1C_11/2024 18.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_11/2024  
 
 
Urteil vom 18. Januar 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Rumänien, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 27. Dezember 2023 (RR.2023.180). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das rumänische Justizministerium ersuchte das Bundesamt für Justiz (BJ) mit Schreiben vom 31. Juli 2023, ergänzt am 24. August 2023, um die Auslieferung von A.________ zwecks Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten. A.________ war gestützt auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem am 16. Juli 2023 in der Schweiz verhaftet und daraufhin in Auslieferungshaft versetzt worden. 
Mit Entscheid vom 8. November 2023 bewilligte das BJ im Grundsatz die Auslieferung für die dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftaten. Für den Vorwurf des unberechtigten Besitzes oder des Tragens von nicht tödlichen Waffen aus der Kategorie der Erlaubnispflichtigen lehnte es die Auslieferung jedoch ab. Es machte zudem die Auflage, dass die zuständige rumänische Behörde nach der Auslieferung die Strafe erneut festsetze und dabei nur die auslieferungsfähigen Delikte berücksichtige. 
Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 27. Dezember 2023 ab. 
 
2.  
Mit einer nicht unterzeichneten und undatierten, am 9. Januar 2024 beim Bundesgericht eingegangenen Beschwerde beantragt A.________ sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Bundesstrafgerichts. 
Das Bundesgericht setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Januar 2024 eine Frist, um den Mangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift zu beheben. Mit am 15. Januar 2024 abgesandtem Schreiben kam dieser der Aufforderung fristgemäss nach. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
3.  
Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bringt er stattdessen vor, die Bedingungen in rumänischen Gefängnissen seien unmenschlich und entwürdigend. Mit diesem Vorbringen hat sich das Bundesstrafgericht auseinandergesetzt (E. 5.3 des angefochtenen Entscheids). Den Bedenken des Beschwerdeführers trug es Rechnung, indem es auf die von Rumänien mit Schreiben vom 27. Juli 2023 abgegebenen Garantien hinwies. Diese betreffen insbesondere die Haftbedingungen, den Zugang des Beschwerdeführers zu medizinischer Betreuung und das Haftbesuchsrecht der schweizerischen diplomatischen Vertretung in Rumänien. Die vorinstanzlichen Erwägungen, auf die der Beschwerdeführer nicht eingeht, entsprechen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es ist deshalb unabhängig von der unzureichend begründeten Beschwerde auch nicht erkennbar, weshalb ein besonders bedeutender Fall vorliegen sollte (vgl. zum Ganzen auch das ebenfalls eine Auslieferung nach Rumänien betreffende Urteil 1C_560/2019 vom 1. November 2019 E. 2). 
 
4.  
Da sich der Beschwerdeführer zum einen nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und zum andern nicht darlegt, weshalb ein besonders bedeutender Fall vorliegen soll, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Da es offensichtlich ist, dass die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind, ist der Einzelrichter zum Entscheid befugt und beschränkt sich dessen Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG; BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128). 
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Januar 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold