1C_143/2008 19.05.2008
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_143/2008 /daa 
 
Verfügung vom 19. Mai 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Lars Heidbrink, 
 
gegen 
 
- Y.________ AG, 
- Z.________ AG, 
Beschwerdegegnerinnen, beide vertreten durch 
lic.iur./SIA Christoph Fritzsche, 
Gemeinde Schwerzenbach, handelnd durch den Gemeinderat, Bahnhofstrasse 16, 8603 Schwerzenbach, und dieser vertreten durch Rechtsanwältin 
Marianne Kull Baumgartner, 
Baurekurskommission III des Kantons Zürich, Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Nutzungsplanung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Februar 
2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
3. Abteilung, 3. Kammer. 
 
In Erwägung, 
dass die X.________ AG mit Eingabe vom 31. März 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 2008 erhoben hat; 
dass die X.________ AG mit Schreiben vom 22. April 2008 ihre Beschwerde vom 31. März 2008 zurückgezogen hat; 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; 
dass die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 BGG); 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind; 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren 1C_143/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Schwerzenbach, der Baurekurskommission III und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Mai 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli