5D_41/2023 09.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_41/2023  
 
 
Urteil vom 9. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Luzern und Einwohnergemeinde sowie Kirchgemeinden Luzern, 
vertreten durch Steueramt der Stadt Luzern, Hirschengraben 17, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. Januar 2023 (2C 22 107). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der Kanton Luzern, die Einwohnergemeinde sowie die Kirchgemeinden Luzern, vertreten durch das Steueramt der Stadt Luzern, betrieben die A.________ AG mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Luzern vom 21. Juni 2022 für den Betrag von Fr. 6'090.80. Die A.________ AG erhob Rechtsvorschlag.  
 
A.b. Mit Gesuch vom 16. September 2022 beantragten die betreibenden Gläubiger definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung sowie für die Betreibungskosten.  
 
A.c. Mit Entscheid vom 7. November 2022 erteilte das Bezirksgericht Luzern die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang.  
 
B.  
Die A.________ AG führte gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 wurde die A.________ AG zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 450.-- aufgefordert. Da die Zahlung des Vorschusses ausblieb, wurde am 22. Dezember 2022 eine Nachfrist von fünf Tagen gewährt. Die Verfügung wurde am 28. Dezember 2022 zugestellt. Es erfolgte keine Leistung des Kostenvorschusses innert der angesetzten Nachfrist. Mit Entscheid vom 24. Januar 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 1. März 2023 ist die A.________ AG an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt im Wesentlichen, der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 19. Januar 2023 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 3. März wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass des Kostenvorschusses aus besonderen Gründen (Art. 62 Abs. 1 BGG) abgewiesen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid der oberen kantonalen Instanz, die als Rechtsmittelbehörde über ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung befunden hat. Gegen diesen Endentscheid steht die Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 90, Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 75 Abs. 1 BGG). Aufgrund der Höhe des Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG).  
 
1.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2). Will die beschwerdeführende Partei die Verletzung des Willkürverbots geltend machen, reicht es sodann nicht aus, wenn sie die Lage aus ihrer eigenen Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss sie im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2).  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz ist auf die kantonale Beschwerde mangels Leistung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht eingetreten. Gegenstand der bundesgerichtlichen Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzig, ob die Vorinstanz dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat.  
 
2.2. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz begründete die Beschwerdeführerin gemäss der Eingabe vom 6. Januar 2023 die Nichtleistung des Kostenvorschusses mit Verweis auf ein anderes Rechtsöffnungsverfahren (vgl. Verfahren 5D_40/2023); es handle sich um identische Fälle und es genüge, wenn die gemäss Beschwerdeführerin umstrittene Frage der konfiskatorischen Besteuerung einmal behandelt werde. Trotzdem hat die Beschwerdeführerin gegen den Nichteintretensentscheid mangels Leistung eines Kostenvorschusses eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Diese gleicht bis auf die Bezeichnung des Anfechtungsobjektes Wort für Wort der Beschwerde im Verfahren 5D_40/2023. Ansonsten fehlt der Beschwerde ein hinreichender Bezug zum angefochtenen Nichteintretensentscheid. Eine hinreichend begründete Verfassungsrüge bezüglich des Nichteintretens gestützt auf die explizit beabsichtigte Nichtleistung des Kostenvorschusses enthält die Beschwerde denn auch nicht. Eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, dass das Bundesgericht auch den angefochtenen Entscheid aufhebt, sofern ihre Beschwerde im anderen Verfahren erfolgreich ist. Dabei verkennt sie grundlegend das bundesgerichtliche Rechtsmittelsystem sowie die unterschiedlichen Begründungen der beiden vorinstanzlichen Entscheide, die auch eine Vereinigung der Verfahren entgegenstehen.  
 
3.  
Nach dem Gesagten genügt die Beschwerde den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Damit besteht kein Anlass, auf die vorinstanzliche Kostenregelung einzugehen, die nicht unabhängig vom Verfahrensausgang angefochten ist. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die Anträge der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens näher einzugehen. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kanton Luzern und Einwohnergemeinde sowie Kirchgemeinden Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst