2C_441/2023 29.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_441/2023  
 
 
Urteil vom 29. August 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Pädagogische Hochschule Zürich, Rektorat, 
Lagerstrasse 2, 8090 Zürich, 
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, 
Walcheplatz 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Bewertung der Teilprüfung Fachdidaktik und der 
Prüfungslektion (Lehrprobe), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Juli 2023 (VB.2023.00222). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ hat an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) den Studiengang "Lehrdiplom für den Unterricht an Berufsfachschulen, inklusive Berufsmaturität, im Fach Naturwissenschaften (Chemie) " im Sommer 2022 erfolgreich abgeschlossen. Für die Teilprüfung "Fachdidaktik" erhielt sie die Note 5.0, für die "Prüfungslektion (Lehrprobe) " die Note 4.5.  
Mit zwei separaten Rekursen gelangte A.________ am 12. bzw. 14. Juli 2022 an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte bezüglich beider Teilprüfungen eine Erhöhung der Note auf mindestens eine 5.5. 
Mit Beschluss vom 16. März 2023 vereinigte die Rekurskommission die Verfahren und wies die Rekurse ab. 
 
1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 6. Juli 2023 ab, soweit es darauf eintrat.  
 
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 21. August 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils vom 6. Juli 2023. Prozessual ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen, einschliesslich der gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1). 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_286/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1.1; 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 1.1). Sind jedoch andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, so insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen).  
Vorliegend geht es in der Sache um die Bewertung von Prüfungsleistungen und somit um eine Fähigkeitsbewertung. Vor Bundesgericht ist strittig, ob der Beschwerdeführerin bei der Teilprüfung "Fachdidaktik" und der "Prüfungslektion (Lehrprobe) " eine höhere Note (jeweils mindestens 5.5 statt 5.0 bzw. 4.5) zu erteilen sei. Die Beschwerdeführerin scheint jedoch - neben der Bewertung ihrer Prüfungsleistung - auch den Ablauf der Prüfung "Fachdidaktik" zu beanstanden, indem sie sinngemäss vorbringt, diese sei ohne ihr Einverständnis aufgenommen bzw. übertragen worden, womit sie Opfer eine Straftat geworden sei. Ob diese Vorbringen ausreichen, um den Rechtsweg der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu öffnen, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen jedoch offenbleiben. 
 
3.2. Die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten setzt ein praktisches und aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG; vgl. dazu BGE 147 I 478 E. 2.2; 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1). Dass und inwiefern dies der Fall sein soll, ist nach dem Gesagten von der beschwerdeführenden Partei gestützt auf ihre Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) darzutun (vgl. auch E. 2 hiervor).  
Die Beschwerdeführerin, die unbestrittenermassen die hier strittige Teilprüfung "Fachdidaktik" bzw. die "Prüfungslektion (Lehrprobe) " bestanden und den Studiengang "Lehrdiplom für den Unterricht an Berufsfachschulen, inklusive Berufsmaturität, im Fach Naturwissenschaften (Chemie) " erfolgreich abgeschlossen hat, tut nicht dar, inwiefern ihre Situation durch eine allfällige Gutheissung der vorliegenden Beschwerde in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht beeinflusst werden könnte (vgl. auch BGE 118 Ia 488 E. 1b; Urteil 2C_808/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2.3). Soweit sie bezüglich des schutzwürdigen Interesses auf den Entscheid der Rekurskommission bzw. auf in jenem Verfahren eingereichte Beilagen verweist, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Begründung aus der Rechtsschrift selber ergeben muss; pauschale Verweise auf frühere Eingaben bzw. Rechtsschriften oder auf die Akten sind nicht zulässig (BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2; Urteile 2C_205/2022 vom 8. März 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 
Gründe, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen (vgl. z.B. BGE 146 II 335 E. 1.3), sind nicht ersichtlich und werden nicht geltend gemacht. 
Folglich wäre auf die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten selbst dann nicht einzutreten, wenn dieses Rechtsmittel aufgrund der sinngemäss geltend gemachten Unregelmässigkeiten bei der Prüfung "Fachdidaktik" offen stünde. 
 
3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur subsidiären Verfassungsbeschwerde sind Einzelnoten einer Gesamtprüfung grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Anders verhält es sich nur, wenn an die Höhe der einzelnen Noten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, so namentlich die Möglichkeit, eine bestimmte Weiterbildung zu absolvieren, der Erwerb eines Diploms oder die Erlangung eines Prädikats, dessen Festlegung nicht im Ermessen der Prüfungsbehörde liegt (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 196 zu Art. 83 BGG). In solchen Ausnahmekonstellationen kann der Betroffene ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 115 lit. b BGG) an der Überprüfung des Gesamtergebnisses und damit auch einer diesem zugrunde liegenden Einzelnote haben und somit zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde legitimiert sein (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6 und E. 3 betreffend die Berechnung eines nicht im Ermessen der Prüfungsbehörde liegenden Prädikats; Urteil 2C_242/2023 vom 9. Mai 2023 E. 3.3).  
Solche besonderen Rechtsfolgen macht die Beschwerdeführerin vorliegend in keiner Weise geltend, sodass auf die Eingabe auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist. 
 
4.  
 
4.1. Im Ergebnis erweist sich die Eingabe der Beschwerdeführerin sowohl als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.  
 
4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov