6B_150/2016 28.06.2016
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_150/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Juni 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte Geldwäscherei, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 15. Dezember 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 6. September 2013 erklärte das Obergericht des Kantons Aargau X.________ am 15. Dezember 2015 der versuchten Geldwäscherei schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'000.--. 
Das Obergericht stellt im Wesentlichen fest, dass X.________ im Dezember 2011 tatsächlich im Glauben war, mit der in der Realität nicht existierenden "A.________" einen Vertretervertrag abgeschlossen zu haben. In diesem Kontext sei ihm per E-Mail mitgeteilt worden, es sei beabsichtigt, ihn als Vermittler zwischen zwei als Mieter und Vermieter einer Liegenschaft auftretenden Kunden der "A.________" einzusetzen. Der Vermieter sei auf Dienstreise und wünsche eine Mietzinsvorauszahlung per Western Union oder Money Gram. X.________ habe sein Einverständnis zu diesem Geschäft signalisiert und Angaben zu seinem Bankkonto gemacht. 
Am 1. Februar 2012 seien als Ergebnis einer "Phishing-Attacke" EUR 9'761.06 von einem Bankkonto bei der Bank B.________, Amsterdam, auf das von X.________ bezeichnete Konto bei der Bank C.________ überwiesen worden. X.________ habe im Vorfeld die Weisung erhalten, dieses Geld bar abzuheben und nach Abzug einer Kommission von EUR 400.-- via Western Union oder Money Gram an zwei Empfängerinnen in Kiew weiterzuleiten. Noch gleichentags habe die Bank C.________ aufgrund einer Meldung der Bank B.________ das Konto von X.________ gesperrt. 
 
B.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Zur Frage der Vorsatzes erwägt die Vorinstanz insbesondere, der Beschwerdeführer habe der "A.________" seine Kontodaten bekannt gegeben und ihr gegenüber seine Bereitschaft bekundet, bei der geplanten Transaktion weisungsgemäss mitzuwirken. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er ein anderes Konto angegeben, für den Fall, dass etwas schief laufe. Auch habe er sich bestätigen lassen, dass die Gelder nicht von krimineller Herkunft seien bzw. es sich nicht um Geldwäscherei handle. Schliesslich habe er sich bei einem Dritten erkundigt und sei von diesem mehrmals vor kriminellen Machenschaften und Geldwäscherei gewarnt worden. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer mit dem Erfolgseintritt gerechnet und deshalb eventualvorsätzlich gehandelt habe.  
Zur Frage, ob das Versuchsstadium erreicht worden sei, erwägt die Vorinstanz zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe der "A.________" anfänglich mitgeteilt, es sei ihm zu bestätigen, dass er "sämtliche Dokumente als Information und Bestätigung der Transaktion" erhalte, bevor er die Zusammenarbeit "definitiv bestätigen" könne. Später habe er sich aber mit den erhaltenen Informationen zufrieden gegeben und seine Beteiligung nicht mehr mit Bedingungen verknüpft. Es würden keine Hinweise bestehen, dass er nicht in unbedingter Weise bereit gewesen sei, an der Finanztransaktion teilzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die von ihm geforderte Transaktion durchgeführt hätte, wenn sein Konto nicht gesperrt worden wäre. Durch sein Verhalten habe er die Überweisung der betrügerisch erlangten Gelder auf sein Konto ermöglicht. Damit habe er den letzten entscheidenden Schritt vollzogen und die Schwelle zum Versuch überschritten. 
 
1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die "A.________" habe auf ihn einen seriösen Eindruck gemacht. Anfänglich seien ihm Schulungsunterlagen zugestellt worden; erst nach drei Wochen sei er nach seiner Bankverbindung gefragt worden. Als Begründung sei ihm erklärt worden, dass dies für die Überweisung künftiger Provisionen erforderlich sei. Als er am 17. Januar 2012 die nun zur Diskussion stehende "Aufgabe" erhalten habe, habe er gedacht, es handle sich erneut um eine Übung. Nachdem ihm erklärt worden sei, dass es sich um ein echtes Geschäft handle, habe er verschiedene Abklärungen vorgenommen, wobei er über die "A.________" nichts Negatives erfahren habe. Er habe keine Zweifel an der Rechtmässigkeit des Geschäftes gehegt. Davon abgesehen, würden seine stetigen Bemühungen zur Klärung des Sachverhalts beweisen, dass er die kriminelle Herkunft der überwiesenen Gelder nicht aus Gleichgültigkeit in Kauf genommen habe. Aus diesen Gründen habe er nicht eventualvorsätzlich gehandelt.  
Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls, er habe die Versuchsschwelle nicht überschritten. Er begründet dies damit, dass er nicht vorgehabt habe, die Einzahlung zugunsten der Empfängerinnen in der Ukraine vorzunehmen, ohne zuvor weitergehende Informationen zum Hintergrund der Transaktion zu erhalten. 
 
1.3. Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, die vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden können (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Danach kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
Mit seinen Vorbringen rügt der Beschwerdeführer ausschliesslich eine falsche Feststellung des Sachverhalts. Er legt dabei einzig seine Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, dass und inwiefern diese im Ergebnis nicht vertretbar und willkürlich sein soll. Seine Einwände erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
 
2.  
Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juni 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses