4A_78/2023 12.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_78/2023; 4A_80/2023  
 
 
Urteil vom 12. Juli 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
4A_78/2023 
 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Niklaus B. Müller und Dr. Beat Spörri, 
Beklagte, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Guido E. Urbach und Claudio Riz à Porta, 
Klägerin. 
 
4A_80/2023 
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Guido E. Urbach und Claudio Riz à Porta, 
Klägerin, 
 
gegen 
 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Niklaus B. Müller und Dr. Beat Spörri, 
Beklagte. 
 
Gegenstand 
Innominatkontrakt, Verzugszinsen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2022 (HG200155-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG (vormals C.________ AG; Beklagte) beauftragte die B.________ AG (Klägerin) im Jahr 2015 mit der Erstellung einer individualisierten Streaming-Plattform, der C.________ Plattform. Die Parteien beabsichtigten eine längerfristige Zusammenarbeit, was sie am 15. Juli 2015 in einem "Letter of Intent" festhielten. Die ersten Parameter der vertraglichen Zusammenarbeit wurden am 16. Dezember 2015 in einer "Eckpunktevereinbarung" festgelegt. In der Folge nahm die Klägerin ihre Tätigkeit für die Beklagte auf. Parallel dazu liefen die Verhandlungen über den Abschluss eines "Long Form Agreements", eines Dienstleistungsvertrags mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren. Im Laufe der Vertragsverhandlungen schlossen die Parteien am 12./13. Dezember 2016 eine "Erweiterte Eckpunktevereinbarung" ab. Sie verfolgten weiterhin das Ziel, nach dem Launch der Plattform das Long Form Agreement mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren abzuschliessen. Am 19. Dezember 2017, noch vor einem Abschluss des Long Form Agreements, teilte die Beklagte der Klägerin den Abbruch des Projekts mit. 
 
B.  
Am 28. August 2020 reichte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage ein. Sie verlangte unter Nachklagevorbehalt, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'532'317.93 nebst Zins zu zahlen. Mit ihrer Klage forderte die Klägerin die Bezahlung der Projekt-, Betriebs- und Wartungskosten bis zum 31. Mai 2020, welche sie mit den von der Beklagten geleisteten Zahlungen verrechnete. Die Beklagte bestritt die Forderungen der Klägerin und verlangte widerklagend, die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten Fr. 161'550.-- und Fr. 300'000.-- je zuzüglich Zins zu 5% seit 17. November 2020 sowie Fr. 91'024.45 nebst Zins zu 5% seit 11. Juni 2021 zu bezahlen. Die Beklagte verlangt mit ihrer Widerklage die Rückerstattung der Sicherheitsleistung von Fr. 161'550.--, die Zahlung einer Konventionalstrafe von Fr. 300'000.-- und die Rückerstattung einer Akontozahlung von Fr. 91'024.45. 
Mit Urteil vom 22. Dezember 2022 wies das Handelsgericht die Hauptklage ab. Es hiess die Widerklage mit Ausnahme des geltend gemachten Verzugszinses gut und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten Fr. 552'574.45 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zinsen) wies es die Widerklage ab. 
Zusammenfassend kam das Handelsgericht zum Schluss, dass die vorzeitige Vertragsauflösung durch die Beklagte gemäss Ziff. 4.3 der Eckpunktevereinbarung zulässig gewesen sei. Es seien daher keine zukünftigen Betriebs- und Unterhaltskosten geschuldet. Lediglich die bis zum Projektabbruch nachweislich angefallenen Kosten wären anteilsmässig zu vergüten. Diesbezüglich sei die Klägerin jedoch ihrer Substantiierungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Die Klage sei daher vollumfänglich abzuweisen. Die von der Beklagten widerklageweise geltend gemachten vertraglichen Ansprüche auf Rückerstattung der Sicherheitszahlung, auf Zahlung einer Konventionalstrafe und auf Rückerstattung eines Teils der Akontozahlung seien ausgewiesen. Ihre Widerklage sei gutzuheissen. Mangels Begründung seien der Beklagten jedoch keine Zinsen zuzusprechen. 
 
C.  
Gegen diesen Entscheid erhoben beide Parteien Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. 
 
C.a. Im Verfahren 4A_78/2023 beantragt die Beklagte, es sei ihr entgegen dem Entscheid der Vorinstanz ein Verzugszins auf ihren Forderungen zuzusprechen. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids sei dahingehend abzuändern, dass die Klägerin zu verpflichten sei, ihr Fr. 552'574.45 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 461'550.-- seit dem 17. November 2020 und auf Fr. 91'024.45 seit dem 11. Juni 2021.  
Die Klägerin begehrt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. Die Parteien replizierten und duplizierten. 
Mit Verfügung vom 25. April 2023 wurde das Gesuch der Klägerin um Vereinigung der beiden Verfahren vorerst abgewiesen, da die Verfahren aus organisatorischen Gründen getrennt instruiert würden. Über die Vereinigung der beiden Verfahren werde erst nach Abschluss der Instruktionsphase entschieden. Mit derselben Verfügung wurde auch das klägerische Gesuch um Sistierung des Verfahrens 4A_78/2023 abgewiesen. 
 
C.b. Im Verfahren 4A_80/2023 verlangt die Klägerin die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz, die Gutheissung ihrer Klage und die Abweisung der Widerklage der Beklagten. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
Die Beklagte beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. 
Mit Verfügung vom 6. März 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Beide Beschwerden richten sich gegen dasselbe Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich. Zudem sind die Parteien identisch. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren 4A_78/2023 und 4A_80/2023 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen für beide Beschwerden sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden ist daher unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2). 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
Im Verfahren 4A_78/2023 verlangt die Beklagte die Zusprechung von Verzugszinsen auf den ihr von der Vorinstanz zugesprochenen Forderungen. Die Vorinstanz übersehe, dass es für die Begründung des Anspruchs auf Verzugszinsen nicht an den erforderlichen Tatsachenbehauptungen fehlte, sondern dass die Vorinstanz reine Rechtsfragen zu beantworten gehabt habe. Ihre Forderungen auf Rückzahlung der Sicherheitsleistung, auf Bezahlung der Konventionalstrafe und auf Rückleistung zu viel bezahlter Akontozahlungen seien fällig gewesen. Spätestens mit Erhebung der Widerklage am 17. November 2020 seien die fällige Forderung auf Rückleistung der Sicherheitsleistung und die Forderung auf Zahlung der Konventionalstrafe in Verzug gesetzt worden. Mit Einreichung der Widerklagereplik am 11. Juni 2021 sei die Klägerin für die Forderung auf Rückzahlung zu viel geleisteter Akontozahlungen in Verzug gesetzt worden. Die Vorinstanz habe damit Art. 57 ZPO, Art. 151 ZPO, Art. 104 Abs. 1 OR, Art. 75 OR und Art. 8 ZGB verletzt. 
 
3.1. Voraussetzung für den Schuldnerverzug ist erstens die Fälligkeit der Forderung und zweitens die Mahnung durch den Gläubiger (Art. 102 Abs. 1 OR; BGE 143 II 37 E. 5.2.2; 130 III 591 E. 3). Kommt der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er einen Verzugszins von 5% pro Jahr zu entrichten (Art. 104 Abs. 1 OR).  
 
 
3.1.1. Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung fordern kann und der Schuldner sie erfüllen muss. Der Zeitpunkt der Fälligkeit richtet sich in erster Linie nach der von den Parteien getroffenen Vereinbarung. Fehlt eine solche, so gilt gemäss Art. 75 OR die Vermutung der sofortigen Fälligkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGE 148 III 145 E. 4.2.1.1; 143 III 348 E. 5.3.2; 129 III 535 E. 3.2.1). Da Art. 75 OR die gesetzliche Vermutung der sofortigen Fälligkeit aufstellt, trägt grundsätzlich der Schuldner die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Fälligkeit noch nicht eingetreten ist. Eine Abweichung von der grundsätzlich vermuteten, sofortigen Fälligkeit hat mithin der Schuldner nachzuweisen (Fabienne Hohl, Commentaire Romand, Code des obligations I, 3. Aufl. 2021, N. 12 zu Art. 75 OR; Ulrich G. Schroeter, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 21 zu Art. 75 OR; Alexandra Jungo, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 476 zu Art. 8 ZGB; Hans Peter Walter, Berner Kommentar, 2012, N. 545 zu Art. 8 ZGB; Rolf H. Weber, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2005, N. 112 f. zu Art. 75 OR; Marius Schraner, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2000, N. 87 zu Art. 75 OR).  
 
3.1.2. Die Mahnung ist eine Erklärung des Gläubigers an den Schuldner, dass er die Leistung ohne Säumnis verlangt. Die Mahnung muss die zu erbringende Leistung so genau bezeichnen, dass der Schuldner erkennt, was der Gläubiger von ihm verlangt. Handelt es sich um eine Geldforderung, so ist deren Höhe in der Regel zu beziffern (BGE 143 II 37 E. 5.2.2; 129 III 535 E. 3.2.2; Urteile 4A_605/2020 vom 24. März 2021 E. 7.1; 4A_302/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3.2.1). Das Bundesgericht hat diesbezüglich bereits entschieden, dass die Erhebung einer Leistungsklage als Mahnung genügt (BGE 116 II 225 E. 5a; Urteile 5A_204/2019 vom 25. November 2019 E. 3.4; 5A_473/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.3.3, nicht. publ. in BGE 141 III 49; 4A_11/2013 vom 16. Mai 2013 E. 5; 4A_87/2010 vom 9. April 2010 E. 6.3; so schon BGE 18 I 811 E. 5 S. 819, 21 I 81 E. 5 S. 94). Dies gilt auch für eine (selbstständige) Widerklage auf Leistung (BGE 111 II 421 E. 12 S. 427; Rolf H. Weber / Susan Emmenegger, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2020, N. 68 zu Art. 102 OR; Corinne Widmer-Lüchinger/Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 102 OR).  
 
3.1.3. Allemal ist aber zu beachten, dass es sich bei der Mahnung um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt (Urteile 4A_501/2021 vom 22. Februar 2022 E. 6.2.1; 4A_302/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3.2.1; 4A_11/2013 vom 16. Mai 2013 E. 5). Das gilt auch für den Fall der Mahnung mittels Klage- oder Widerklageerhebung. Es ist daher erforderlich, dass die Eingabe des Gläubigers dem Schuldner notifiziert wird oder dass ihm der Gläubiger eine Kopie der entsprechenden Rechtsschrift zustellt (Urteil 4A_11/2013 vom 16. Mai 2013 E. 5; Luc Thévenoz, Commentaire Romand, Code des obligations I, 3. Aufl. 2021, N. 22 zu Art. 102 OR, insb. Fn. 43; Ingeborg Schwenzer/Christiana Fountoulakis, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2020, Rz. 65.08; BSK-Widmer-Lüchinger/ Wiegand, a.a.O., N. 9 zu Art. 102 OR; vgl. auch BGE 56 II 212 E. 3 S. 220 f.). Erst ab Empfang der Rechtsschrift, mit welcher der Gläubiger dem Schuldner zu erkennen gibt, dass er die Leistung wünscht, kann der Schuldner mit Verzugszinsen belastet werden (Urteil 4A_11/2013 vom 16. Mai 2013 E. 5).  
 
3.1.4. Die Behauptungs- und Beweislast für die Mahnung liegt beim Gläubiger (ZK-Jungo, a.a.O., N. 476 zu Art. 8 ZGB). Ist aber die Notifikation oder Zustellung der Rechtsschrift die für den Beginn des Verzugszinsenlaufs massgebliche Tatsache, so wäre es sinnwidrig vom Gläubiger zu verlangen, dass er diesen Zeitpunkt in der Rechtsschrift noch behaupten müsste (Urteil 5A_204/2019 vom 25. November 2019 E. 3.7.3). Beim Datum der Zustellung der Rechtsschrift handelt es sich um eine gerichtsnotorische Tatsache (Art. 151 ZPO; Philip Carr, Stolpersteine im erstinstanzlichen Zivilprozess, ZZZ 60 [2022], S. 380 ff., S. 383 Fn. 36), die weder bewiesen noch behauptet werden muss (vgl. allgemein dazu: BGE 137 III 623 E. 3; 135 III 8 E. 4). Das umso mehr, als der Gläubiger im Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsschrift gar nicht genau weiss, wann diese dem Schuldner zugeht.  
 
3.2. Nach dem Gesagten ist die Rüge der Beklagten begründet.  
 
3.2.1. Im angefochtenen Entscheid ist nicht festgestellt, dass die Klägerin die Fälligkeit der Forderungen der Beklagten bestritten hätte und die Frage der Fälligkeit zum Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gemacht hätte. Bezeichnenderweise hat die Vorinstanz die Hauptforderungen der Beklagten auch gutgeheissen (oben Sachverhalt B), was ausgeschlossen wäre, wenn diese noch nicht fällig gewesen wären. Es wäre daher an der Klägerin, vor Bundesgericht mit präzisen Aktenhinweisen aufzuzeigen (Erwägung 2.2), dass sie die mangelnde Fälligkeit der Forderungen der Beklagten vor der Vorinstanz geltend gemacht hätte. Sie zeigt das aber nicht auf, sondern behauptet bloss pauschal und unzutreffend (Erwägung 3.1.1), dass die Beklagte die Fälligkeit der Forderungen hätte behaupten müssen. Es ist daher von der Fälligkeit der Forderungen der Beklagten auszugehen.  
Die Beklagte fordert Verzugszinsen ab Erhebung ihrer Widerklage (Sicherheitsleistung, Konventionalstrafe) bzw. Widerklagereplik (Akontozahlung). Den Zeitpunkt des Zugangs dieser Rechtsschrift bei der Klägerin brauchte die Beklagte als gerichtsnotorische Tatsache nicht zu behaupten. Der Vorinstanz lag damit das Tatsachenfundament für den Schuldnerverzug und die Zusprechung von Verzugszinsen (Fälligkeit und Mahnung) vor, um der Beklagten den von ihr unbestrittenermassen beantragten Verzugszins auf ihren Forderungen zuzusprechen. Indem die Vorinstanz dies verkannte und von der Beklagten (weitere) Begründungen verlangte, verletzt sie Art. 57 ZPO
 
3.2.2. Der Verzugszinsanspruch der Beklagten ist somit ausgewiesen. Die Beklagte beantragt die Zusprechung von Verzugszinsen ab Erhebung der Widerklage (17. November 2020) bzw. der Widerklagereplik (11. Juni 2021). Entscheidend für den Beginn des Verzugszinsenlaufs ist jedoch nicht dieser Zeitpunkt, sondern derjenige des Zugangs dieser Schriften bei der Klägerin (oben Erwägung 3.1.3). Im angefochtenen Entscheid ist nicht festgestellt, wann die jeweiligen Rechtsschriften der Klägerin zugestellt wurden, was diese vor Bundesgericht zu Recht geltend macht. Damit fehlt es dem Bundesgericht an der Sachverhaltsgrundlage für die Zusprechung des beantragten Verzugszinses. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zur Feststellung des Sachverhalts (Beginn Verzugszinsenlauf) und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.  
 
3.3. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde der Beklagten im Verfahren 4A_78/2023 teilweise gutzuheissen. Hinsichtlich der Verzugszinsen ab dem 17. November 2020 bzw. 11. Juni 2021 bis zum Zugang der jeweiligen Rechtsschriften bei der Klägerin wird die Beschwerde abgewiesen. Das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2022 (HG200155), Dispositivziffer 2, wird aufgehoben. Die Sache wird hinsichtlich des Verzugszinsenlaufs zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.  
 
4.  
Demgegenüber ist die Beschwerde der Klägerin im Verfahren 4A_80/2023 unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Die Klägerin wendet sich zunächst gegen die Abweisung ihrer Klage durch die Vorinstanz. Bereits vor der Vorinstanz war umstritten, ob das Vertragsverhältnis vor Abschluss des Long Form Agreements jederzeit beendet werden konnte. Die Vorinstanz erwog dazu, dass keine Partei das Vorliegen eines tatsächlich übereinstimmenden Willens substantiiert behauptet habe, weshalb die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen habe. Dagegen macht die Klägerin geltend, sie habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz einen tatsächlich übereinstimmenden Willen behauptet. Sie habe in ihren Rechtsschriften mehrfach dargelegt, dass beide Parteien im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erweiterten Eckpunktevereinbarung tatsächlich übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass ein einseitiger Projektabbruch ohne wichtigen Grund nicht mehr zulässig sein sollte. Die Vorinstanz habe damit Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 157 ZPO verletzt.  
 
4.1.2. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 II 244 E. 2.2).  
 
4.1.3. Solches vermag die Klägerin nicht darzulegen: In den von der Klägerin referenzierten Stellen der vorinstanzlichen Rechtsschriften (Klage Rz. 62, 75, 248 und Replik Rz. 55) bringt die Klägerin zwar vor, dass in der Erweiterten Eckpunktevereinbarung keine Beendigung bzw. Abbruchmöglichkeiten mehr vorgesehen gewesen bzw. "bewusst weggelassen" worden sei und dass das "bestehende Vertragswerk" den gemeinsamen Parteiwillen widerspiegle, "die Plattform für mindestens fünf Jahre betreiben zu wollen". Dass die Parteien aber im Zeitpunkt des Abschlusses der Erweiterten Eckpunktevereinbarung einen gemeinsamen übereinstimmenden wirklichen Willen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 OR gehabt hätten, dass das Projekt während fünf Jahren nicht mehr ohne wichtigen Grund gekündigt werden könne, machte die Klägerin mit diesen Ausführungen nicht substantiiert geltend, wie auch die Beklagte zu Recht vorbringt. Jedenfalls ist es nicht geradezu offensichtlich unrichtig im oben genannten Sinn (Erwägung 4.1.2), wenn die Vorinstanz in den Vorbringen der Klägerin keine hinreichend substantiierte Behauptung eines übereinstimmenden wirklichen Willens zu erkennen vermochte. Inwiefern in diesem Zusammenhang Art. 157 ZPO verletzt wäre, ist weder hinreichend dargetan, noch ersichtlich, brauchte die Vorinstanz mangels hinreichender Behauptung doch gar keine Beweiswürdigung vorzunehmen.  
Ebensowenig verletzte die Vorinstanz Art. 29 Abs. 2 BV: Um dem Gehörsanspruch zu genügen, muss die vorinstanzliche Begründung so abgefasst sein, dass sich die Klägerin über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen kann. In diesem Sinne hat die Vorinstanz wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; dazu: BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid ohne Weiteres. Die Vorinstanz legte dar, dass mangels hinreichender Behauptung eines tatsächlich übereinstimmenden Willens sich die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip richte. Das erlaubte der Klägerin, den Entscheid am Bundesgericht anzufechten. 
 
4.1.4. Für den Fall, dass ein tatsächlich übereinstimmender Wille nicht festgestellt werden könne, rügt die Klägerin die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung nach dem Vertrauensprinzip. Auch hier beanstandet sie die Vertragsauslegung aber einzig unter dem Gesichtspunkt der Willkür gemäss Art. 9 BV. Daneben rügt sie eine Verletzung der freien Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO und beanstandet, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt und damit Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe. Dass die Vorinstanz bei der Vertragsauslegung eine einfache Bundesrechtsverletzung begangen hätte, macht die Klägerin nicht geltend, zumindest nicht rechtsgenüglich (Erwägung 2.1).  
Unter dem Gesichtspunkt der Willkür ist die Vertragsauslegung durch die Vorinstanz jedenfalls nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führte aus, zwischen den Parteien sei umstritten, in welchem Verhältnis die Bestimmungen von Ziff. 4 der Eckpunktevereinbarung und Ziff. 10 der Erweiterten Eckpunktevereinbarung stünden. Sie kam zum Schluss, dass sich aus dem Wortlaut eindeutig ergebe, dass sich die beiden Bestimmungen nicht widersprechen, sondern nebeneinander ergänzend zur Anwendung gelangten. Die Parteien seien nach Ziff. 4.3 der Eckpunktevereinbarung bis zum Abschluss des Long Form Agreements zum jederzeitigen Projektabbruch berechtigt gewesen. Dagegen nimmt die Klägerin ihre eigene Vertragsauslegung vor und kommt zu einem anderen Auslegungsresultat als die Vorinstanz. Sie verkennt dabei, dass Willkür nicht bereits dann vorliegt, wenn eine andere Vertragsauslegung möglich oder sogar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn die Auslegung durch die Vorinstanz geradezu offensichtlich unrichtig ist. Inwiefern dies der Fall sein soll, legt die Klägerin nicht dar (Erwägung 4.1.2). Ohnehin ist die vorinstanzliche Auslegung überzeugender als diejenige der Klägerin. Auch inwiefern Art. 157 ZPO verletzt sein soll, legt die Klägerin nicht hinreichend dar und ist auch nicht ersichtlich, ist doch die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip keine Beweiswürdigung von Tatsachen, sondern eine Rechtsfrage. 
Die Vorinstanz ging sodann ausführlich auf die Vertragsauslegung ein und setzte sich mit den Vorbringen der Parteien auseinander. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist in diesem Zusammenhang weder hinreichend dargetan, noch ersichtlich (oben Erwägung 4.1.3). 
 
4.2. Vor der Vorinstanz waren die Projektkosten bis zum Projektabbruch sowie die Betriebs- und Wartungskosten strittig.  
 
4.2.1. Die Klägerin machte gestützt auf die Eckpunktevereinbarung und die Erweiterte Eckpunktevereinbarung bis zum Projektabbruch Kosten von Fr. 314'422.91 für Projektaufwand und Fr. 202'918.06 für den Betrieb und die Wartung der C.________ Plattform geltend. Die Vorinstanz erwog, sowohl die Eckpunktevereinbarung als auch die Erweiterte Eckpunktevereinbarung enthielten Bestimmungen zur Vergütung. Das Verhältnis der beiden Vereinbarungen zueinander sei wiederum umstritten, weshalb der Vertragsinhalt durch Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln sei. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass mit dem Abschluss der Erweiterten Eckpunktevereinbarung eine einheitliche bzw. zusammenfassende Regelung der Vergütung des Gesamtprojekts vereinbart worden sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien die Vereinbarungen nach Treu und Glauben nicht so zu verstehen, dass die unter der Eckpunktevereinbarung entstandenen Leistungen separat zu vergüten wären, und dass das Kostendach nur für Leistungen vereinbart worden wäre, welche nach Abschluss der Erweiterten Eckpunktevereinbarung erbracht worden seien.  
 
4.2.2. Dagegen beharrt die Klägerin auf ihrer bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Auffassung, wonach zwischen der Vergütung der Leistungen nach der Eckpunktevereinbarung und der Erweiterten Eckpunktevereinbarung zu unterscheiden sei und die gegenteilige Vertragsauslegung der Vorinstanz "offensichtlich nicht überzeuge". Die Vorinstanz habe die verschiedenen Bestimmungen "nicht nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt" und sich nicht mit dem Wortlaut der einzelnen Bestimmungen auseinandergesetzt. Es fehle auch eine Auseinandersetzung mit der E-Mail vom 6. Dezember 2016, das sie in der Rz. 86 ihrer Replik vorgebracht habe. Die Vorinstanz habe die Beweise nicht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Sinne von Art. 157 ZPO ausgelegt und damit gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV verstossen und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.  
Auch diese Rügen gehen fehl. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sich die Vorinstanz mit dem Wortlaut der einschlägigen Vertragsbestimmungen auseinandergesetzt und diese ausführlich nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt. Dabei berücksichtigte sie auch die Vorbringen der Klägerin in der Replik, act. 22 Rz. 86, auf die sie explizit verwies (angefochtener Entscheid S. 26 E. 5.4.1.). Inwiefern die vorinstanzliche Auslegung offensichtlich unrichtig sein soll oder die Vorinstanz Art. 157 ZPO oder Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hätte, legt die Klägerin auch hier nicht hinreichend dar. Sie schildert lediglich ihre eigene von der Vorinstanz abweichende Vertragsauslegung, wonach die Kosten je nach Vereinbarung separat zu vergüten seien, ohne rechtsgenüglich darzulegen, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung geradezu offensichtlich unrichtig im oben genannten Sinn wäre. Ebensowenig zeigt sie mit ihren Vorbringen eine bundesrechtswidrige Auslegung nach dem Vertrauensprinzip auf. 
 
4.2.3. Die Vorinstanz prüfte in der Folge ausführlich die einzelnen, von der Klägerin geltend gemachten Projektkosten bis zum Projektabbruch und die von ihr geltend gemachten Betriebs- und Wartungskosten. Die Vorinstanz ging im Einzelnen auf die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen ein und kam zusammengefasst zum Ergebnis, es sei der Klägerin nicht gelungen, entschädigungspflichtigen Projektaufwand und Betriebs- und Wartungskosten zu substantiieren und zu belegen.  
Dagegen behauptet die Klägerin bloss pauschal, dass die Substantiierung nicht relevant sei. Entscheidend sei allein, dass sie die Leistungen erbracht habe, weshalb die Leistungen zu entschädigen seien. Damit setzt sie sich offensichtlich nicht hinreichend mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, geschweige denn legt sie dar, inwiefern der Vorinstanz eine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen wäre (Erwägung 2.1). Im Übrigen behauptet sie, dass sie entgegen der Vorinstanz in ihren Rechtsschriften ihre jeweiligen Forderungen genügend substantiiert habe. Auch dies rügt sie unter dem Gesichtspunkt der Willkür, ohne jedoch auch hier darzulegen, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz offensichtlich unrichtig wäre, als diese in den Ausführungen der Klägerin keine rechtsgenügliche Substantiierung erkennen konnte. 
Inwiefern die Vorinstanz sich sodann in diesem Zusammenhang nicht mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt hätte, und damit Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hätte, legt die Klägerin nicht hinreichend dar und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz ging auf die Vorbringen und Beweismittel der Klägerin ein und legte klar dar, aus welchen Gründen die Vorbringen nicht genügten bzw. ihr der Beweis misslungen ist. Sie erfüllt damit die Begründungsanforderungen nach Art. 29 Abs. 2 BV (dazu oben Erwägung 4.1.3). 
 
4.3. Die Vorinstanz hiess die von der Beklagten in der Widerklage geltend gemachten Forderungen (bis auf den Zins, oben Erwägung 3) allesamt gut.  
 
4.3.1. Die Klägerin wendet sich gegen die der Beklagten zugesprochene Konventionalstrafe, welche die Parteien zur Sicherung der Releasedaten für die Phase 1 und Phase 2 vereinbart hatten. Vor der Vorinstanz machte die Beklagte geltend, die Klägerin habe keinen dieser Termine eingehalten und schulde daher die vereinbarte maximale Konventionalstrafe von Fr. 300'000.--. Die Klägerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie sämtliche Abgabetermine eingehalten habe.  
Die Vorinstanz setzte sich mit den einzelnen Vorbringen und Beweismitteln auseinander und kam zum Ergebnis, es sei belegt, dass das am 1. Juni 2017 freigegebene Produkt nicht voll funktionsfähig abgeliefert worden sei. Der Klägerin sei es nicht gelungen, mit ihren Beteuerungen, dass sie den Ablieferungstermin eingehalten habe, das Gegenteil zu beweisen. Die Klägerin habe somit zumindest die Phase 1 nicht innert der vertraglich vereinbarten Frist voll funktionsfähig abgeliefert, weshalb sie der Beklagten eine Konventionalstrafe von Fr. 300'000.-- schulde. 
Dagegen interpretiert die Klägerin die Beweismittel lediglich aus ihrer eigenen Sicht und behauptet entgegen der Vorinstanz, dass die Features der Testphase 1 am 1. Juni 2017 voll funktionsfähig gewesen seien und es nicht stimme, dass die Features nicht funktioniert hätten. Inwiefern aber die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach belegt sei, dass das Produkt am 1. Juni 2017 nicht voll funktionsfähig abgeliefert worden sei, offensichtlich unrichtig im oben genannten Sinne wäre (Erwägung 4.1.2), legt sie nicht dar, zumindest nicht hinreichend. 
 
4.3.2. Bereits vor der Vorinstanz brachte die Klägerin vor, die Geltendmachung der vertraglich geschuldeten Konventionalstrafe drei Jahre nach dem Projektabbruch sei rechtsmissbräuchlich. Auch dies verwarf die Vorinstanz und legte dar, warum dies nicht so sei. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin vor Bundesgericht nicht hinreichend auseinander (Erwägung 2.1), indem sie bloss entgegen der Auffassung der Vorinstanz behauptet, dass die "Berufung auf die Konventionalstrafe völlig rechtsmissbräuchlich" sei.  
Die Vorinstanz hiess sodann die von der Beklagten geltend gemachte Rückleistung von Akontozahlungen gut. Auch in diesem Zusammenhang rügt die Klägerin die Erwägungen der Vorinstanz pauschal als willkürlich, ohne aber hinreichend darzulegen, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz offensichtlich unrichtig wäre. 
 
4.4. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde der Klägerin im Verfahren 4A_80/2023 abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.  
 
5.  
Nach dem Gesagten obsiegt die Beklagte im Verfahren 4A_78/2023 grossmehrheitlich. Die Abweisung ihrer Beschwerde hinsichtlich des konkreten Beginns des Verzugszinsenlaufs ist äussert marginal (wenige Tage) und rechtfertigt keine andere Kostenverteilung. Entsprechend trägt die unterliegende Klägerin die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Auch im Verfahren 4A_80/2023 unterliegt die Klägerin, weshalb ihr auch in diesem Verfahren ausgangsgemäss die Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuerlegen sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 4A_78/2023 und 4A_80/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde der Beklagten im Verfahren 4A_78/2023 wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2022 (HG200155), Dispositivziffer 2, wird aufgehoben. Die Sache wird bezüglich des Verzugszinsenlaufs der Forderungen der Beklagten zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten abgewiesen. 
 
3.  
Die Beschwerde der Klägerin im Verfahren 4A_80/2023 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- im Verfahren 4A_78/2023 und diejenigen von Fr. 17'500.-- im Verfahren 4A_80/2023 werden der Klägerin auferlegt. 
 
5.  
Die Klägerin hat die Beklagte im Verfahren 4A_78/2023 mit Fr. 5'000.-- und im Verfahren 4A_80/2023 mit Fr. 19'500.-- zu entschädigen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juli 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger