7B.190/2002 17.12.2002
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.190/2002 /bnm 
 
Urteil vom 17. Dezember 2002 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Z.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Neuschätzung einer Liegenschaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 18. September 2002 (NR020057/U). 
 
Die Kammer hat nach Einsicht 
in den Beschluss vom 18. September 2002 des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, mit welchem die Beschwerde von Z.________ gegen den Beschluss vom 18. Juni 2002 des Bezirksgerichts Zürich als unterer Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter betreffend Neuschätzung der Liegenschaft A.________, in der Grundpfandbetreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B.________ abgewiesen wurde; 
 
in die von Z.________ gegen den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde erhobene Beschwerde vom 3. Oktober 2002 (Poststempel) und ihr gleichzeitig eingereichtes Gesuch um Wiederherstellung der Frist; 
in Erwägung, 
 
dass die 10-tägige Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Beschlusses der oberen Aufsichtsbehörde vom 18. September 2002 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts für die Beschwerdeführerin mit Entgegennahme dieses Beschlusses am 20. September 2002 mit dem 21. September 2002 zu laufen begann (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und am Montag, 30. September 2002, endigte; 
 
dass die von der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2002 der schweizerischen Post (Art. 32 Abs. 1 SchKG) übergebene Beschwerde verspätet ist; 
 
dass die Beschwerdeführerin die Wiederherstellung der Beschwerdefrist beantragt mit der Begründung, es sei ihr infolge eines auswärtigen Termins nicht möglich gewesen, den rechtzeitigen Versand der Beschwerde zu überwachen, und ihre Mitarbeiterin sich nicht erklären könne, wieso sie die Beschwerde nicht rechtzeitig der Post übergeben habe; 
 
dass diese Vorbringen der Beschwerdeführerin unbehelflich sind, da die blosse Abwesenheit sowie die ungenügende Beaufsichtigung oder Fehler von Hilfspersonen kein unverschuldetes Hindernis darstellen, um eine versäumte Frist gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG wiederherzustellen (vgl. Francis Nordmann, in: Kommentar zum SchKG, N. 10 ff. zu Art. 33); 
 
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen vergeblich auf ihre dem Bundesgericht eingereichte Beschwerde vom 30. September 2002 (Poststempel) gegen den Beschluss NR020056 der oberen Aufsichtsbehörde hinweist (7B.187/2002), zumal sich in jener Eingabe keine Beschwerdeschrift - weder im Original noch in Kopie - gegen den vorliegend angefochtenen Beschluss findet; 
 
dass unter diesen Umständen auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten werden kann; 
erkannt: 
 
1. 
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen. 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Dezember 2002 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: