H 416/00 30.04.2001
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[AZA 7] 
H 416/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Urteil vom 30. April 2001 
 
in Sachen 
 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, Beschwerdeführer, Erben der G.________, 1917, gestorben am 13. November 1998, vertreten durch die Beratungs GmbH X.________, 
gegen 
 
Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Kirchenweg 4, 8032 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
In Erwägung, 
 
dass die Ausgleichskasse der Schweizerischen Maschinenindustrie, Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) mit Verfügung vom 18. Dezember 1998 für die am 13. November 1998 verstorbene G.________ eine Hilflosenentschädigung der AHV ab 1. Oktober 1997 zusprach, 
dass die Erben der G.________ dagegen Beschwerde führen liessen mit dem Antrag auf Ausrichtung der Hilflosenentschädigung ab 1. Juli 1997, da die Anmeldung bereits Mitte Juni 1998 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) eingereicht worden sei, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Präsidialentscheid vom 19. Oktober 2000 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 18. Dezember 1998 dahingehend abänderte, als es feststellte, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bereits ab 1. September 1997 bestand, nachdem der Rechtsvertreter der Versicherten mit Schreiben vom 18. September 1998 bei der SVA formlos die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung beantragt hatte, 
dass die Erben hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht erheben und das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern lassen, 
dass die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst und sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht hat vernehmen lassen, 
dass es sich vorliegend um eine Hilflosenentschädigung der AHV handelt und mithin entgegen den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz die Bestimmungen des AHVG zur Anwendung gelangen (Art. 43bis AHVG) - was jedoch am Ergebnis nichts ändert -, 
dass, wenn ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als 12 Monate nach dessen Entstehung geltend macht, die Entschädigung lediglich für 12 Monate ausgerichtet wird, die der Geltendmachung vorangehen (Art. 46 Abs. 2 AHVG), 
dass gemäss Art. 67 Abs. 1 AHVV der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend gemacht wird, 
dass einer analogen Anwendung der von der Vorinstanz angeführten Rechtsprechung, wonach die IV-Stelle dem Versicherten aufgrund einer formlosen Anmeldung ein entsprechendes Formular zum Ausfüllen zuzustellen hat und die Wirkungen der Anmeldung auf den Eingang des ersten Schreibens zurückbezogen werden (ZAK 1989 S. 47 Erw. 2, ZAK 1984 S. 404 Erw. 1 mit Hinweisen) nichts entgegensteht, 
dass nach den hier anwendbaren sozialversicherungsrechtlichen Beweisregeln die Beweislast bei den Beschwerdeführenden liegt, welche aus einer früheren Anmeldung Rechte für sich ableiten wollen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen), 
 
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, den erforderlichen Nachweis für die behauptete Eingabe des Anmeldeformulars bereits Mitte Juni 1998 zu erbringen und auch von zusätzlichen Beweiserhebungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, womit sich die dargelegte Beweislosigkeit gegen die Versicherte auswirkt, 
dass daher mit der Vorinstanz aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 18. September 1998 bei der SVA formlos die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung beantragte und im Anschluss daran das ausgefüllte Anmeldeformular einreichte, womit rechtsprechungsgemäss die Entschädigung ab 1. September 1997 nachzubezahlen ist, 
dass sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde damit als unbegründet erweist, 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der IV-Stelle des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 30. April 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: