2A.90/1999 26.02.2001
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[AZA 0/4] 
2A.90/1999/hzg 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
*********************************** 
 
26. Februar 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller, Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Camenzind und 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
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In Sachen 
 
Fluggesellschaft X.________ (vormals Y.________ AG), 
Beschwerdeführerin, vertreten durch IAW Institut für Abgabe- und Wirtschaftsrecht AG, dieses vertreten durch Fürsprecher Jörg R. Bühlmann, Waisenhausplatz 14, Bern, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Oberzolldirektion, Beschwerdegegnerin, 
Eidgenössische Zollrekurskommission, 
 
betreffend 
Mehrwertsteuer 
(Flugzeugeinfuhr), 
Sachverhalt (gekürzt): 
 
A.- Die damals ausschliesslich im Charterflugverkehr tätige Lufttransportgesellschaft X. AG meldete am 21. Februar 1997 beim Zollamt Zürich-Flughafen das Flugzeug Boeing ... zur Einfuhr an. Das Zollamt fertigte das Flugzeug mit Zollausweis vom 24. Februar 1997 ab und erhob darauf die Mehrwertsteuer (Einfuhrsteuer). 
 
Mit "Einsprache" (recte: Beschwerde) vom 20. März 1997 verlangte die X. AG, sie sei von der Einfuhrsteuer zu befreien. Sie berief sich auf Art. 15 Abs. 2 lit. h der damals noch anwendbaren Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV, SR 641. 201) und machte geltend, sie sei eine überwiegend im internationalen Luftverkehr tätige Luftfahrtgesellschaft. Als solche sei sie berechtigt, im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. h MWSTV Lieferungen und Dienstleistungen im Bereich des Flugverkehrs steuerfrei zu beziehen. Diese Vorschrift müsse auch bei der Einfuhrsteuer angewendet werden. 
 
Die Direktion des Zollkreises II wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Mai 1997 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, Art. 15 Abs. 2 lit. h MWSTV sei nur im Bereich der Steuer auf Inlandumsätzen anwendbar; die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr seien in Art. 67 MWSTV geregelt; diese Vorschrift sehe keine dem Art. 15 Abs. 2 lit. h MWSTV vergleichbare Steuerbefreiung vor. 
 
Die Oberzolldirektion bestätigte am 4. Februar 1998 diesen Entscheid. 
 
B.- Eine Beschwerde der Steuerpflichtigen wies die Eidgenössische Zollrekurskommission mit Entscheid vom 21. Januar 1999 ab. 
 
C.- Die Steuerpflichtige führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, der Beschwerdeentscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission und die angefochtene Besteuerung seien aufzuheben; es sei festzustellen, dass sie als hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätige Luftfahrtgesellschaft Anspruch auf Steuerbefreiung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. h MWSTV habe. 
 
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Erwägungen: 
 
2.- a) Art. 15 Abs. 2 MWSTV befreit verschiedene Umsätze von der Steuer. Es handelt sich um echte Steuerbefreiungen, weil die Vorsteuer abgezogen werden kann (Art. 15 Abs. 1 MWSTV). Art. 15 Abs. 2 lit. h MWSTV, auf den die Beschwerdeführerin sich beruft, lautet folgendermassen: 
 
"2Von der Steuer sind befreit: 
 
(...) 
 
h. Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind; Lieferungen, Vermietungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Luftfahrzeuge eingebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren Betrieb; Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung dieser Luftfahrzeuge sowie Dienstleistungen, die für den unmittelbaren Bedarf dieser Luftfahrzeuge und ihrer Ladungen bestimmt sind" 
 
Art. 15 Abs. 2 lit. h MWSTV steht im zweiten Titel der Mehrwertsteuerverordnung (Art. 4 - 64), der von der "Steuer auf dem Umsatz im Inland" handelt. Diese wird durch die Eidgenössische Steuerverwaltung erhoben (Art. 42 MWSTV). 
 
Die Bestimmungen über die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen sind demgegenüber im dritten Titel der Mehrwertsteuerverordnung (Art. 65 - 80) enthalten. Zuständig zur Erhebung der Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen ist die Eidgenössische Zollverwaltung (Art. 75 Ziff. 1 MWSTV). Die bei der Einfuhr von der Umsatzsteuer befreiten Gegenstände sind in Art. 67 MWSTV aufgeführt. 
 
b) Wie aus diesen unterschiedlichen Steuerobjekten und Zuständigkeiten ersichtlich ist, besteuert einzig die Eidgenössische Steuerverwaltung die Lieferungen und Dienstleistungen im Inland sowie den Bezug von Dienstleistungen gegen Entgelt aus dem Ausland (Art. 4 und 42 MWSTV). Gegenstand der Einfuhrsteuer ist demgegenüber die Einfuhr von Waren in das Inland. Für die Auslösung der Einfuhrsteuer genügt es, dass die Ware über die Zollgrenze verbracht wird (Art. 66 Abs. 1 MWSTV). Die Steuer auf der Wareneinfuhr knüpft somit grundsätzlich an den gleichen Vorgang an, der die Zollforderung entstehen lässt. Im Gegensatz zur Steuer auf den Umsätzen im Inland (Art. 4 MWSTV) ist bei der Einfuhrsteuer nicht erforderlich, dass es sich um entgeltliche Umsätze handelt. Das hat namentlich zur Folge, dass die Einfuhrsteuer auch dann erhoben wird, wenn ein inländischer Erwerber Waren, die er im Ausland gekauft hat, über die Grenze bringt. 
 
Konsequenterweise sind die Steuerbefreiungen im Bereich der Dienstleistungen und Inlandlieferungen (Art. 15) im zweiten Titel und diejenigen auf der Einfuhr von Gegenständen (Art. 67) im dritten Titel der Mehrwertsteuerverordnung geregelt. Art. 67 MWSTV sieht für die Einfuhrsteuer keine dem Art. 15 Abs. 2 lit. h MWSTV vergleichbare Steuerbefreiung für die Einfuhr von Luftfahrzeugen vor. Die Steuerbefreiungen nach Art. 15 Abs. 2 MWSTV betreffen Exportlieferungen, Transitwaren und Dienstleistungen ins Ausland. Es geht um die Verwirklichung des Bestimmungslandprinzips, wonach die Belastung im internationalen Verhältnis im Allgemeinen im Verbrauchsland stattzufinden hat (Camenzind/Honauer, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern/Stuttgart/Wien 1995, Rz. 72). Demgegenüber sind die steuerbefreiten Einfuhren weitgehend mit dem zollfreien Warenverkehr identisch. Es handelt sich um Befreiungen, die im Interesse der schweizerischen Wirtschaft liegen oder die Güter von untergeordneter Bedeutung betreffen (Remo Arpagaus, Das schweizerische Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/ Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. 4, Rz. 99; Camenzind/Honauer, a.a.O., S. 306). Bereits diese Systematik zeigt, dass sich die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Einfuhrsteuer nicht aus dem zweiten Titel ableiten lassen. 
 
c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der "Bezug von Dienstleistungen gegen Entgelt aus dem Ausland" (Art. 4 lit. d MWSTV) bei der Inlandumsatzsteuer im zweiten Titel der Mehrwertsteuerverordnung geregelt sei; zudem betreffe Art. 15 Abs. 2 MWSTV auch den Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland. Die Beschwerdeführerin meint, daraus ableiten zu können, dass Art. 15 Abs. 2 lit. h MWSTV auf die Einfuhrsteuer ebenfalls Anwendung finden müsse. 
 
Diese Auffassung geht fehl. Dienstleistungen aus dem Ausland werden nicht wie Gegenstände über den Zoll verbracht und können daher auch nicht durch die Eidgenössische Zollverwaltung mit der Einfuhrsteuer belegt werden. Trotzdem müssen nach dem Bestimmungslandprinzip im Interesse einer gleichmässigen Steuerbelastung und zur Vermeidung von Besteuerungslücken diese Dienstleistungen erfasst werden. Deshalb ist der Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland unter den Voraussetzungen von Art. 9 und 18 MWSTV der Inlandsteuer unterworfen. Damit werden die aus dem Ausland bezogenen und im Inland zur Nutzung oder Auswertung verwendeten Dienstleistungen den im Inland erbrachten Dienstleistungen gleichgestellt (vgl. Heinz Keller, Grenzüberschreitende Umsätze von Waren und Dienstleistungen, Der Schweizer Treuhänder, 69/1995 S. 375). Es kann daraus nicht geschlossen werden, die Steuerbefreiungsvorschrift gemäss Art. 15 Abs. 2 lit. h MWSTV müsse auf die Einfuhrsteuer Anwendung finden. 
 
Im Übrigen regelt Art. 15 Abs. 2 MWSTV die Steuerbefreiungen im Hinblick auf die Exportlieferungen und -dienstleistungen. Für den Bezug von Dienstleistungen gegen Entgelt aus dem Ausland sieht einzig Art. 15 Abs. 2 lit. f MWSTV eine Befreiung vor für Fernmeldedienstleistungen. Diese Ausnahme beruht jedoch darauf, dass Fernmeldedienstleistungen regelmässig im Herkunftsland besteuert werden, und will Doppelbesteuerungen vermeiden (Camenzind/Honauer, a.a.O., Rz. 610). Es kann daraus nichts für den Standpunkt der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. 
 
d) Die Beschwerdeführerin wendet ein, Art. 15 Abs. 2 lit. h MWSTV ergebe nur einen Sinn, wenn die Vorschrift auf die Einfuhrsteuer angewendet werde, weil in der Schweiz kein Flugzeughersteller genügend grosse Flugzeuge baue, die von der Swissair oder anderen grossen Fluggesellschaften verwendet werden könnten. 
 
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemerkt, wurde Art. 15 Abs. 2 lit. h MWSTV auf Betreiben der Swissair im Hinblick auf das europäische Umsatzsteuerrecht, das eine ähnliche Regelung enthält, eingeführt (vgl. Art. 15 Ziff. 6, 7 und 9 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, 77/388/EWG, Abl. EG 1977 Nr. L 145, S. 1). Die Beschwerdeführerin übersieht indes, dass Art. 15 Abs. 2 lit. h MWSTV nicht nur die Lieferung von Flugzeugen betrifft, sondern auch Arbeiten an Flugzeugen (Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen) sowie die Vermietung und Vercharterung von Flugzeugen, was ohne weiteres Gegenstand von Inlandumsätzen sein kann. Es geht um die im Inland erbrachten Lieferungen von Steuerpflichtigen sowohl an inländische wie auch an ausländische Luftfahrtgesellschaften im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. h MWSTV. Flugzeuge können auch Gegenstand von Lieferungen zwischen inländischen Fluggesellschaften sein, beispielsweise auf Grund eines Kaufvertrages. Es ist nicht zu sehen, weshalb Art. 15 Abs. 2 lit. h MWSTV in solchen Fällen keine Anwendung finden könnte. Der Inlandbezug der Norm ist damit genügend dargetan; sie ergibt bei Inlandumsätzen durchaus einen Sinn, auch wenn die Vorschrift primär eingeführt wurde, um ausländische Luftfahrtunternehmen in der Schweiz nicht steuerpflichtig werden zu lassen. 
 
e) Es ist daher nicht möglich, die Verordnung im Sinne der Beschwerdeführerin auszulegen. Art. 15 Abs. 2 lit. h MWSTV findet nach dem Gesagten auf die Einfuhr von Flugzeugen keine Anwendung. 
 
3.- Ergibt somit die Auslegung, dass Art. 15 Abs. 2 lit. h MWSTV die Steuerbefreiung bei den Inlandumsätzen, nicht jedoch bei der Einfuhr vorschreibt, kann sich nur fragen, ob der Verfassungsauftrag den Bundesrat verpflichtet hätte, in die Mehrwertsteuerverordnung eine Bestimmung aufzunehmen, die den Flugzeugimport von der Einfuhrsteuer befreit. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid geprüft, ob die Mehrwertsteuerverordnung in dieser Hinsicht eine Lücke enthalte, die Frage aber zu Recht verneint. 
 
a) Wie die Mehrwertsteuer auf den Umsätzen im Inland hat auch die Umsatzsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen eine verfassungsmässige Grundlage (Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 BV bzw. Art. 8 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 ÜbBest. aBV). Mit der Einfuhrsteuer soll, wie gesagt, die erstmalige und gleichmässige Belastung aller aus dem Ausland herkommenden Gegenstände mit der schweizerischen Mehrwertsteuer erreicht werden. Das entspricht dem Bestimmungslandprinzip, das verlangt, dass Güter und Dienstleistungen im Bestimmungsland (Einfuhrland) mit der Steuer dieses Landes belastet werden und gleichartige Leistungen ungeachtet ihrer Herkunft - Ausland oder Inland - die gleiche steuerliche Belastung tragen sollen. Deshalb ist die Inlandumsatzsteuer durch die Einfuhrsteuer zu ergänzen. 
 
Das Bestimmungslandprinzip verlangt aber auch, dass grundsätzlich alle Inlandumsätze mit der Steuer erfasst werden. Das Prinzip ist daher mindestens berührt, wenn Inlandumsätze von der Steuer (echt) befreit sind, entsprechende Gegenstände bei der Einfuhr jedoch besteuert werden. In dieser Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin mit Recht, dass die Mehrwertsteuerverordnung in Art. 15 Abs. 2 lit. h MWSTV einzig diejenigen Umsätze steuerfrei erklärt, die im Inland erbracht werden, gleichartige Leistungen dagegen nicht, wenn sie aus dem Ausland bezogen werden. Der Bundesgesetzgeber hat denn auch den Handlungsbedarf erkannt, wenn er im neuen Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (MWSTG, SR 641. 20) eine dem Art. 15 Abs. 2 lit. h MWSTV weitgehend entsprechende Vorschrift für die Inlandumsatzsteuer eingeführt (Art. 19 Abs. 2 Ziff. 7 MWSTG) und diese auch auf die Einfuhrsteuer anwendbar erklärt hat (Art. 74 Ziff. 11 MWSTG). Begründet wurde die neue Regelung damit, dass die Einfuhren den Inlandumsätzen gleichgestellt werden sollen (Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 28. August 1996, BBl 1996 V 713, S. 799 ad Art. 70 lit. m). 
 
b) Fragen kann sich indessen nur, ob deswegen die vom Bundesrat getroffene Lösung als verfassungswidrig bezeichnet werden muss. Das ist zu verneinen. 
 
Beim Bestimmungslandprinzip handelt es sich - wie auch beim Verbrauchssteuerprinzip oder beim Prinzip der Wettbewerbsneutralität - um einen dem System der Mehrwertsteuer inhärenten Grundsatz. Es ist aber kein verfassungsmässiges Individualrecht, das dem Bürger einen direkt durchsetzbaren Anspruch einräumt. Soweit sich solche Prinzipien aus der Verfassung ergeben, haben sich der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber beim Erlass der Rechtsnormen, wie auch der Richter bei deren Auslegung, an diesen Prinzipien zu orientieren. Was das Bestimmungslandprinzip betrifft, so liegt es insbesondere dem Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 lit. c BV (Art. 8 Abs. 2 lit. c ÜbBest. aBV) zu Grunde. Es ist jedoch nicht als Individualrecht in der Verfassung verankert, sondern leitet sich selbst aus anderen Grundprinzipien der Mehrwertsteuer wie namentlich dem Verbrauchssteuerprinzip und dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ab (vgl. Markus Reich, Grundzüge der Mehrwertsteuerordnung in der Schweiz und in der EU, Der Schweizer Treuhänder, 69/1995, S. 330). Eine Regelung des Bundesrates, welche das Bestimmungslandprinzip nicht uneingeschränkt verwirklicht, kann deshalb nicht bereits aus diesem Grund als verfassungswidrig bezeichnet werden. Hier kommen vielmehr die individuellen Grundrechte zum Zug, mit denen diese Prinzipien Berührungspunkte aufweisen und welche dem Bürger einen direkt durchsetzbaren Anspruch gegenüber der Verwaltung einräumen, wie namentlich der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz oder der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen (Xavier Oberson, Les principes directeurs et constitutionnels régissant la taxe sur la valeur ajoutée, RDAF 53/1997 II S. 38). 
 
4.- a) Die Beschwerdeführerin beruft sich zumindest implizit auf den im Sinne der Wettbewerbsneutralität staatlicher 
Massnahmen in der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV, Art. 31 aBV) mitenthaltenen Gleichbehandlungsanspruch der Gewerbegenossen (vgl. BGE 124 II 193 E. 8b S. 211 f.). Sie macht geltend, es verletze das Prinzip der Wettbewerbsneutralität (der Steuer), wenn die Verwaltung Art. 15 Abs. 2 lit. h MWSTV nur auf konzessionierte inländische Linienfluggesellschaften und ausländische Fluggesellschaften anwende, unter Ausschluss der inländischen Charterfluggesellschaften. 
 
Es trifft zu, dass nach der Verwaltungspraxis, wie sie in der Branchenbroschüre Nr. 27 "Luftverkehr" der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Ziff. 8.1, zum Ausdruck kommt, nicht alle Lufttransportgesellschaften in den Genuss der Steuerbefreiung nach Art. 15 Abs. 2 lit. h MWSTV gelangen. Davon profitierten jedenfalls im hier fraglichen Zeitpunkt nur die inländischen konzessionierten Linienfluggesellschaften (Swissair, Crossair, Air Engiadina) sowie die in einer Liste der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufgeführten ausländischen Luftfahrtgesellschaften. Nur diese Gesellschaften führten nach Verwaltungsauffassung Beförderungen im Luftverkehr durch und waren als hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätige Luftfahrtgesellschaften zu betrachten. Inländische Charterfluggesellschaften wurden bisher nicht gemäss Art. 15 Abs. 2 lit. h MWSTV behandelt. 
 
b) Art. 15 Abs. 2 lit. h MWSTV beschlägt indessen nur die Steuer auf den Umsätzen im Inland, während es vorliegend um die Einfuhrsteuer geht. Die Ungleichbehandlung der Gewerbegenossen könnte somit nur darin liegen, dass direkte Konkurrenten der Beschwerdeführerin ihre Flugzeuge bei schweizerischen Herstellern gestützt auf Art. 15 Abs. 2 lit. h MWSTV steuerfrei beziehen können, während die Beschwerdeführerin für ihre in die Schweiz eingeführten Flugzeuge die Einfuhrsteuer bezahlen muss. Mit der Beschwerdeführerin ist auch davon auszugehen, dass sie gezwungen ist, neue Flugzeuge im Ausland einzukaufen, weil kein schweizerischer Hersteller für ihren Bedarf genügend grosse Flugzeuge herstellt. 
 
In der gleichen Situation befinden sich aber auch die direkten Konkurrenten der Beschwerdeführerin, die mit gleichartigen Flugzeugen Charterflüge durchführen. Auch diese müssen ihre Flugzeuge von ausländischen Flugzeugherstellern beziehen. Eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit liegt in Hinsicht auf die Steuerbefreiung bei der Inlandumsatzsteuer nicht vor. 
 
5.- Die Beschwerdeführerin rügt allerdings auch, dass die Eidgenössische Zollverwaltung die konzessionierten Linienfluggesellschaften von der Einfuhrsteuer befreie. 
 
a) In der Tat wendet die Eidgenössische Zollverwaltung Art. 15 Abs. 2 lit. h MWSTV auf die Einfuhrsteuer analog an. Das heisst, sie befreit die Einfuhr von Flugzeugen von der Einfuhrsteuer, wenn eine entsprechende Lieferung im Inland gemäss Art. 15 Abs. 2 lit. h MWSTV von der Inlandumsatzsteuer befreit wäre. Das betrifft die inländischen konzessionierten Linienfluggesellschaften, die auf diese Weise für die von ihnen eingeführten Flugzeuge keine Einfuhrsteuer zu bezahlen haben. Die Beschwerdeführerin kommt nicht in den Genuss dieser Steuerbefreiung, weil sie im Zeitpunkt der hier in Frage stehenden Flugzeugeinfuhr noch ausschliesslich als Charterfluggesellschaft tätig war. 
 
Die Eidgenössische Zollverwaltung rechtfertigt ihre Praxis damit, dass die Steuerbefreiung für Umsätze im Inland, nicht aber für vergleichbare Einfuhren, unter dem Gesichtswinkel der Wettbewerbsneutralität "nicht völlig unbedenklich" sei. Nach dem Gesagten ist aber Art. 15 Abs. 2 lit. h MWSTV auf die Einfuhrsteuer nicht anwendbar. Es ist deshalb unzulässig, dass die Eidgenössische Zollverwaltung die Einfuhr von Flugzeugen von konzessionierten Linienfluggesellschaften mit dem Hinweis auf die entsprechende Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Inlandumsatzsteuer von der Einfuhrsteuer befreit. Darin liegt, wie die Beschwerdeführerin mit Recht bemerkt, eine rechtsungleiche Behandlung. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht von der Einfuhrsteuer ebenfalls zu befreien ist. 
 
b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung in der Regel vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Nur wenn es die Behörde ablehnt, die in anderen Fällen ausgeübte gesetzwidrige Praxis aufzugeben, kann der Bürger unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die dem Dritten zuteil wurde, auch ihm gewährt werde (BGE 122 II 446 E. 4a, ferner 123 II 248 E. 3c). 
 
Wie die Vorinstanz (Urteil E. 6) zu Recht erwogen hat, hatte die Zollrekurskommission vorliegend zum ersten Mal Gelegenheit, die Praxis der Eidgenössischen Zollverwaltung zur Einfuhr von Flugzeugen auf ihre Vereinbarkeit mit der Mehrwertsteuerverordnung hin zu überprüfen. Die Praxis zur Steuer auf Inlandumsätzen kam erstmals in der Branchenbroschüre Nr. 27 "Luftverkehr" der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom April 1995 (Ziff. 8.1.) zum Ausdruck. Sie wurde von der Eidgenössischen Zollverwaltung offenbar erst ab Sommer 1996 für die Einfuhrsteuer übernommen, weshalb die Beschwerdeführerin noch am 28. April 1996 ein anderes Flugzeug steuerfrei einführen konnte. 
 
Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass die Eidgenössische Zollverwaltung und die Oberzolldirektion die als rechtswidrig erkannte Praxis nicht aufgeben werden. Die Oberzolldirektion weist in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht denn auch darauf hin, dass der Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission in diesem Punkt Handlungsbedarf geschaffen habe und sie ihre Praxis anpassen werde, sobald ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht sind daher nicht erfüllt. 
 
Lausanne, 26. Februar 2001