6B_67/2023 03.03.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_67/2023  
 
 
Urteil vom 3. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ausschreibung im Schengerer Informationssystem (SIS); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 10. Januar 2023 (STBER.2022.27). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wurde am 2. Februar 2022 erstinstanzlich wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde er unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die dagegen gerichtete Berufung, beschränkt auf die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS, wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 10. Januar 2023 ab. 
 
2.  
Am 13. und 14. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht via PrivaSphere Beschwerde in Strafsachen. Mangels rechtsgültiger elektronischer Signatur wurde ihm in der Folge mit Verfügung vom 19. Januar 2023 Gelegenheit gegeben, die Beschwerdeeingaben (innert der noch laufenden Beschwerdefrist) zu unterzeichnen. Gleichzeitig wurde er auf die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in Strafsachen hingewiesen. 
 
3.  
Am 23. Januar 2023 ging beim Bundesgericht eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde ein. Die Präsidentin der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erteilte der Beschwerde am 24. Januar 2023 bis zum Entscheid über das gestellte Gesuch provisorisch die aufschiebende Wirkung. 
 
4.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. 
 
5.  
Die Beschwerde erfüllt selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden, minimalen Begründungsanforderungen nicht. Die Vorinstanz prüft die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS im angefochtenen Urteil nach den massgebenden Gesichtspunkten und kommt wie die erste Instanz zum Schluss, vom Beschwerdeführer gehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus und die Ausschreibung im SIS sei nicht unverhältnismässig. Damit setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ansatzweise auseinander. Er weist in seiner Beschwerde einzig darauf hin, sich zur Zeit in Slowenien in einem Arbeitsverhältnis (in Probezeit) zu befinden. Daraus ergibt sich indessen nicht im Geringsten, dass und inwiefern die von der Vorinstanz angeordnete bzw. bestätigte Ausschreibung der Landesverweisung im SIS Bundesrecht verletzen könnte. Auf die Beschwerde ist daher mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
6.  
Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Anwalt zu organisieren. Dies wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich auch so mitgeteilt. Das BGG kennt die notwendige Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Inwiefern sich das angefochtene Urteil, welches plausibel erscheint und prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. 
Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill