen können. Anders kann es sich verhalten, wenn die vorgelegten Urkunden ernsthafte Anzeichen für Unechtheit aufweisen (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; Urteil 6B_78/2021 vom 23. Dezember 2022 E. 3.3.3). Wesentlich ist, ob die Täuschung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 118 IV 359 E. 2; Urteile 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1; 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 5.2).  
 
3.3. Die Vorinstanz gelangt nach ausführlicher Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im angeklagten Zeitraum bei der E.________ AG eine schriftliche Offerte für die Miete eines Krans einholte und die offerierten Mietpreise abänderte, so dass die Offerte im Ergebnis auf Fr. 4'696.-- statt Fr. 9'369.90 lautete. Zudem habe der Beschwerdeführer im Namen der F.________ AG eine Offerte erstellt und den offerierten Betrag von Fr. 2'300.-- auf Fr. 1'520.-- abgeändert. Die so manipulierten Offerten habe er der G.________ AG vorgelegt, um von dieser ein günstigeres Angebot zu erhalten. Die Aussagen von G.________ erachtet die Vorinstanz als glaubhaft. Er schildere sachlich und verständlich, wie er die Unstimmigkeiten an den fraglichen Offerten bemerkt habe. Er verkehre geschäftlich mit der F.________ AG, weshalb ihm das falsche Logo, die fehlerhafte Adresse und die fehlende Unterschrift aufgefallen seien. Als er mit der F.________ AG Kontakt aufgenommen habe, sei ihm bestätigt worden, dass eine Fälschung vorliege. Bei der Offerte der E.________ AG habe G.________ bemerkt, dass die aufgeführten Preise unmöglich stimmen konnten, denn er wisse aus eigener Erfahrung, welche Modelle wie viel kosten würden. Die Vorinstanz schliesst aus, dass G.________ die Offerten selbst erstellte, um sie dem Beschwerdeführer unterzujubeln. Ein Komplott scheide aus, weil die F.________ AG keine Anzeige erheben wollte. G.________ habe das Geschehen ausführlich, detailliert und teilweise sprunghaft geschildert, was ein stimmiges Ganzes ergebe. Die Vorinstanz verwirft das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach G.________ ihn zu Unrecht beschuldige, weil es Probleme wegen eines defekten Krans gegeben habe. Zwar lege der Beschwerdeführer mehrere Schreiben vor, in welchen er die G.________ AG auffordere, einen Kran zu reparieren. Doch seien diese Schreiben im November 2018, Dezember 2018 sowie Januar 2019 verfasst worden und damit rund vier Monate nach der Einreichung der Strafanzeige im Juli 2018. Die Strafanzeige sei von der E.________ AG auf der Grundlage von Angaben gemacht worden, die G.________ bereits im Juli 2018 formuliert hatte. Dass G.________ den Beschwerdeführer wegen des defekten Krans zu Unrecht habe belasten wollen, mache also bereits aufgrund des zeitlichen Ablaufs schlicht keinen Sinn. Zudem habe der Beschwerdeführer als einziger ein Motiv für die Fälschung der Offerten gehabt, da er damit angeblich günstigere Vergleichspreise vorlegen konnte, um die G.________ AG umzustimmen. Die Vorinstanz lässt nicht unerwähnt, dass der Beschwerdeführer bereits ein Jahr zuvor wegen Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden war, weil er auf einem Kaufbeleg für einen Fernseher einen überhöhten Verkaufspreis einsetzte, um eine höhere Versicherungsentschädigung zu erhalten.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Zur mehrfachen Urkundenfälschung erwägt die Vorinstanz, die beiden Offerten stellten Schriftstücke nach Art. 110 Abs. 4 StGB dar. Sie verwirft den Einwand der Verteidigung, dass die Offerten nicht unterschrieben seien. Zu Recht, denn das Fehlen der Unterschrift ändert an der Urkundeneigenschaft nichts, solange der Aussteller wie hier offensichtlich erkennbar ist (BGE 120 IV 179 E. 1 c/bb). Die Vorinstanz stellt fest, die Firmen der F.________ AG und der E.________ AG seien sowohl im Ingress als auch am Ende der Offerte aufgeführt. Aus dem Inhalt gehe hervor, dass die F.________ AG und die E.________ AG dem Beschwerdeführer angeblich einen Kran zu bestimmten Mietpreisen offeriert hätten. Die Vorinstanz erkennt richtig, dass nur bei der Falschbeurkundung eine qualifizierte schriftliche Lüge verlangt wird (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1; je mit Hinweisen). Denn vorliegend geht es nicht um eine Falschbeurkundung, sondern um eine Fälschung bzw. Verfälschung. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe die bereits existierende Offerte der E.________ AG verfälscht, indem er den offerierten Mietpreis abänderte, so dass dieser nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt entsprach und der Anschein entstand, die E.________ AG habe diesen Mietpreis offeriert. Die angebliche Offerte der F.________ AG habe er gänzlich neu erstellt. In beiden Fällen habe er beabsichtigt, gegenüber der G.________ AG tiefere Mietpreise vorzutäuschen. Damit habe er sie dazu bringen wollen, ihm ein noch tieferes Angebot zu machen, und sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.  
 
3.4.2. Was den versuchten Betrug betrifft, hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe der G.________ AG zur Täuschung verfälschte Offerten vorgelegt, um bei ihr einen Irrtum über zwei Konkurrenzangebote zu wecken und sie zu einer noch tieferen Offerte zu bewegen. Mit der Übergabe der gefälschten bzw. verfälschten Urkunden an die G.________ AG habe der Beschwerdeführer mit der Täuschung begonnen und die Schwelle von der straflosen Vorbereitungshandlung zum Versuch überschritten. Die Vorinstanz ruft die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Erinnerung, wonach eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung grundsätzlich arglistig ist, da man im geschäftlichen Verkehr auf die Echtheit von Urkunden vertrauen darf (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3). Dass die von ihm gefälschten und verfälschten Offerten ernsthafte Anzeichen für Unechtheit aufgewiesen hätten, legt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht dar. Die Vorinstanz bejaht die Arglist überzeugend. Der Beschwerdeführer habe zielorientiert falsche Offerten mit falschen Mietpreisen erstellt und damit vorgetäuscht, er könne ein Rechtsgeschäft zu günstigeren Konditionen abschliessen. Dieser Tatplan sei geeignet gewesen, bei der G.________ AG einen Irrtum hervorzurufen und sie zu einem tieferen Angebot zu veranlassen.  
 
3.5. Was der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung wegen versuchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung vorträgt, dringt nicht durch.  
 
3.5.1. Wiederum wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, ohne den Begründungsanforderungen zu genügen. Er präsentiert seine eigene Würdigung der Aussagen von G.________ oder stellt die Behauptung in den Raum, er habe die gefälschten und verfälschten Offerten erstmals an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Gesicht bekommen. Sodann bringt er vor, die Beweislage für seine Verurteilung sei zu dünn. Auch wenn er behauptet, es lägen überhaupt keine falschen Offerten vor, ergeht er sich in einer unzulässigen und bisweilen abwegigen appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Beweisergebnis. Entgegen seinen Ausführungen legt die Vorinstanz geradezu akribisch dar, zu welchem Zweck die Offerten gefälscht wurden und wer sie verwendet hat. Abermals übersieht der Beschwerdeführer, dass der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. E. 1 hiervor). Ohnehin kann keine Rede davon, dass "ganz erhebliche und nicht unterdrückbare Zweifel an der Tatbegehung durch den Beschwerdeführer" bestehen würden. Der Beschwerdeführer wiederholt, dass G.________ ihn wegen geschäftlicher Differenzen diffamiert haben soll. Dabei setzt er sich nicht mit der ausführlichen Begründung der Vorinstanz auseinander, welche diese Theorie unter Hinweis auf den zeitlichen Ablauf schlüssig widerlegt (vgl. E. 3.3 hiervor).  
 
3.5.2. Soweit der Beschwerdeführer den Freispruch vom Vorwurf des versuchten Betrugs damit begründet, dass er keine Urkunden gefälscht habe, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen.  
Sodann behauptet der Beschwerdeführer, dass die Offerten sofort als "plumpe Fälschung" hätten erkannt werden müssen. Allerdings setzt er sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, die eine Opfermitverantwortung der G.________ AG überzeugend ausschliesst. Hier ist daran zu erinnern, dass die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung sowieso nur in Ausnahmefällen bejaht werden kann, weil mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt würde (vgl. etwa BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). 
 
3.6. Nach dem Gesagten halten auch die Verurteilungen wegen versuchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung vor Bundesrecht stand.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger