6B_292/2023 11.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_292/2023  
 
 
Urteil vom 11. September 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. Januar 2023 (SB220424-O/U/cs). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, Jahrgang 1989, ist spanischer Staatsangehöriger, der über eine gültige EU-EFTA-Niederlassungsbewilligung verfügt. Er ist in U.________ (CH) geboren und aufgewachsen, wo er die Primar- und Sekundarschule besucht und im Jahr 2007 seine kaufmännische Lehre abgeschlossen hat. Er ist ledig, hat keine Kinder und lebt mit seinen inzwischen pensionierten Eltern in der Stadt U.________ (CH); auch seine Schwester lebt in der Schweiz. A.________ spricht fliessend Schweizerdeutsch. Er ist seit Juli 2022 in einer Vollzeitanstellung engagiert. In den letzten Jahren hat er Schulden in der Höhe von Fr. 36'000.-- angehäuft, war aber nie auf Sozialhilfe der öffentlichen Hand angewiesen. A.________ hat früher Kokain konsumiert; seit der Entlassung aus der Haft im August 2021 ist er drogenabstinent. 
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil vom 24. Mai 2022 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'000.--. Zudem ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren an.  
 
B.b. Auf teilweise Berufung von A.________ hin, beschränkt auf die Anfechtung der Landesverweisung, sah das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Januar 2023 von der Anordnung einer Landesverweisung ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Januar 2023 sei teilweise aufzuheben und es sei A.________ für die Dauer von sechs Jahren des Landes zu verweisen. Eventualiter sei das Urteil teilweise aufzuheben und die Sache bezüglich der Landesverweisung zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung.  
 
1.1. Zusammengefasst rügt sie, die Vorinstanz bejahe zu Unrecht einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB. Zwar sei der Beschwerdegegner in der Schweiz geboren und aufgewachsen, jedoch seien keine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur gegeben. Von einer aktuell guten beruflichen und wirtschaftlichen Integration des Beschwerdegegners in der Schweiz könne keineswegs die Rede sein. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die Vorinstanz in gesellschaftlicher Hinsicht von einem dichten und stabilen Beziehungsnetz des Beschwerdegegners in der Schweiz ausgehe. Die Vorinstanz stelle nicht fest, ob das Beziehungsnetz aus Einheimischen oder primär Angehörigen des eigenen Landes bestehe, weshalb ihr eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen sei. Überdies begründe die familiäre Situation des Beschwerdegegners keinen Härtefall, sei er doch kinderlos und unverheiratet. Eine Ausreise nach und Wiedereingliederung in Spanien erscheine ohne Weiteres zumutbar.  
 
1.2. Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB.  
Sie erwägt, der heute 33-jährige Beschwerdegegner sei in U.________ (CH) geboren und aufgewachsen, habe hier die Primar- und Sekundarschule besucht und seine kaufmännische Lehre abgeschlossen. Er zähle fraglos zu den "Ausländern der zweiten Generation", sog. Secondos. Er spreche fliessend Schweizerdeutsch und dürfte hierzulande zweifelsohne über ein dichtes und stabiles Beziehungsnetz verfügen. Es sei von einer tiefen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Davon ausgehend, dass die gesamte Sozialisierung des Beschwerdegegners in der Schweiz stattgefunden habe, seien keine allzu hohen Anforderungen an den Grad seiner Integration zu stellen. 
In beruflicher Hinsicht sei seine bisherige Entwicklung nicht geradlinig verlaufen und die berufliche und wirtschaftliche Integration erscheine während der letzten Jahre als etwas getrübt. Jedoch müsse zu seinen Gunsten angenommen werden, seine Schwierigkeiten seien auf den früheren Konsum grösserer Mengen Kokain zurückzuführen; seit seiner Entlassung aus der Haft sei er jedoch drogenabstinent. Es würden hinreichend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem bestens ausgebildeten und geschäftlich erfahrenen Beschwerdegegner der berufliche Wiedereinstieg und die Sanierung seiner Schulden in absehbarer Zeit gelingen werde. Eine genügende Integrierung in den schweizerischen Arbeitsmarkt könne ihm nicht abgesprochen werden. Es käme einer besonderen Härte gleich, wenn er aus seiner Arbeitssituation in der Schweiz und seinem hiesigen sozialen Umfeld herausgerissen würde. 
Insgesamt könne festgehalten werden, dass der in der Schweiz geborene und aufgewachsene Beschwerdegegner, der hier vollständig sozialisiert worden sei und einer regulären Erwerbstätigkeit nachgehe, beachtliche Gründe aufführen könne, die für die Fortsetzung seines Aufenthalts hierzulande sprechen würden. Dies gelte umso mehr, als er sich zwar mit Spanien verbunden fühle, aber insgesamt betrachtet lediglich einen schwachen Bezug zu seinem Heimatland aufweise, zumal er dort nie gelebt habe. 
 
1.3. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung vor. Demzufolge ist der Beschwerdegegner als spanischer Staatsangehöriger grundsätzlich des Landes zu verweisen.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).  
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.1; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). 
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.4.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.3; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.3; je mit Hinweisen).  
Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3; Urteil 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). 
 
1.4.3. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.6; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.5; je mit Hinweisen).  
Der EGMR anerkennt in ständiger Rechtsprechung das Recht der Vertragsstaaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln, einschliesslich der Ausweisung von verurteilten Straftätern. Berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu prüfen (Urteil des EGMR Z gegen die Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 55 f.; BGE 144 I 266 E. 3.2; Urteile 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.4; 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Die nationalen Instanzen haben sich von den im Urteil des EGMR Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, resümierten Kriterien leiten zu lassen (vgl. Urteile des EGMR E.V. gegen die Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; Z gegen die Schweiz, a.a.O., § 57; zum Ganzen: BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.8.1; je mit Hinweisen). 
Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1; Urteil 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR Z gegen die Schweiz, a.a.O., § 57-61; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340 je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3, je mit Hinweisen). 
 
1.4.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
1.5.  
 
1.5.1. Der Beschwerdegegner ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen, hat hier seine gesamten Kindheits- und Jugendjahre verbracht und hier sowohl die Schule als auch seine kaufmännische Ausbildung absolviert. Damit beläuft sich seine Aufenthaltsdauer auf rund 33 Jahre. Zwar ist der Beschwerdeführerin insoweit beizupflichten, als dass eine lange Aufenthaltsdauer nicht automatisch einen Härtefall begründet und die Härtefallprüfung in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen ist. Jedoch wird, wie die Vorinstanz korrekt darlegt, der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländern dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (vgl. oben E. 1.4.2).  
 
1.5.2. Die Vorinstanz prüft die berufliche Integration des Beschwerdegegners zutreffend. Er hat im Jahr 2007 seine kaufmännische Lehre abgeschlossen und anschliessend bis 2012 auf seinem Beruf gearbeitet. Anschliessend wechselte er zu einer Pizzalieferkette und in den Logistikbereich eines Lebensmittelhändlers, bevor er eine längere Amerikareise unternahm. Von Ende 2014 bis Ende 2017 war er für eine Personalvermittlung tätig. In der Folge hatte er mehrere kurzzeitige Temporäranstellungen, im Frühjahr 2020 verbrachte er nach Ausbruch der Corona-Pandemie im Zusammenhang mit der professionellen Front- und Backenderstellung eines Onlineshops einen mehrmonatigen Aufenthalt in Spanien. Danach ist er als Allrounder bei einer Firma eingestiegen und seit Mitte Juli 2022 in einer Vollzeitanstellung bei B.________ AG tätig.  
Wie sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz gestützt darauf zu Recht ausführen, verlief die berufliche Entwicklung des Beschwerdegegners nicht geradlinig. Ab 2018 kam es zu keiner längeren Anstellung, kurzzeitig - zum Zeitpunkt seiner Verhaftung am 3. Juni 2021 - war der Beschwerdegegner arbeitslos. Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als dass die wirtschaftliche Integration in den letzten Jahren durchaus getrübt war. Dass in einem jungen Berufsleben Phasen der beruflichen Umorientierung bzw. Veränderung entstehen, kann dem Beschwerdegegner indes nicht übermässig zur Last gelegt werden. Vielmehr ist ihm mit der Vorinstanz zugute zu halten, dass er seit seinem Lehrabschluss im Jahr 2007 nie von längerer Arbeitslosigkeit geprägt war. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, verfängt nicht. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt seiner Verhaftung kurzzeitig arbeitslos war, vermag die ansonsten durchaus vorhandene berufliche Integration nicht zu relativieren. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten kann und teilweise vom vorinstanzlichen Sachverhalt abweicht, wenn sie geltend macht, der Beschwerdegegner habe im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Aussicht auf eine Festanstellung bei seiner damaligen Arbeitgeberin gehabt, und in diesem Zusammenhang behauptet, "daraus wurde dann doch nichts". Die Umstände, wie es zur Anstellung ab Mitte Juli 2022 bei der B.________ AG kam, werden vor der Vorinstanz nicht präzisiert; dies wird indes von der Beschwerdeführerin nicht als willkürlich ausgewiesen. 
 
1.5.3. Die Vorinstanz hält fest, in der Zeit ab 2018 habe der Beschwerdegegner mehrere Zwangsvollstreckungsverfahren angehäuft, aus denen Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 36'000.-- resultierten. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es handle sich dabei hauptsächlich um Schulden gegenüber Stadtrichter-/Statthalterämtern des Kantons Zürich, dem Steueramt der Stadt und des Kantons Zürich sowie der SBB und den Verkehrsbetrieben der Stadt Zürich, mithin gegenüber Behörden und staatlichen Betrieben, was die Vorinstanz nicht berücksichtige. Jedoch vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, inwieweit die Vorinstanz die Schulden des Beschwerdegegners nicht erschwerend in ihre Würdigung miteinbezogen hätte; ihre Rüge erweist sich diesbezüglich als unbegründet. Die Vorinstanz bezieht die finanzielle Situation des Beschwerdegegners durchaus für ihn nachteilig in ihre Würdigung mit ein, berücksichtigt in dieser Hinsicht aber ebenso nachvollziehbar, dass er durch Tilgung von Schulden mehrmals Betreibungen weggebracht hat. Mit der Vorinstanz spricht dies gegen eine völlig fehlende Zahlungsmoral. Zu Recht erwägt die Vorinstanz diesbezüglich auch, der Beschwerdegegner sei seit seiner jüngsten Anstellung Mitte Juli 2022 in der Lage, seine Schulden laufend abzubauen, wie sich anhand seiner umfangreichen Lohnpfändung zeige.  
Zur finanziellen Stellung des Beschwerdegegners führt die Vorinstanz sodann aus, er sei trotz finanzieller Probleme nie auf Sozialhilfe der öffentlichen Hand angewiesen gewesen. Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt, die Vorinstanz habe diesen Umstand zu Unrecht zugunsten des Beschwerdegegners gewürdigt, so ist ihr nicht zu folgen. Sie argumentiert, der Grund habe einzig und allein in der Unterstützung durch die Eltern gelegen, die ihm stets die kostenlose Unterbringung in ihrer Wohnung ermöglicht hätten. Dies zeugt jedoch keineswegs von mangelnder Integration; vielmehr ist dem Beschwerdegegner durchaus zugute zu halten, dass er trotz beruflicher bzw. finanzieller Probleme private Lösungen gefunden hat, um nicht von der staatlichen finanziellen Unterstützung abhängig zu werden. 
Im Zusammenhang mit der beruflichen Integration des Beschwerdegegners erwägt die Vorinstanz, zu seinen Gunsten müsse angenommen werden, dass seine Schwierigkeiten auf den früheren Konsum grösserer Mengen Kokain zurückzuführen seien. Inzwischen sei aufgrund der Aktenlage hingegen davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner seit der Entlassung aus der Haft im August 2021 drogenabstinent sei und er seine Kokainsucht überwunden habe. Die Beschwerdeführerin rügt, diese Ausführungen seien aktenwidrig und damit offensichtlich unrichtig, sei doch erstellt, dass er erst ab dem Jahr 2020 in unregelmässigen Abständen Kokain konsumiert habe. Die Schwierigkeiten hätten aber bereits im 2018 angefangen, was sich nicht mit dem Drogenkonsum ab 2020 erklären lasse. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bezieht sich die Vorinstanz nicht auf einen konkreten Zeitpunkt in der Vergangenheit des Beschwerdegegners - sie spricht von einer getrübten Integration "während der letzten Jahre" - und führt auch nicht aus, der Drogenkonsum habe bereits 2018 begonnen. Der Beschwerdeführerin ist zwar insoweit zu folgen, als bei der Sachlage gewisse Zweifel an der (beruflichen und wirtschaftlichen) Zukunft des Beschwerdegegners bestehen bleiben. Inwieweit die vorinstanzlichen Erwägungen indes aktenwidrig bzw. willkürlich sein sollen und die Vorinstanz die Drogenvergangenheit des Beschwerdegegners nicht hätte in ihre Härtefallprüfung miteinbeziehen dürfen, ist weder ersichtlich noch begründet dargetan. 
 
1.5.4. Mit Bezug auf die berufliche Zukunft des Beschwerdegegners in der Schweiz macht die Beschwerdeführerin geltend, eine stabile und langfristige Wiedereingliederung des Beschwerdegegners in den Schweizer Arbeitsmarkt sei als wenig chancenreich zu beurteilen. Ihr ist auch in diesem Punkt nicht zu folgen, hält die Vorinstanz doch zutreffend fest, es würden hinreichend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem bestens ausgebildeten und geschäftlich erfahrenen Beschwerdegegner der berufliche Wiedereinstieg in absehbarer Zeit gelingen werde. Die Beschwerdeführerin argumentiert (abgesehen von der soeben dargelegten Willkürrüge mit Bezug auf die frühere Drogenabhängigkeit des Beschwerdegegners) lediglich damit, die strafrechtliche Vorbelastung dürfte eine Arbeitssuche in der Schweiz zusätzlich behindern. Dabei weicht sie insoweit vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt ab, als sie den Beschwerdegegner als Arbeitssuchenden darstellt. Der Beschwerdegegner befindet sich jedoch zum Urteilszeitpunkt in einer Vollzeitanstellung bei B.________ AG, wobei die zwar zeitlich befristete Vertragsdauer laufend erneuert wird. Damit kann dem Beschwerdegegner - wie die Vorinstanz überzeugend ausführt - eine genügende Integration im schweizerischen Arbeitsmarkt nicht abgesprochen werden.  
 
1.5.5. Die Vorinstanz führt zur gesellschaftlichen Integration des Beschwerdegegners aus, er dürfte hierzulande zweifelsohne über ein dichtes und stabiles Beziehungsnetz verfügen. Sie begründet dies lediglich damit, der Beschwerdegegner zähle zu den Ausländern der zweiten Generation. Die Beschwerdeführerin rügt, diese Annahme sei nicht nachvollziehbar. Ob der Beschwerdegegner ausserhalb der Familie tatsächlich über ein dichtes und stabiles Beziehungsnetz verfüge, lasse sich ohne weitergehende Sachverhaltsabklärungen nicht willkürfrei feststellen. Es sei nicht erstellt, ob der Beschwerdegegner aktuell viele Freunde und Kollegen habe und zu ihnen eine intensive Beziehung bestehe. Und selbst wenn mit der Vorinstanz von einem dichten und stabilen Beziehungsnetz auszugehen sei, so sei nicht erstellt, ob es sich dabei um einheimische Personen handle oder sich das gesellschaftliche Leben des Beschwerdegegners primär mit Angehörigen des eigenen Landes abspiele.  
Zwar trifft zu, dass die Vorinstanz die gesellschaftliche Integration ohne ausführliche Begründung bejaht. Jedoch ist angesichts des Umstands, dass der Beschwerdegegner in der Schweiz geboren ist, hier aufgewachsen ist, seine gesamte Kindheit und Jugend hier verbracht hat und nun über 30 Jahre hier lebt, grundsätzlich davon auszugehen, dass eine gesellschaftliche Integration zweifellos stattgefunden hat. Es gibt demnach zu keiner Kritik Anlass, wenn die Vorinstanz von einer tiefen Verwurzelung in der Schweiz und einem stabilen und dichten Beziehungsnetz ausgeht, ohne dabei zu präzisieren, wie sich das soziale Umfeld des Beschwerdegegners konkret gestaltet. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, der Beschwerdegegner habe keine sozialen Kontakte zu einheimischen Personen, sondern nur zu Angehörigen des eigenen Landes. Was die Beschwerdeführerin für sich ableiten will, wenn sie die verschiedenen Vereinsmitgliedschaften des Beschwerdegegners auflistet, ist weder ersichtlich noch dargetan. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet. 
 
1.5.6. Mit Blick auf eine mögliche Wiedereingliederung in Spanien legt die Vorinstanz dar, angesichts seiner Spanischkenntnisse sei der Beschwerdegegner wohl in der Lage, in seinem Heimatland beruflich und gesellschaftlich Fuss zu fassen. Dieser Ansicht ist auch die Beschwerdeführerin. Sie führt aus, ein Teil der Familie des Beschwerdegegners lebe in Spanien, seine Eltern hätten dort ein Haus und er sei der spanischen Sprache mächtig. Selbst unter Betrachtung des Umstands, dass der Beschwerdegegner im Jahr 2020 für einen mehrmonatigen professionellen Aufenthalt in Spanien war - was die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht unberücksichtigt lässt - ist nicht zu vernachlässigen, dass der Beschwerdegegner seit seiner Geburt und damit seit 33 Jahren in der Schweiz lebt. Entsprechend erwägt die Vorinstanz zu Recht, es käme einer besonderen Härte gleich, würde der Beschwerdegegner aus seiner Arbeitssituation und seinem hiesigen sozialen Umfeld herausgerissen, zumal er insgesamt lediglich einen schwachen Bezug zu seinem Heimatland habe. Was die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht vorbringt, verfängt nicht; die vorinstanzliche Würdigung überzeugt.  
 
1.5.7. Unter Berücksichtigung der relevanten Integrationskriterien bejaht die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Zu prüfen bleibt, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdegegners am Verbleib in der Schweiz überwiegen.  
 
1.6.  
 
1.6.1. Bei der Interessenabwägung ist einer in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdegegner insgesamt auf allen Ebenen gut integriert, hier geboren und aufgewachsen ist, kann er - mit der Vorinstanz - beachtliche Gründe anführen, die für die Fortsetzung seines Aufenthalts hierzulande sprechen.  
 
1.6.2. Die Vorinstanz erwägt, die Rechtsprechung zeige sich bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz rigoros, lege allerdings Wert darauf, ob der Täter aus rein egoistischen und pekuniären Motiven gehandelt habe oder ob er selber drogenabhängig gewesen sei. Der Beschwerdegegner gelte vorliegend als Kleindealer, der effektiv nur einen Verkauf von einem Gramm Kokaingemisch direkt an einen Endabnehmer getätigt habe. Seine Gefährlichkeit für die hiesige Gesellschaft werde insofern relativiert, als nicht von einem organisierten Drogenhandel auszugehen sei. Zudem sei letztlich kein anderes Tatmotiv ersichtlich, als dass er mit den von ihm betriebenen drogenhändlerischen Aktivitäten habe Einnahmen generieren wollen, um seinen eigenen Kokainkonsum zu finanzieren. Es sei indes entgegen der Auffassung der Erstinstanz nicht entscheidend, dass er nicht aus einer Notlage heraus gehandelt habe. Betreffend die strafrechtliche Rückfallgefahr führt die Vorinstanz aus, es handle sich um den ersten erheblichen Verstoss des Beschwerdegegners gegen die schweizerische Rechtsordnung. Sein strafbares Verhalten scheine eher einer akuten Lebenskrise geschuldet als einem notorischen Hang zur Straffälligkeit. Er sei einsichtig, gelte aus strafrechtlicher Sicht als vollständig sozialisiert und es seien keine Anzeichen dafür auszumachen, dass er erneut straffällig werden würde.  
 
1.6.3. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt und auch die Beschwerdeführerin geltend macht, zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Landesverweisung bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz stets streng (vgl. Urteile 6B_138/2022 vom 4. November 2022 E. 3.1.1; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.5; je mit Hinweisen). Vorliegend wurde der Beschwerdegegner für seine Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, was auf eine gewisse Schwere und ein entsprechendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung schliessen lässt. Wenn die Vorinstanz diesbezüglich indes mitberücksichtigt, der Beschwerdegegner gelte als Kleindealer, was seine Gefährlichkeit für die hiesige Gesellschaft insofern relativiere, als nicht von einem organisierten Drogenhandel auszugehen sei, ist dies nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin vermag diese Ausführungen nicht als willkürlich auszuweisen, soweit sie geltend macht, es sei erstellt, dass weitere Kokainverkäufe beabsichtigt gewesen seien und diese nur deshalb nicht stattgefunden hätten, da der Beschwerdegegner verhaftet worden sei.  
Die Vorinstanz bezieht in ihre Würdigung mit ein, dass der Beschwerdegegner mit den von ihm betriebenen Tathandlungen Einnahmen generieren wollte, die dazu dienen sollten, seinen eigenen Kokainkonsum zu finanzieren. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, lässt die vorinstanzlichen Erwägungen nicht als offensichtlich falsch erscheinen. Die Beschwerdeführerin bezieht sich lediglich auf die erstinstanzlichen Ausführungen, wonach der Beschwerdegegner "unter anderem" seinen eigenen Kokainkonsum habe finanzieren wollen. Dabei zeigt sie nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner die Einnahmen nicht für den eigenen Konsum generieren wollte und die Vorinstanz dieses Element in der Folge nicht zugunsten des Beschwerdegegners hätte in ihre Interessenabwägung einfliessen lassen dürfen. Inwieweit darin ein nicht näher begründeter Widerspruch zu den erstinstanzlichen Ausführungen vorliegen soll, der die vorinstanzlichen Feststellungen auch im Ergebnis unhaltbar machen würden, ist weder ersichtlich noch begründet dargetan. Der Beschwerdeführerin ist zwar insoweit beizupflichten, als die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven als schwere Straftat gilt, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (vgl. Urteil 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10 mit Hinweisen). Indes gelingt es der Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwieweit die Vorinstanz vorliegend die konkrete Situation des Beschwerdegegners falsch gewichtet hätte und sich ihre Interessenabwägung dadurch als nicht rechtskonform erweisen würde. 
 
1.6.4. Ebenso zutreffend sind die Erwägungen der Vorinstanz mit Bezug auf die Rückfallgefahr und die Legalprognose. Die Vorinstanz stellt fest, die zu beurteilende Delinquenz des Beschwerdegegners stelle den ersten erheblichen Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung dar. Es ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht gerügt, dass die Vorinstanz die im erstinstanzlichen Entscheid erwähnten früheren Verurteilungen betreffend Übertretungstatbestände bei der Legalprognose nicht ins Gewicht fallen lässt. (Hier fehlende) Vorstrafen sind für die Beurteilung der Rückfallgefahr von erheblicher Bedeutung. Angesichts der bereits erörterten Situation des Beschwerdegegners erwägt die Vorinstanz überzeugend, das strafbare Verhalten des Beschwerdegegners sei eher einer aktuellen Lebenskrise geschuldet als einem notorischen Hang zur Straffäligkeit. Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführt, die erstmalige Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten mit ihrer einhergehenden Warnwirkung biete hinreichend Gewähr dafür, dass dem Beschwerdegegner als Ersttäter eine besonders günstige Prognose und ein kaum vorhandenes Rückfallrisiko attestiert werden könne.  
Die Beschwerdeführerin führt zur Legalprognose lediglich aus, nachdem die berufliche Wiederintegration in der Schweiz und die Sanierung seiner Schulden in absehbarer Zeit keineswegs gesichert sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdegegner erneut aus finanziellen Motiven im Drogenhandel tätig werden könnte. Mit dieser blossen Behauptung vermag die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht zu genügen, zumal sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Rückfallgefahr auch nicht substanziiert auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
1.6.5. Insgesamt nimmt die Vorinstanz eine nachvollziehbare Interessenabwägung unter Würdigung aller relevanten Kriterien vor. Sie gewichtet die privaten Interessen des Beschwerdegegners an einem Verbleib in der Schweiz zu Recht höher als die öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung. Der Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung durch die Vorinstanz erweist sich als rechtskonform. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
1.7. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR. 0.142.112.681) einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). Vorliegend braucht mangels Anordnung einer Landesverweisung nicht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Vereinbarkeit der Landesverweisung mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA eingegangen zu werden.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Auslagen entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb