5P.339/2006 24.10.2006
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.339/2006 /blb 
 
Urteil vom 24. Oktober 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Art. 26 und 29 BV (Aufsicht über das Erbschaftsamt), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 28. Februar 2006. 
 
Das Bundesgericht hat nach Einsicht 
in das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Februar 2006, mit welchem die Beschwerde gegen die Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt abgewiesen worden ist, 
in die staatsrechtliche Beschwerde vom 8. August 2006, 
 
in Erwägung, 
dass es sich bei der staatsrechtlichen Beschwerde um ein ausserordentliches Rechtsmittel handelt, mit dem - soweit hier interessierend - ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943; OG), 
dass auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden kann, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bestimmungen des ZGB rügt (Art. 551, 553 und 555 ZGB), 
dass das Bundesgericht nur eingreifen könnte, wenn geltend gemacht würde, diese Bestimmungen seien willkürlich angewendet worden (Art. 9 BV), 
dass solches weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, 
dass die staatsrechtliche Beschwerde kassatorischer Natur ist, mit ihr also nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt werden kann und daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit der Beschwerdeführer die Feststellung verlangt, die Beamten des Erbschaftsamtes hätten eine unzulässige Handlung vorgenommen, 
dass das Appellationsgericht im Wesentlichen erwog, es überprüfe einzig die Rechtsanwendung, das Erbschaftsamt habe Art. 555 ZGB durch den unterbliebenen Erbenruf nicht verletzt, weil sich der in Polen lebende Beschwerdeführer als Bruder des im Februar 2005 in Basel verstorbenen Y.________ am 11. April 2005 beim Erbschaftsamt gemeldet und sich ein Erbenruf damit erübrigt habe, 
dass sodann 5 Tage nach Auffinden des Verstorbenen in seiner unordentlichen, von Insekten befallenen Wohnung die Inventaraufnahme nach Art. 551/553 ZGB stattgefunden habe und die festgestellten Vermögenswerte seien dem Beschwerdeführer ausserdem schriftlich mitgeteilt worden, und eine Siegelung habe sich nach durchgeführter Inventaraufnahme erübrigt, 
dass schliesslich das Erbschaftsamt im Rahmen der nicht abschliessend aufgezählten Massregeln nach Art. 551 ZGB, zu denen auch der Notverkauf gehöre, befugt gewesen sei, die Wohnung des Verstorbenen, die wegen Nachlassüberschuldung nicht mehr länger habe gemietet werden können, zur Schadensabwendung vom 3. bis zum 10. März 2005 räumen zu lassen, wobei 6,3 Tonnen Müll aus der 2-Zimmer-Wohnung hätten entsorgt werden müssen und die verwertbaren Sachen in die Gantbeamtung überführt worden seien, wo sie gemäss Schreiben des Erbschaftsamtes vom 13. September 2005 nach Bezahlung der Kosten und der Lagergebühr jederzeit vom Beschwerdeführer abgeholt werden könnten, 
dass ein Fehler bei der Ausübung des dem Erbschaftsamt zustehenden Ermessens nicht dargetan sei, 
dass der Beschwerdeführer im Einzelnen darlegen müsste, dass und inwiefern das Appellationsgericht seine verfassungsmässigen Rechte verletzt hat (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.), 
dass der Beschwerdeführer die Ereignisse aus seiner Sicht in appellatorischer Weise schildert, und dabei verkennt, dass das Bundesgericht als oberste Justizbehörde den Fall nicht noch einmal in der Sache überprüfen kann, 
dass der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV durch ungleiche Behandlung der Parteien im Verfahren rügt, indem die Erklärungen des Erbschaftsamtes als Beweise anerkannt, seine Beweise dagegen ohne Grundangabe nicht entgegengenommen worden seien, 
dass er weiter eine Verletzung der Eigentumsgarantie rügt, indem die Erbschaftssachen bereits drei Wochen nach dem Tod des Erblassers in die Verbrennungsanlage bzw. in das Ganthaus überführt worden seien, ohne vorgängig die Erben zu benachrichtigen, 
dass zwar aus seiner Sicht der Ablauf nicht befriedigend verlief, indem eine raschere Benachrichtigung des Beschwerdeführers über den Tod seines Bruders wünschbar und es auch vorzuziehen gewesen wäre, dass er selber die Ausscheidung zwischen den Gegenständen hätte vornehmen können, die der Kehrichtverbrennung zu übereignen sind und denjenigen, die aufbewahrt werden sollen, 
dass damit indessen nicht aufgezeigt ist, inwiefern das Vorgehen der Basler Behörden verfassungswidrig ist, 
dass auf die Beschwerde aus diesen Gründen insgesamt nicht eingetreten werden kann, 
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 OG), 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Oktober 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: