9C_402/2022 14.11.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_402/2022  
 
 
Urteil vom 14. November 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. August 2022 (VBE.2022.167). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Dem 1960 geborenen A.________ wurde mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 23. Februar 2016 rückwirkend ab 1. August 2014 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung zugesprochen. Ferner verfügte die IV-Stelle am 23. Dezember 2016 die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung basierend auf einer Hilflosigkeit schweren Grades mit Wirkung ab 1. April 2015.  
 
A.b. Im Rahmen eines im März 2019 in die Wege geleiteten periodischen Revisionsverfahrens sistierte die IV-Behörde, nach Veranlassung weiterer medizinischer Erhebungen, die Invalidenrente sowie die Hilflosenentschädigung mit Verfügungen vom 28. September 2020 per sofort. In der Folge hob die IV-Stelle unter dem Titel einer prozessualen Revision die Invalidenrente rückwirkend per 1. August 2014 (Verfügung vom 27. Oktober 2020) und die Hilflosenentschädigung rückwirkend per 1. April 2015 auf (Verfügung vom 28. Oktober 2020). Die dagegen erhobenen Beschwerden hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteilen vom 7. Mai 2021 teilweise gut, hob die angefochtenen Revisionsverfügungen auf und wies die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle zurück.  
 
Nachdem A.________ mehrmals erfolglos um Auszahlung der Leistungen während des Abklärungsverfahrens respektive um Erlass einer formellen Verfügung betreffend anhaltende Leistungssistierung ersucht hatte (Eingaben vom 1. Juni, 5. Juli und 29. September 2021), lehnte die IV-Stelle Entsprechendes mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 ab. 
 
B.  
Daraufhin stellte A.________ mit an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau gerichteter Beschwerde das Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei zu verpflichten, mittels anfechtbarer Verfügung über die Auszahlung der rechtskräftig zugesprochenen Versicherungsleistungen (Invalidenrente, Hilflosenentschädigung) seit dem Zeitpunkt der Sistierung zu entscheiden. Unter Hinweis auf ein während des hängigen Verfahrens verfasstes Schreiben der IV-Stelle vom 16. Juni 2022, wonach die Invalidenrente und die Hilflosenentschädigung rückwirkend per Oktober 2020 wieder ausgerichtet würden, beantragte A.________ mit Eingabe vom 21. Juni 2022 die Abschreibung des Prozesses unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der IV-Stelle. Das Versicherungsgericht schrieb das Verfahren in der Folge mit Beschluss vom 9. August 2022 als gegenstandslos geworden von der Kontrolle ab (Dispositiv-Ziff. 1); die Verfahrenskosten von Fr. 400.- wurden A.________ auferlegt (Dispositiv-Ziff. 2); Parteientschädigungen sprach es keine zu (Dispositiv-Ziff. 3). 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses seien die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.- der IV-Stelle zu überbinden und es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 3290.- zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Verfahrenskosten der IV-Stelle auferlege und ihm eine angemessene Parteientschädigung infolge eines vollständigen Obsiegens zuspreche. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der vorinstanzliche Beschluss schreibt das Verfahren in einer Angelegenheit betreffend Leistungen der Invalidenversicherung als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle ab und regelt u.a. die Gerichts- und Parteikostenfolge. Es handelt sich dabei um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Kosten des als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschriebenen Beschwerdeprozesses dem Beschwerdeführer auferlegt und ihm eine Parteientschädigung verwehrt hat.  
 
3.2. Das kantonale Gericht hat seinen Beschluss mit dem Argument begründet, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des gegenstandslos gewordenen Verfahrens seien nach Massgabe des mutmasslichen Verfahrensausgangs zu beurteilen, d.h. der Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit dargeboten hätten. Da die Rechtsverzögerungs- bzw. -verweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers vermutungsweise abzuweisen gewesen wäre, habe er die Gerichtskosten zu tragen und könne er keine Parteientschädigung beanspruchen.  
 
In der Beschwerde wird dem letztinstanzlich im Kern entgegengehalten, indem die Beschwerdegegnerin sich während des hängigen Verfahrens bereit erklärt habe, die bisherige Sistierung der Versicherungsleistungen aufzuheben, sei ihr die Gegenstandslosigkeit des Prozesses anzulasten. In Nachachtung der zur Anwendung gelangenden kantonalen Normen sei für die Kostenverlegung mithin nicht der mutmassliche Verfahrensausgang entscheidend, sondern das zur Gegenstandslosigkeit führende Verhalten der Beschwerdegegnerin; diese werde daher kosten- und entschädigungspflichtig. Der gegenteilige Entscheid der Vorinstanz sei ohne gesetzliche Grundlage und daher willkürlich ergangen. 
 
4.  
 
4.1. Die Organisation der Gerichtsbarkeit und die Regelung des Beschwerdeverfahrens im Bereich des Sozialversicherungsrechts sind - innerhalb des durch Art. 57 und 61 ATSG vorgegebenen Rahmens - Sache des kantonalen Rechts. Dessen Anwendung prüft das Bundesgericht, soweit die beschwerdeführende Partei nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise die Verletzung von Vorschriften nach Art. 95 lit. c-e BGG geltend macht, lediglich unter dem Aspekt einer Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Völkerrecht). Die Auslegung und Anwendung der kantonalen Bestimmungen als solche ist bundesrechtswidrig, wenn der Vorinstanz eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) vorgeworfen werden muss. Willkürfrei ausgelegtes kantonales Recht kann nur daraufhin überprüft werden, ob es im Ergebnis zu einer Verletzung von Bundes- oder Völkerrecht führt (BGE 135 V 353 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
4.2. Im Sozialversicherungsrecht hat der Bundesgesetzgeber seit jeher Bestimmungen zur Ordnung des kantonalen Gerichtsverfahrens vorgesehen, welche im Wesentlichen vom Bestreben geprägt waren, die im kantonalen Verfahren sozial schwächere Partei - die versicherte Person - zu schützen. Dabei verblieben den Kantonen jedoch stets auch eigene Regelungsbereiche. Dem Anliegen, besondere, auf die Eigenheiten des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens zugeschnittene (Mindest-) Anforderungen an die Ausgestaltung des kantonalen Beschwerdeprozesses zu stellen, hat der Bundesgesetzgeber sodann auch bei der Legiferierung des ATSG Rechnung getragen. In Art. 61 ATSG werden im 3. Abschnitt ("Rechtspflegeverfahren") unter dem Titel "Verfahrensregeln" die entsprechenden bundesrechtlichen Rahmenbedingungen kodifiziert. Die Ordnung des Verfahrens vor kantonalen Beschwerdebehörden bleibt damit zwar weiterhin grundsätzlich den Kantonen überlassen (vgl. etwa die Ausgestaltung des Gerichts, die Verhandlungssprache, die Kriterien zur Bemessung der Parteientschädigung, die Frage, wer kantonale Entscheide zu unterzeichnen hat, etc.), die aber gewisse bundesrechtliche Rahmenvorschriften zu beachten haben (BGE 135 V 353 E. 5.2.1 mit Hinweisen).  
 
4.2.1. Gemäss Art. 61 Ingress ATSG, welche Norm auch für den hier vorliegenden Bereich der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Anwendung gelangt (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 69 IVG), bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht - unter Vorbehalt des hier nicht einschlägigen Art. 1 Abs. 3 VwVG - nach kantonalem Recht. Es hat insbesondere den unter lit. a-i der Norm genannten Anforderungen zu genügen. Lit. f bis Teilsatz 1 ATSG deklariert in diesem Zusammenhang, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festgelegt werden. Ferner hat die obsiegende beschwerdeführende Person laut Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Weitergehende bundesrechtliche Vorschriften zur Auferlegung der Verfahrens- und Parteikosten finden sich im Sozialversicherungsrecht nicht (BGE 142 V 551 E. 8.1; Urteil 9C_666/2018 vom 27. Mai 2019 E. 6.1, in: SVR 2019 IV Nr. 92 S. 306).  
 
4.2.2. Der Kanton Aargau sieht gemäss § 58 Abs. 2 seines Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG/AG; SAR 271.200) hinsichtlich einer Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht vor, dass, wenn das Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt ist, es sich nach den Art. 27-54 und 56-61 ATSG richtet, im Übrigen nach den Regeln über das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren, d.h. nach den in §§ 7 ff. VRPG/AG enthaltenen Verfahrensvorschriften. § 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG/AG hält hierbei fest, dass im Beschwerdeverfahren die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt werden. Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt - so Abs. 3 der Bestimmung - als unterliegende Partei. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Verfahrenskosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu belasten. In gleicher Weise ist in § 32 Abs. 2 VRPG/AG vermerkt, dass im Beschwerdeverfahren die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt werden. Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu belasten (§ 32 Abs. 3 VRPG/AG).  
 
4.3. Als unterliegende Partei im Sinne der weitgehend identischen §§ 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 VRPG/AG gilt, wer entweder durch Rückzug des Rechtsmittels oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird. In diesen Fällen sind die Verfahrenskosten - dem Grundsatz der Verlegung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens nachlebend (vgl. § 31 Abs. 2 respektive § 32 Abs. 2 VRPG/AG) - der unterliegenden Partei aufzuerlegen und ist der obsiegenden beschwerdeführenden Person eine Parteientschädigung zuzusprechen.  
 
4.3.1. Das Bundesgericht hatte im Urteil 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 Gelegenheit, sich zum Gehalt von Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE; SR 173.320.2) zu äussern. Danach werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (E. 3.2 des genannten Urteils). Es hat dabei insbesondere folgendes erwogen (E. 4.2.1) :  
 
Die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens im Sinne von Art. 5 Satz 1 (in Verbindung mit Art. 15) VGKE bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien; unerheblich ist damit, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Behörde unmittelbar zur Abschreibung veranlasst. Zieht die Vorinstanz ihren Entscheid in Wiedererwägung, gilt sie deshalb nur dann als nach Art. 5 VGKE unterliegend, wenn sie ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat (etwa weil sie erkennt, dass dieser von Beginn weg fehlerhaft war) und nicht für den Fall, dass sie dies tut, weil der Umstand, der Anlass zum Einschreiten gegeben hat, durch die Gegenpartei beseitigt worden ist. Letztgenannte Konstellation stellt in Wirklichkeit einen Abstand der Gegenpartei dar, weshalb diese - auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen - als unterliegend anzusehen ist. Ist die Gegenstandslosigkeit in diesem Sinne durch eine Partei bewirkt worden, so ist es nach dem klaren Wortlaut von Art. 5 VGKE irrelevant, wie die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu würdigen gewesen wären. Diese Frage stellt sich erst, wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, d.h. die Ursache dafür ausserhalb der Verantwortlichkeit der Streitbeteiligten liegt. Die für den Entscheid zuständige Einzelrichterin (Art. 23 Abs. 1 lit. b VGG [SR 173.32]) nimmt diesfalls eine summarische Untersuchung der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds vor. 
 
4.3.2. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, weshalb vorliegend in Bezug auf die streitbetroffenen §§ 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 VRPG/AG nicht nach den gleichen Prinzipien zu verfahren sein sollte. Als die Gegenstandslosigkeit verursachend gilt demzufolge namentlich, wenn die Verwaltung während des Beschwerdeverfahrens freiwillig und ohne äusseren Anlass auf ihre bisherige, strittige Position zurückkommt und diese in einer Weise abändert, die materiell zu einer Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führt. Mit anderen Worten ist die Verursachung der Gegenstandslosigkeit der Verwaltung zuzuordnen, wenn sie materiell die Gegenstandslosigkeit dadurch bewirkt, dass sie den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren wiedererwägungsweise nachkommt oder durch ihr Verhalten auf andere Weise das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Person untergehen lässt.  
 
Demgegenüber steht eine Verlegung der Kosten nach dem mutmasslichen Ausgang oder die Belastung des Gemeinwesens aus Billigkeitsgründen grundsätzlich erst zur Diskussion, wenn keine der beteiligten Parteien für die Gegenstandlosigkeit verantwortlich zeichnet. Dies ist etwa der Fall, wenn die von umstrittenen Massnahmen betroffene Person verstirbt (vgl. Urteil 5A_327/2016 vom 1. Mai 2017 E. 3.4.2, nicht publ. in: BGE 143 III 183). 
 
5.  
 
5.1. Vorinstanzlich wurde die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens damit begründet, dass auf Grund der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2022, wonach die rechtskräftig zugesprochenen Leistungen rückwirkend per Oktober 2020 wieder ausgerichtet würden, das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers an der Rechtsverweigerungsbeschwerde, die auf die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zum Erlass eines derartigen Entscheids abgezielt habe, dahingefallen sei.  
 
5.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich ohne Weiteres, dass der vorinstanzliche Prozess nicht "ohne Zutun einer Partei" gemäss §§ 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 VRPG/AG gegenstandslos geworden ist. Vielmehr ist die Beschwerdegegnerin während des hängigen Beschwerdeverfahrens aus eigenem Antrieb wiedererwägungsweise auf ihre Position zurückgekommen und hat - wenn auch formlos (vgl. Schreiben vom 16. Juni 2022) - entschieden, die seit Oktober 2020 sistierten Leistungen lückenlos wieder auszurichten. Durch dieses Vorgehen hat sie "auf andere Weise" im Sinne der erwähnten kantonalen Bestimmungen für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens "gesorgt" bzw. diese materiell selbst und freiwillig verursacht, weshalb sie als unterliegende Partei einzustufen ist. Einen Ermessensspielraum des kantonalen Gerichts dergestalt, dennoch die (mutmasslichen) Prozessaussichten prüfen und gestützt darauf von einem Obsiegen der Beschwerdegegnerin mit entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgehen zu können, gibt es nicht. Das daraus resultierende Ergebnis führt zu einer willkürlichen Verletzung der §§ 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 VRPG/AG, von Art. 61 lit. f bis und g ATSG sowie Art. 69 Abs. 1bis IVG.  
 
Die Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses sind somit aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie eine Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten in diesem Sinne vornehme. 
 
6.  
 
6.1. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1; unter vielen Urteil 9C_434/2021 vom 29. Juni 2022 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
6.2. Die Gerichtskosten sind daher der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat dem Beschwerdeführer ferner eine Parteientschädigung auszurichten.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Beschlusses des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. August 2022 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. November 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl