9C_279/2023 21.06.2023
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_279/2023  
 
 
Urteil vom 21. Juni 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst, Tellistrasse 67, 5001 Aarau, 
2. Gemeinderat U.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Grundstückgewinnsteuer des Kantons Aargau, Steuerperiode 2020, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. März 2023 (WBE.2022.430). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Brüder A.A.________ und B.A.________ waren zufolge einfacher Gesellschaft Gesamteigentümer der Grundstücke Nr. xxx und Nr. yyy (GB U.________), wobei ersterem 43,82 % und letzterem 56,18 % der jeweiligen Grundstücke gehörten. Mit öffentlich beurkundeten Kaufverträgen vom 28. Mai 2020 verkauften sie das Grundstück Nr. xxx für Fr. 98'000.- an C.A.________ und das Grundstück Nr. yyy für Fr. 119'700.- an D.A.________ (beides Töchter von B.A.________ bzw. Nichten von A.A.________), wobei der Kaufpreis gemäss ausseramtlicher Vereinbarung getilgt werden sollte. Nach Eingang der Grundbuchmeldungen wurden A.A.________ am 5. August 2020 die Grundstückgewinnsteuererklärungen zugestellt. In der Folge vereinbarte er mit Schenkungsurkunden vom 1. September 2020 sowohl mit C.A.________ als auch mit D.A.________, dass er ihnen seinen Anteil am Grundstück schenke. Entsprechend deklarierte er in den Grundstückgewinnsteuererklärungen für beide Grundstücke einen steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 0.-.  
 
1.2. Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 veranlagte die Steuerkommission U.________ A.A.________ für den Verkauf des Grundstücks Nr. xxx mit einem steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 23'539.-, was zu einem Steuerbetrag von Fr. 2'118.- führte, und für den Verkauf des Grundstücks Nr. yyy mit einem steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 28'972.-, woraus ein Steuerbetrag von Fr. 2'607.- resultierte. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerkommission am 22. Oktober 2021 ab. Das daraufhin von A.A.________ angerufene Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abt. Steuern, hiess den Rekurs mit Urteil vom 22. September 2022 gut und hob die Einspracheentscheide auf. Dagegen wandte sich das Kantonale Steueramt Aargau an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau; dieses hiess die Beschwerde gut, hob das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts auf und bestätigte die Einspracheentscheide.  
 
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. April 2023 beantragt A.A.________ dem Bundesgericht sinngemäss, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts zu bestätigen.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Steuerpflichtiger gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) zur Beschwerde legitimiert.  
 
2.2. Streitgegenstand im vorliegenden Fall ist die Grundstückgewinnsteuer und nicht die Beurteilung einer Straftat. Insoweit ist die StPO, auf die der Beschwerdeführer Bezug nimmt, nicht anwendbar (Art. 1 Abs. 1 StPO).  
 
3.  
Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der vorsitzende Richter im vorinstanzlichen Verfahren, Markus Berger, werde als Oberrichter, Verwaltungsrichter und Dr. iur. Rechtsanwalt aufgeführt und übe somit drei Funktionen aus, was bei ihm "ein Missbehagen" bereite.  
Unabhängig davon, dass mit dem blossen Verweis auf ein Missbehagen keine Rechtsverletzung dargetan wird, ist die vom Beschwerdeführer beanstandete Bezeichnung ohne Weiteres erklärbar. Das Verwaltungsgericht ist eine Abteilung des Obergerichts (§ 65 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [des Kantons Aargau] vom 6. Dezember 2011 [GOG/AG; SAR 155.200]), weshalb alle Verwaltungsrichter zugleich auch Oberrichter sind und die Kuverts des Verwaltungsgerichts mit "Obergericht" beschriftet sind. Was die Bezeichnung "Dr. iur. Rechtsanwalt" betrifft, so handelt es sich um einen ausbildungsbezogenen Titel (Rechtsstudium; Dissertation; Rechtsanwaltspatent) und nicht um eine Funktion. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, ihm sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden und die Vorinstanz habe zwei "Entlastungszeuginnen" nicht vorgeladen.  
Beschwerdeführende Partei im vorinstanzlichen Verfahren war das kantonale Steueramt. Der Beschwerdeführer als Gegenpartei wurde mit Verfügung vom 4. November 2022 eingeladen, innert 30 Tagen eine Beschwerdeantwort einzureichen. Dass ihm diese Verfügung zugegangen ist, ergibt sich aus seinen Beilagen zur Beschwerde an das Bundesgericht. Nachdem der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass er keine Vernehmlassung eingereicht hat (vgl. Sachverhalt D./2 des angefochtenen Urteils), kann er sich nicht auf den Standpunkt stellen, er habe sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht äussern können. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Dasselbe gilt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angeführten Zeuginnen; aus der Beschwerde ergibt sich weder, was mit den Zeugenaussagen hätte bewiesen werden sollen, noch, inwieweit die Vorinstanz die Zeuginnen von Amtes wegen hätte anhören müssen. 
 
4.  
In materieller Hinsicht ist streitig, ob der Beschwerdeführer seine Grundstücksanteile an seine Nichten verkauft oder verschenkt hat. 
 
4.1. Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt (Art. 12 Abs. 1 StHG bzw. § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 und § 101 des Steuergesetzes [des Kantons Aargau] vom 15. Dezember 1998 [StG/AG; SAR 651.100]). Die Besteuerung wird aufgeschoben bei Eigentumswechsel durch Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung (Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG bzw. § 97 Abs. 1 lit. a StG/AG).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe zusammen mit seinem Bruder am 28. Mai 2020 zwei öffentlich beurkundete Kaufverträge mit seinen Nichten abgeschlossen und für die Grundstücke Verkaufspreise von Fr. 98'000.- bzw. Fr. 119'700.- vereinbart. Er habe mit Vertragsschluss gegenüber seinen Nichten einen festen Rechtsanspruch auf Leistung seines Anteils erworben. Gestützt auf die Grundsätze zur Realisierung von Erträgen habe der Beschwerdeführer die ihm aufgrund des Kaufvertrags zustehenden Anteile somit im Vertragszeitpunkt realisiert (vgl. E. II./2.2 des angefochtenen Urteils).  
Die Schenkungsurkunden vom 1. September 2020 änderten nichts daran. Der Verzicht der steuerpflichtigen Person auf Eintreibung einer Forderung gelte als freie Erlösverwendung und sei steuerrechtlich unbeachtlich. Die Schenkungsurkunden seien erst nach der öffentlichen Beurkundung der Kaufverträge und insbesondere kurz nach Eingang der Grundstückgewinnsteuererklärung abgeschlossen worden und hätten keinen Einfluss auf die steuerrechtlichen Folgen der Kaufverträge. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb notariell beglaubigte Kaufverträge abgeschlossen worden seien, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits festgestanden haben soll, dass die Grundstücke an die Nichten entschädigungslos hätten abgetreten werden sollen. Schliesslich überzeugten auch die Argumente nicht, die Kaufverträge seien wegen der Baukredite auf Begehren der Bank erstellt worden bzw. der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Alters bei den zahlreichen zu leistenden Unterschriften überfordert gewesen (vgl. E. II./2.3 des angefochtenen Urteils). 
 
4.3. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, er habe die Grundstücksanteile verschenkt. Ein Verkauf habe "schon aus familiären und monetären Gründen" nie zur Diskussion gestanden. Er habe seinen Nichten ein zinsloses Darlehen von je Fr. 100'000.- gewährt, damit die Bank den Baukredit finanziert habe. Zudem sei die Schenkungssteuer entrichtet worden.  
Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Er erläutert nicht, weshalb er mit seinen Nichten öffentlich beurkundete Kaufverträge abgeschlossen hat, wenn der Verkauf der Grundstücke seiner Meinung nach gar nie zur Diskussion gestanden haben soll. Weiter äussert er sich nicht dazu, dass er gemäss Vorinstanz nicht seine Grundstücksanteile verschenkt, sondern lediglich den (bereits mit Vertragsschluss realisierten) Verkaufspreis nachträglich erlassen habe. Der pauschale Verweis auf die Schenkungssteuer vermag ihm dabei nicht zu helfen; weder ist die Schenkungssteuer vorliegend Streitgegenstand noch hat die Vorinstanz angezweifelt, dass es im September 2020 zu einer (für die Grundstückgewinnsteuer nicht relevanten) Schenkung gekommen sei. Was schliesslich das zinslose Darlehen von je Fr. 100'000.- an die Nichten betrifft, ist nicht ersichtlich, inwieweit daraus etwas für die Frage abgeleitet werden kann, ob eine Schenkung oder ein Verkauf der Grundstücksanteile vorliegt. Gleiches gilt betreffend den - nicht in Frage gestellten - einwandfreien Leumund des Beschwerdeführers. Auf die materiellen Ausführungen in der Beschwerde kann deshalb mangels einer rechtsgenügenden Begründung nicht eingetreten werden. 
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG). Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Juni 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger