6B_1/2008 06.01.2008
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_1/2008 
 
Urteil vom 6. Januar 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafvollzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. November 2007. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
1. 
Im angefochtenen Entscheid wurde auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer ohne stichhaltigen Grund einen Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. In der Eingabe vor Bundesgericht befasst er sich mit der Frage des Kostenvorschusses bzw. mit dessen Nichtleistung nicht. Da die Beschwerde indessen darauf eingehen müsste, genügt sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Januar 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn