8C_641/2023 26.03.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_641/2023  
 
 
Urteil vom 26. März 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Viscione, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Willi Egloff, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. September 2023 (200 23 317 SH). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1994, und B.________, geboren 1985, sind Staatsangehörige Äthiopiens und reisten im April 2011 bzw. im Juni 2016 in die Schweiz ein. A.________ ist Mutter von drei Kindern (geboren 2015, 2017 und 2019). Alle fünf Personen leben in einem gemeinsamen Haushalt in Bern und werden von der Einwohnergemeinde Bern (fortan: EG Bern oder Beschwerdegegnerin) wirtschaftlich unterstützt. Mit Verfügung vom 15. September 2021 erstellte die EG Bern das Rahmenbudget für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis 31. Oktober 2022 unter Anrechnung eines monatlichen Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (fortan: Grundbedarf oder GBL) von Fr. 1'684.- (bzw. Fr. 1'625.50 nach Berücksichtigung des Mahlzeitenabzuges für die während der Kita- und Tagesschulaufenthalte fremdbetreuten Kinder von Fr. 58.50). Hiergegen liessen A.________ und B.________ (fortan: Beschwerdeführende) beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland beschwerdeweise beantragen, die Verfügung vom 15. September 2021 sei aufzuheben. Für sie und ihre drei Kinder sei der Anspruch auf Sozialhilfe für die genannte Periode unter Berücksichtigung eines GBL von Fr. 2'364.- neu festzusetzen. Das Regierungsstatthalteramt wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 17. März 2023). 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ und des B.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 7. September 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lassen A.________ und B.________ die Aufhebung des kantonalen Urteils beantragen, während sie ihr erstinstanzliches Rechtsbegehren erneuern. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben "und die Sache [...] zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen." 
Die Vorinstanz und die EG Bern verzichten auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, von Völkerrecht und von kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 lit. a-c BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG), die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem und interkantonalem Recht jedoch nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6; 137 II 305 E. 3.3; Urteil 8C_282/2023 vom 9. November 2023 E. 2.2). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), geprüft werden (BGE 147 IV 433 E. 2.1; 137 V 143 E. 1.2; 134 I 153 E. 4.2.2; 134 II 349 E. 3; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 148 I 271 E. 2.1; 148 II 465 E. 8.1; 148 III 95 E. 4.1; 148 IV 409 E. 2.2; Urteil 8C_282/2023 vom 9. November 2023 E. 2.2).  
 
1.2. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 517 mit weiteren Hinweisen). Was die hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht) geltende qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) angeht, wird verlangt, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 138 I 225 E. 3.2; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.2; Urteil 8C_6/2020 vom 16. April 2020 E. 1.2).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 V 16 E. 4.1.1; Urteil 8C_282/2023 vom 9. November 2023 E. 2.1).  
 
2.  
 
2.1. Strittig ist die vorinstanzliche Bestätigung des mit angefochtenem Urteil geschützten, ursprünglich am 15. September 2021 verfügten Sozialhilfebudgets für die Beschwerdeführenden und ihre drei Kinder betreffend den Unterstützungszeitraum vom 1. November 2021 bis 31. Oktober 2022. Dabei dreht sich der Streit einzig um die Frage der Höhe des anzurechnenden Grundbedarfs.  
 
2.2. Fest steht, dass die Beschwerdeführende 1 am 15. September 2015 und der Beschwerdeführende 2 am 5. März 2020 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden. Praxisgemäss hatten beide bis zum Ablauf des streitbetroffenen Unterstützungszeitraumes am 31. Oktober 2022 noch nicht eine rechtmässig bewilligte Aufenthaltsdauer (vgl. dazu BGE 147 I 268 E. 1.2.4; 144 I 266) von zehn Jahren in der Schweiz absolviert.  
 
3.  
 
3.1. Unbestritten bemass sich der im Sozialhilfebudget anzurechnende Grundbedarf für die im gleichen Haushalt lebenden Beschwerdeführenden und ihre drei Kinder nach Art. 8 Abs. 2 lit. e der Verordnung des Kantons Bern vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV/BE; BSG [Bernische Systematische Gesetzessammlung] 860.111) laut der bis zum 30. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung auf Fr. 2'364.-. Gemäss dem zum 1. Juli 2020 neu eingefügten - hier anwendbaren - Abs. 4 von Art. 8 SHV/BE beträgt der Grundbedarf für die Beschwerdeführenden und ihre drei Kinder als vorläufig Aufgenommene nur noch Fr. 1'684.- (Art. 8 Abs. 4 lit. e SHV/BE).  
 
3.2. Die Beschwerdeführenden machen geltend, der tiefere Grundbedarf für vorläufig Aufgenommene gemäss Art. 8 Abs. 4 SHV/BE bzw. die entsprechende Ungleichbehandlung verstosse gegen verschiedene, im Einzelnen als verletzt gerügte Bestimmungen der BV, der EMRK und des UNO-Paktes II (SR 0.103.2). Insbesondere rügen die Beschwerdeführenden, Art. 10 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV/BE; SR 131.212) verbiete in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Bern vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz [SHG/BE]; BSG 860.1) im Bereich der Sozialhilfe eine Ungleichbehandlung bei der Bemessung sozialhilferechtlicher Ansprüche. Art. 86 Abs. 1 Satz 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]; SR 142.20) sei auf Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe in der ausschliesslichen sozialhilferechtlichen Kompetenz des Kantons Bern nicht anwendbar. Überdies verletze die sozialhilferechtliche Ungleichbehandlung vorläufig Aufgenommener gegenüber der übrigen Wohnbevölkerung eine Vielzahl grund- und menschenrechtlicher Bestimmungen, unter anderem Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV/BE, Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 26 Satz 1 UNO-Pakt II, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 und 14 EMRK sowie Art. 17 Abs. 1 UNO-Pakt II.  
 
4.  
 
4.1. Gemäss angefochtenem Urteil ist der verfassungsrechtliche Anspruch auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsprinzips ist (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 f. mit Hinweisen). Nach Art. 23 Abs. 1 SHG/BE gewährleistet der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe jeder bedürftigen Person - unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status - persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Die vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG bildet eine grundsätzlich zeitlich beschränkte Ersatzmassnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung undurchführbar ist. Sie tritt neben die rechtskräftige Wegweisung und berührt deren Bestand nicht, sondern setzt ihn voraus. Sie ist keine Aufenthaltsbewilligung, sondern ein vorübergehender Status, der die Anwesenheit regelt, solange der Wegweisungsvollzug - d.h. die exekutorische Massnahme der Wegweisung zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands - nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erscheint (BGE 147 I 268 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Vorläufig Aufgenommene, die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben von Bundesrechts wegen Anspruch auf Sozialhilfe, der sich im Rahmen des Bundesrechts nach kantonalem Recht richtet und vom Zuweisungskanton gewährleistet wird (Art. 86 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 80a bis 84 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Der Bund bezahlt den Kantonen für jede vorläufig aufgenommene Person während längstens sieben Jahren nach der Einreise eine Pauschale, die namentlich die Kosten für die Sozialhilfe deckt (Art. 87 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 88 Abs. 1 und 2 AsylG).  
 
4.2. Das kantonale Gericht führte aus, der Regierungsrat habe den zum 1. Juli 2020 neu eingefügten Abs. 4 von Art. 8 SHV/BE gestützt auf Art. 86 Abs. 1 AIG und mit Blick auf vergleichbare Regelungen anderer Kantone erlassen, welche für vorläufig Aufgenommene unabhängig von der Dauer ihres Aufenthaltes tiefere Unterstützungsansätze als für die einheimische Bevölkerung vorsehen. Zu dieser Rechtslage hat die Vorinstanz mit Urteil vom 29. Juni 2022, 100/2021/205U, publiziert in BVR 2023 S. 51 ff., festgehalten, die sozialhilferechtliche Ungleichbehandlung der vorläufig Aufgenommenen sei mit dem verfassungsmässigen Rechtsgleichheitsgebot zwar grundsätzlich vereinbar (BVR 2023 S. 51 ff. E. 6.1 ff.), doch dränge sich nach Ablauf von zehn Jahren im Status der vorläufigen Aufnahme eine Annäherung an den Grundbedarf von Einheimischen und Personen mit anerkannter Flüchtlingseigenschaft auf (BVR 2023 S. 51 ff. E. 7.8). Die Reduktion des Ansatzes für den Grundbedarf sei daher nach zehn Jahren im rechtmässigen Status der vorläufigen Aufnahme (BVR 2023 S. 51 ff. E. 7.8.2) von rund 30% auf etwa 15% (also 85% des regulären Ansatzes) zu vermindern (BVR 2023 S. 51 ff. E. 8.3). Dementsprechend hat der Regierungsrat des Kantons Bern zwischenzeitlich Art. 8 Abs. 4 SHV/BE per 1. Januar 2023 angepasst sowie einen neuen Abs. 4a mit den Unterstützungsansätzen für vorläufig Aufgenommene "nach Ablauf von zehn Jahren seit Erteilung der vorläufigen Aufnahme" eingefügt. Fest steht, dass die Beschwerdeführenden bis zum Ende des hier strittigen Rahmenbudgets am 31. Oktober 2022 (E. 2.1) noch nicht während zehn Jahren über einen rechtmässigen vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz verfügten (E. 2.2).  
 
4.3. In Bezug auf die Anrechnung des GBL-Ansatzes von Fr. 1'684.- gemäss Art. 8 Abs. 4 lit. e SHV/BE in der seit 1. Juli 2020 geltenden Fassung gelangte das kantonale Gericht mit Blick auf das strittige Rahmenbudget der Beschwerdeführernden nach einlässlicher Prüfung der im Wesentlichen bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände zur Auffassung, der dieses Budget bestätigende Entscheid des Regierungsstatthalteramtes halte einer Rechtskontrolle stand.  
 
5.  
 
5.1. Vorweg beanstanden die Beschwerdeführenden, die in Art. 86 Abs. 1 AIG angelegte, in Art. 8 Abs. 4 SHV/BE näher ausgeführte Ungleichbehandlung verletze das Rechtsgleichheitsgebot. Eine Ungleichbehandlung aufgrund des ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus sei nicht zulässig.  
 
5.1.1. Die Rechtsgleichheit ist verfassungsrechtlich gewährleistet (Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KV/BE). Inwieweit aus Art. 10 Abs. 1 KV/BE bzw. aus der dazu ergangenen Rechtsprechung oder Literatur eine "punktuell" über das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV hinaus gehende Bedeutung abzuleiten sein soll, legen die Beschwerdeführenden nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise dar (E. 1.1). Soweit sie in diesem Zusammenhang geltend machen, die Vorinstanz habe Art. 31 Abs. 2 SHG/BE verletzt, überprüft das Bundesgericht die Anwendung von kantonalem Recht als solchem - abgesehen von den Fällen gemäss Art. 95 lit. c und d BGG - nicht (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
5.1.2. Mit ausführlicher Begründung und unter Verweis auf die kantonale Rechtsprechung (BVR 2023 S. 51 ff. E. 6.1.1 ff.) erwog die Vorinstanz, der sozialhilferechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger nach Art. 31 Abs. 2 SHG/BE schliesse die unterschiedliche Behandlung diverser Personengruppen nicht aus, sofern sachliche Gründe oder die tatsächlichen Verhältnisse eine Differenzierung als notwendig erschienen liessen. Eine Abstufung der GBL-Ansätze sei grundsätzlich legitim und verfassungskonform. Entgegen den Beschwerdeführenden stehe einem knapp 30% tieferen Grundbedarf für vorläufig Aufgenommene im Sinne von Art. 8 Abs. 4 SHV/BE praxisgemäss unter Verweis auf BVR 2023 S. 51 ff. E. 7.2.3 auch das Ergebnis der kantonalen Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 nicht entgegen, weil damals eine Senkung des Grundbedarfs für sämtliche Bezügerinnen und Bezüger zur Diskussion gestanden sei. Was die Beschwerdeführenden hiergegen vorbringen, überzeugt nicht. Sie legen nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Begründung mit Verweis auf BVR 2023 S. 51 ff. E. 7.2.3 als willkürlich (E. 1.2) zu beanstanden wäre oder damit der gebotenen Rechtsgleichheit zuwider gehandelt würde.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Art. 12 BV umfasst nur eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben (BGE 138 V 310 E. 2.1 i.f. mit Hinweis). Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Insofern unterscheidet sich der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen vom kantonalen Anspruch auf Sozialhilfe, die umfassender ist (BGE 138 V 310 E. 2.1 i.f. mit Hinweis; vgl. auch LUCIEN MÜLLER, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer (Hrsg.), St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 12 BV sowie DOROTHEA RIEDI HUNOLD, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer (Hrsg.), St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 115 BV). Nach der Rechtsprechung obliegt die Umsetzung von Art. 12 BV den Kantonen (BGE 139 I 272 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. zur Not- und Sozialhilfe im Bereich des Ausländer- und Asylrechts: DOROTHEA RIEDI HUNOLD, a.a.O. N. 6 zu Art. 115 BV). Dabei kann nach dem Status der unterstützten Person differenziert werden. So sind bei Asylsuchenden mit einem Nichteintretensentscheid keine Integrationsinteressen zu verfolgen und angesichts des grundsätzlich vorübergehenden Charakters der Anwesenheit der betreffenden Person in der Schweiz keine dauerhaften sozialen Kontakte zu gewährleisten. Die Gewährung von Mindestleistungen ist auch gerechtfertigt, um den Anreiz zum Verbleib in der Schweiz zu verringern (BGE 139 I 272 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
5.2.2. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK ist nicht jede Ungleichbehandlung unzulässig. Von einer konventionswidrigen Diskriminierung ist vielmehr nur auszugehen, wenn andere Personen oder Personengruppen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, besser behandelt werden, die Unterscheidung auf einem verpönten Merkmal beruht und sie nicht durch objektive und vernünftige Gründe gerechtfertigt ist, das heisst, sie kein legitimes Ziel verfolgt oder kein vernünftiges Verhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und dem angestrebten Ziel besteht (Urteil 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 5.2 mit Hinweisen). Sachlich begründete Differenzierungen zwischen Schweizerinnen bzw. Schweizern und Ausländerinnen bzw. Ausländern wie auch zwischen fremden Staatsangehörigen mit verschiedenem Aufenthaltsstatus bleiben nach der BV erlaubt (vgl. BGE 143 V 114 E. 5.3.2.1 mit Hinweisen).  
 
5.2.3. Die Kantone haben nach der per 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen bundesgesetzlichen Bestimmung von Art. 86 Abs. 1 AIG, wonach "der Ansatz für die Unterstützung [von vorläufig Aufgenommenen] unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung [liegt]", von Bundesrechts wegen unter anderem beim Sozialhilfeansatz zwischen vorläufig aufgenommenen Personen (ohne Flüchtlingseigenschaft; vgl. dazu BVR 2023 S. 51 ff. E. 6.3.2) und anderen Kategorien von Personen zu differenzieren. Dies verstösst praxisgemäss weder gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 10 Abs. 1 KV/BE; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK) noch gegen das Rechtsgleichheitsgebot und auch nicht gegen Art. 12 BV (BGE 130 I 1 E. 5; vgl. auch Urteil 8C_871/2015 vom 2. November 2016 E. 5; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden zeigen nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht (E. 1.1 f.) genügenden Weise auf, inwiefern der hier anwendbare (E. 3.1 i.f.), in Art. 8 Abs. 4 lit. e SHV/BE festgelegte GBL-Ansatz - entgegen der Vorinstanz - den Schutzbereich der Nothilfe gemäss Art. 12 BV verletzen soll. Sie machen auch nicht geltend, Art. 29 Abs. 1 KV/BE vermittle einen über die Mindestleistungen gemäss Art. 12 BV (E. 5.2.1) hinaus reichenden Anspruch auf Nothilfe. Zudem legen sie nicht dar, inwiefern die Rechtsprechung zu Art. 12 BV (E. 5.2.1) zu ändern wäre (vgl. zu den Voraussetzungen einer Praxisänderung: BGE 145 V 304 E. 4.4 mit Hinweisen).  
 
5.3. Soweit die Beschwerdeführenden vor Bundesgericht ihre diesbezüglich bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände im Wesentlichen erneuern, zeigen sie nicht auf, inwiefern die Praxis zu Art. 86 Abs. 1 AIG (vgl. dazu Urteil 8C_871/2015 vom 2. November 2016 E. 5) zu ändern sei und die im Sinne von Art. 8 Abs. 4 SHV/BE tieferen GBL-Ansätze für vorläufig Aufgenommene im Vergleich zur einheimischen Bevölkerung Art. 31 Abs. 2 SHG/BE in Verbindung mit Art. 10 KV/BE verletzen würden (vgl. auch E. 6 hiernach). Insbesondere kann unter anderem von einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäss Art. 14 EMRK mit der Vorinstanz unter Verweis auf BVR 2023 S. 51 ff. E. 6.6.2 in Bezug auf den hier im streitbetroffenen Rahmenbudget angerechneten GBL-Ansatz nach Art. 8 Abs. 4 lit. e SHV/BE entgegen den Beschwerdeführenden keine Rede sein. Bleibt eine Differenzierung zwischen fremden Staatsangehörigen mit verschiedenem Aufenthaltsstatus praxisgemäss zulässig (E. 5.2.2 i.f.) und zeigen die Beschwerdeführenden nicht in einer dem qualifizierten Rügeprinzip genügenden Weise auf, inwiefern der GBL-Ansatz nach Art. 8 Abs. 4 lit. e SHV/BE den Anspruch auf Nothilfe (Art. 12 BV; vgl. E. 5.2.1) verletze, ist das angefochtene Urteil mit Blick auf den Verweis auf BVR 2023 S. 51 ff. E. 6.6.2 nicht als verfassungswidrig zu beanstanden.  
 
6.  
 
6.1. Im weiteren erheben die Beschwerdeführenden verschiedene Einwände gegen Art. 86 Abs. 1 Satz 4 AIG. Der Bundesgesetzgeber verletze damit die bundesrechtliche Kompetenzordnung. Im Bereich der Sozialhilfe seien grundsätzlich die Kantone zuständig. Auch Art. 115 Abs. 2 (richtig: Satz 2) BV verstehe der Bundesrat zu Recht als blosse koordinationsrechtliche Kompetenz des Bundes. Art. 86 Abs. 1 Satz 4 AIG sei auf vorläufig Aufgenommene in kantonaler Zuständigkeit nicht anwendbar, sondern könne sich nur auf Personen beziehen, welche sich im Kompetenzbereich des Bundes befinden und von diesem - direkt oder indirekt - unterstützt würden. Die für jede vorläufig aufgenommene Person während längstens sieben Jahren nach der Einreise vom Bund an den Kanton ausgerichtete Pauschale (vgl. Art. 87 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 88 f. AsylG) rechtfertige keine weitergehende "Einmischung des Bundes in die Bemessung kantonaler Ansätze für die Sozialhilfe". Tiefere GBL-Ansätze für vorläufig Aufgenommene im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Satz 4 AIG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 SHV/BE seien weder notwendig noch angemessen, sondern in Bezug auf die durch positive Anreize anzustrebende Integration sachfremd und kontraproduktiv. Auch Art. 190 BV könne mit Blick auf Art. 86 Abs. 1 Satz 4 AIG "der allein massgebenden kantonalen Gesetzesbestimmung [von Art. 31 Abs. 2 SHG/BE] nicht entgegenstehen".  
 
6.2. Das AIG gründet auf der umfassenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Bezug auf die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie die Gewährung von Asyl (Art. 121 Abs. 1 BV; BGE 127 II 49 E. 3a). Das öffentliche Interesse an einer eigenständigen Steuerung und Kontrolle der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ist ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7; Urteil 2C_692/2021 vom 23. Mai 2022 E. 5.2; je mit weiteren Hinweisen). Von Verfassungs wegen zählen zu den Mitteln der Zuwanderungssteuerung auch Einschränkungsmöglichkeiten bei den Sozialleistungen (Art. 121a Abs. 2 BV; vgl. TERESIA GORDZIELIK, Sozialhilfe im Asylbereich, Diss. Freiburg 2020, S. 8). Zwar sind die Kantone für die Festsetzung und Ausrichtung von Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Personen nach ihrem kantonalen Recht zuständig (Art. 86 Abs. 1 Satz 1 AIG), doch sind auf sie die bundesrechtlichen Vorgaben der Art. 80a bis 84 AsylG für Asylsuchende anwendbar (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 AIG; vgl. TERESIA GORDZIELIK, a.a.O., S. 72). Insofern entspricht die Rechtsstellung vorläufig Aufgenommener im Bereich der Sozialhilfe damit im Wesentlichen jener von Asylsuchenden im Erstgesuch (TERESIA GORDZIELIK, a.a.O., S. 72). Im Übrigen verwies das kantonale Gericht auf BVR 2023 S. 51 ff. E. 6.3.1 f. und die dort zutreffend dargelegte unterschiedliche Rechtsstellung von vorläufig Aufgenommenen ohne Flüchtlingseigenschaft und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen. Die Interpretation von Art. 83 AsylG, der kraft des Verweises in Art. 86 Abs. 1 AIG auch auf vorläufig Aufgenommene Anwendung findet, lässt nach Sinn und Zweck zu, dass das Bundesrecht die kantonale Regelungskompetenz nicht ausschliessen will, soweit es um andere Aspekte der Einschränkung von Fürsorgeleistungen als die bundesrechtlich geordneten geht (vgl. BGE 130 I 82 E. 3.6 i.f.). Art. 86 Abs. 1 Satz 4 AIG belässt den Kantonen den notwendigen Spielraum, für vorläufig Aufgenommene sachgerecht spezifische Unterstützungsansätze vorzusehen (GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 1038 mit Hinweis; vgl. dazu auch BGE 130 I 82 E. 3.5 i.f.). Die Beschwerdeführenden argumentieren widersprüchlich, soweit sie einerseits geltend machen, dem Bund fehle es an der Gesetzgebungskompetenz zum Erlass von Art. 86 Abs. 1 Satz 4 AIG, andererseits beanstanden, dieser Vorschrift mangle es an der notwendigen Bestimmtheit, weil sie den Kantonen freistelle, Unterstützungsansätze "zwischen 0% und 99% der ordentlichen Ansätze" vorzusehen. Vielmehr belässt die Formulierung von Art. 86 Abs. 1 Satz 4 AIG, wonach der Unterstützungsansatz unter demjenigen für die einheimische Bevölkerung liegt, den Kantonen den erforderlichen Spielraum für sachgerecht differenzierte Abstufungen, worauf die Vorinstanz zutreffend verwies (vgl. auch BVR 2023 S. 51 ff. E. 5.8.3 mit Hinweisen). Dies ist vom Bundesgesetzgeber ausdrücklich gewollt und für das Bundesgericht und für die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV; vgl. BGE 149 I 41 E. 4.2; 149 I 72 E. 2.3.1; 149 IV 135 E. 2.4).  
 
6.3. Was die Beschwerdeführenden hiergegen vorbringen, ist nicht stichhaltig. Zu Recht verweisen sie hinsichtlich der rascheren Integration von vorläufig Aufgenommenen in die Arbeitswelt auf BVR 2023 S. 51 ff. E. 5.5.2, worauf auch die Vorinstanz Bezug nimmt. Demnach könnten zwar die reduzierten Unterstützungsansätze gemäss Art. 8 Abs. 4 SHV/BE in einem Spannungsverhältnis zur sozialen Integration stehen, jedoch solle eine gezieltere Integration durch grössere Investitionen in spezifische Integrationsfördermassnahmen (insbesondere zum rascheren Spracherwerb, zur Aus- und Weiterbildung bei Potenzial und zum Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt) erreicht werden. So endet die umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich des Ausländerrechts (vgl. Art. 121 Abs. 1 BV) nicht nach Ablauf der siebenjährigen Finanzierungszuständigkeit (vgl. TERESIA GORDZIELIK, a.a.O., S. 73), zumal der Bund den Kantonen nicht nur für jede vorläufig aufgenommene Person während längstens sieben Jahren nach der Einreise eine Pauschale ausrichtet (vgl. Art. 87 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 88 f. AsylG), sondern unter anderem darüber hinaus auch Integrationsförderbeiträge zur Finanzierung von kantonalen Integrationsprogrammen leistet (vgl. Art. 58 Abs. 3 AIG).  
 
7.  
 
7.1. Im Übrigen bringen die Beschwerdeführenden vor, die mit angefochtenem Urteil bestätigte sozialrechtliche Ungleichbehandlung im Rahmen des strittigen Rahmenbudgets verletze eine Vielzahl grundrechtlicher und völkerrechtlicher Bestimmungen. Die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführenden in der Schweiz als vorläufig Aufgenommene rechtfertige keine Ungleichbehandlung mehr. Soweit sich die Beschwerdeführenden dabei auf Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV/BE berufen, zeigen sie nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise auf (E. 1.1 f.), inwiefern der im streitbetroffenen Sozialhilfebudget konkret angerechnete GBL-Ansatz unter besonderer Berücksichtigung der erst seit 15. September 2015 bzw. 5. März 2020 erteilten vorläufigen Aufnahme sowie die im fraglichen Zeitraum gesamthaft bezogene Sozialhilfeleistung die Garantie des absoluten Existenzminimums nach Art. 12 BV verletzt haben sollen. Insbesondere legen die Beschwerdeführenden nicht dar, weshalb eine Ungleichbehandlung von vorläufig Aufgenommenen ohne Flüchtlingseigenschaft und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen (vgl. dazu BVR 2023 S. 51 ff. E. 6.3.1 f.) angeblich mangels sachlicher Gründe Art. 8 Abs. 1 BV verletze.  
 
7.2. Weiter beanstanden die Beschwerdeführenden, die kantonale Praxis gemäss BVR 2023 S. 51 ff., welche per 1. Januar 2023 durch Anpassung von Art. 8 Abs. 4 und Einfügung eines neuen Abs. 4a in die SHV/BE übernommen worden sei, erläutere nicht, warum eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 26 Satz 1 UNO-Pakt II erst ab einem Zeitpunkt von mehr als zehn Jahren nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme eine Reduktion der Kürzung des GBL-Ansatzes von rund 30 auf etwa 15% erfordere. Angeknüpft an die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Umwandlung des Status der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.4; 144 I 266) hat die Vorinstanz unter Verweis auf BVR 2023 S. 51 ff. E. 7.8.2 ausführlich dargelegt, weshalb sich nach einem rechtmässigen und gefestigten Aufenthalt vorläufig Aufgenommener von mehr als zehn Jahren (vgl. BVR 2023 S. 51 ff. E. 7.6.3; vgl. zur Verfügung des voräufigen Aufenthalts Art. 83 Abs. 1 AIG) eine Abstufung der Reduktion des Unterstützungsansatzes rechtfertige. Die hiergegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführenden vermögen nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil das Willkürverbot oder andere verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Die Beschwerdeführenden vertreten den Standpunkt, wonach die "verpönte Ungleichbehandlung [...] im Lichte der Bestimmungen von Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 26 Satz 1 UNO-Pakt II" spätestens "ab dem Zeitpunkt, ab welchem vorläufig aufgenommene Personen - wie die Beschwerdeführenden - in den ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich der Kantone fallen" (vgl. dazu jedoch E. 6.2 f.), hätte aufgehoben werden müssen. Daraus folgt nicht, dass das kantonale Gericht mit Anrechnung des reduzierten Grundbedarfs nach Art. 8 Abs. 4 lit. e SHV/BE in der per 1. Juli 2020 in Kraft getretenen Fassung auf das streitbetroffene Sozialhilfebudget (E. 2.1) das Recht willkürlich angewendet (E. 1.2) oder sonstwie gegen Verfassungs- oder Völkerrecht verstossen hätte.  
 
7.3. Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich der Auffassung sind, der Integrationsbedarf sei gerade zu Beginn der vorläufigen Aufnahme besonders gross, während ein reduzierter Grundbedarf sich zwingend negativ auf die soziale Integration auswirke, setzen sie sich in Widerspruch zum Bundesgesetzgeber (vgl. Art. 86 Abs. 1 Satz 4 AIG und E. 6 hiervor), zumal dieser in der vorläufigen Aufnahme praxisgemäss keine Aufenthaltsbewilligung erkennt, sondern nur einen vorübergehenden Status, bis die exekutorische Massnahme der Wegweisung zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes umsetzbar ist (vgl. BGE 147 I 268 E. 4.2.1 mit Hinweisen).  
 
8.  
Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen nicht darzulegen, weshalb das angefochtene Urteil als verfassungs- oder völkerrechtswidrig aufzuheben wäre. 
 
9.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführenden die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalter von Bern Mittelland schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. März 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli