2A.413/2004 22.07.2004
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.413/2004 /leb 
 
Urteil vom 22. Juli 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, Postfach 251, 4402 Frenkendorf, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Postfach, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter 
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 
30. Juni 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________, geb. 1976, nach eigenen Angaben aus dem Sudan stammend, reiste am 8. Mai 2004 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat mit Verfügung vom 25. Mai 2004 darauf nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die gegen diese Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission erhobene Beschwerde blieb erfolglos. 
 
Am 26. Juni 2004 wurde X.________ in Basel verhaftet und am 28. Juni 2004 unter anderem wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 30 Tagen und zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Am 28. Juni 2004 wurde X.________ dem Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft zugeführt, welches gegen ihn die Ausschaffungshaft anordnete. Nach mündlicher Verhandlung stellte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend Haftrichter) mit Urteil vom 30. Juni 2004 fest, dass die Anordnung der Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer von längstens drei Monaten, d.h. bis 25. September 2004, rechtmässig und angemessen sei. 
 
Mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommenem Schreiben in englischer Sprache vom 13. Juli (Postaufgabe 17. Juli, Eingang beim Bundesgericht am 20. Juli) 2004 beschwert sich X.________ über das Urteil des Haftrichters. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG
2. 
2.1 Wurde ein z.B. wegen fehlender Reisepapiere nicht sofort durchführbarer Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde (Art. 13c Abs. 1 ANAG) einen Ausländer mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde (Art. 13c Abs. 2 ANAG) zur Sicherstellung von dessen Vollzug in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn ein gesetzlicher Haftgrund gemäss Art. 13b Abs. 1 ANAG vorliegt. Der Vollzug der Wegweisung darf sich nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als undurchführbar erweisen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 1 S. 58; BGE 125 II 217 E. 1 S. 219 mit Hinweisen); die Haft muss insgesamt verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.1 S. 59 f.; 126 II 439; 125 I 377 E. 4 S. 383). 
2.2 Der Haftrichter hat die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft nach diesen Kriterien beurteilt. Es kann auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen (E. 2 zu den allgemeinen Haftvoraussetzungen; E. 3 zum Vorliegen eines Wegweisungsentscheids; E. 4a und b zum Haftgrund; E. 5a zur Verhältnismässigkeit der Haft und zum Beschleunigungsgebot; E. 5b zur Vollziehbarkeit des Wegweisungsentscheids) im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG); ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 
 
Wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem vom Haftrichter bestätigten Haftgrund von Art. 13a lit. e in Verbindung mit Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG geltend macht, er habe nichts mit Drogen zu tun, so ist ihm entgegenzuhalten, dass im angefochtenen Urteil für das Bundesgericht verbindlich festgestellt worden ist, dass er als sog. "Ameisendealer" in Erscheinung getreten und deshalb strafrechtlich verurteilt worden sei; in einem solchen Fall aber ist der angerufene Haftgrund gegeben (Urteil 2A.35/2000 vom 10. Februar 2000; vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/bb S. 375 f., mit Hinweisen). Im Haftprüfungsverfahren nicht zu hören sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Situation im Sudan, kommt er doch damit unzulässigerweise auf die im Asylverfahren abschliessend beurteilte Frage der Rechtmässigkeit der Wegweisung zu sprechen (BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.). Dass der Beschwerdeführer in die Ukraine ausreisen möchte, um offenbar dort eine Karriere als Musiker fortzusetzen, ist im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit der Haft schon darum unerheblich, weil er ohne Papiere keine Möglichkeit hat, selbständig legal in ein Drittland auszureisen. 
2.3 Die Haft erweist sich nach dem Gesagten als verhältnismässig und verletzt in keinerlei Hinsicht Bundesrecht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 
2.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a Abs. 1 OG). 
 
2.5 Das Amt für Migration Basel-Landschaft wird darum ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Juli 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: