1A.123/2006 28.08.2006
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.123/2006 /scd 
 
Urteil vom 28. August 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
1. X.________, 
2. Y.________ AG, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Advokat 
Dr. Pascal Grolimund, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die 
Verfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft 
vom 9. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Staatsanwaltschaft Ulm führt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die deutschen Staatsangehörigen A.________ und B.________ - beides Mitarbeiter der Waffen herstellenden Firma Z.________ GmbH - wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Aussenwirtschaftsgesetz (illegale Ausfuhr). Mit Begehren vom 5. April 2005, ergänzt am 6. Oktober 2005, ersuchte die Staatsanwaltschaft Ulm die Schweiz um Rechtshilfe. Im Ersuchen wird den Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: 
 
Wegen möglicher Menschenrechtsverletzungen habe das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle keine Genehmigungen für den Export bestimmter Waffen, unter anderem für die Pistolen "C.1________" und "C.2________", nach Guatemala erteilt. Dies sei den Beschuldigten bekannt gewesen. Gleichwohl hätten sie im Sommer 2003 in Kenntnis des Endverbleibs der Waffen in Guatemala 230 Pistolen "C.1________" und 20 "C.2________" über die Schweizer Firma Y.________ AG und die tschechische Firma D.________ Ltd. an die Firma E.________ S.A nach Guatemala exportiert. Insbesondere habe A.________ hierzu dem guatemaltekischen Käufer vorgeschlagen, die Waffen zur Umgehung der deutschen Ausfuhrbestimmungen aufgrund eines zu diesem Zwecke mit X.________, Geschäftsführer der Y.________ AG, vereinbarten Zwischenverkaufes an die Y.________ AG zu liefern. Diese habe die Waffen dann vereinbarungsgemäss an die Firma D.________ Ltd. weiterverkauft, welche ihrerseits die Waffen - mit einer tschechischen Exportgenehmigung - an die E.________ S.A nach Guatemala weitergeliefert habe. Die Firmen in der Schweiz und Tschechien seien nur eingeschaltet worden, um das deutsche Exportverbot zu umgehen. 
 
Im Laufe der ursprünglich einzig wegen dieses Exportgeschäfts geführten Ermittlungen habe sich überdies der Verdacht ergeben, dass A.________ in Absprache mit X.________ in den Jahren 2002 bis 2004 sieben von den deutschen Behörden nicht genehmigte Exporte einer grossen Zahl von Waffen über die Y.________ AG in die Dominikanische Republik durchgeführt habe. Auch hier seien die deutschen Behörden in gleicher Weise über den angeblichen Endverbleib der Waffen in der Schweiz getäuscht worden. Damit bestehe auch insoweit der Verdacht der Widerhandlung gegen das Aussenwirtschaftsgesetz. 
 
Die Staatsanwaltschaft Ulm ersuchte um Übermittlung folgender Unterlagen: 
- Protokolle der Vernehmung von X.________; 
- soweit für das deutsche Ermittlungsverfahren von Bedeutung auch Protokolle der Vernehmung des weiteren Geschäftsführers der Y.________ AG, F.________; 
- Kopien der bei der Y.________ AG erhobenen Unterlagen, welche die erwähnten Exportgeschäfte betreffen, insbesondere Lieferscheine und Rechnungen; 
- Schriftverkehr der Mitarbeiter der Y.________ AG - auch per E-Mail mit Mitarbeitern der D.________ Ltd. oder den Beschuldigten und anderen Mitarbeitern der Z.________ GmbH; 
- weitere zur Beurteilung der in Frage stehenden Umgehungsgeschäfte sachdienliche Unterlagen. 
B. 
Mit Verfügung vom 16. Juni 2005 trat die Schweizerische Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein. 
 
Die Bundesanwaltschaft führte ihrerseits bereits ein Ermittlungsverfahren gegen X.________ und F.________ wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden X.________ und F.________ einvernommen; überdies wurden in den Räumlichkeiten der Y.________ AG und von X.________ Unterlagen beschlagnahmt. 
 
In der Eintretensverfügung beauftragte die Bundesanwaltschaft die Bundeskriminalpolizei, die im schweizerischen Ermittlungsverfahren beschlagnahmten Unterlagen zu sichten und auf deren Rechtshilferelevanz hin auszusondern. 
C. 
Mit Schlussverfügung vom 9. Mai 2006 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe im Einzelnen bezeichneter Unterlagen an die ersuchende Behörde an. Dabei geht es um Unterlagen, welche die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Waffengeschäfte betreffen; im Weiteren um die Protokolle der Einvernahmen von X.________ vom 16. März sowie vom 16. und 27. Juni 2005. 
D. 
X.________ und die Y.________ AG führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Schlussverfügung aufzuheben. 
E. 
Die Bundesanwaltschaft hat Gegenbemerkungen eingereicht mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Das Bundesamt für Justiz hat sich ebenfalls vernehmen lassen. Es beantragt, auf die Beschwerde sei einzutreten, soweit Unterlagen aus Hausdurchsuchungen herausgegeben werden; soweit auf die Beschwerde eingetreten werden könne, sei sie abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Anwendbar ist ferner das Übereinkommen Nr. 141 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (Geldwäschereiübereinkommen; GwÜ; SR 0.311.53), das für die Schweiz am 1. September 1993 und für Deutschland am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, kommt das schweizerische Landesrecht - namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV, SR 351.11) - zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). 
1.2 Gegen die angefochtene Verfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 80g Abs. 1 IRSG zulässig. 
1.3 
1.3.1 Nach Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. 
 
Nach der Rechtsprechung liegt ein schutzwürdiges Interesse nicht schon dann vor, wenn jemand irgend eine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt nicht (BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung erkennt die Beschwerdebefugnis demjenigen zu, der sich persönlich einer Durchsuchung oder Beschlagnahme unterziehen muss (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d/aa S. 164, mit Hinweisen). Wie Art. 9a lit. b IRSV insoweit präzisiert, gelten bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter als persönlich und direkt betroffen. Nicht zur Beschwerde befugt ist dagegen der Verfasser von Schriftstücken, die im Besitze eines Dritten beschlagnahmt werden (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Der Zeuge kann gegen die Übermittlung des Protokolles Beschwerde erheben, soweit die darin enthaltenen Angaben ihn selber betreffen oder er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a S. 109/110). 
1.3.2 Der vorliegende Fall weist eine Besonderheit auf: Die von der Schlussverfügung erfassten Unterlagen wurden nicht im Rechtshilfeverfahren erhoben, sondern im schweizerischen Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 und F.________. Entsprechend wurden die Beschwerdeführer im Rechtshilfeverfahren keinen Massnahmen unterworfen. Der Beschwerdeführer 1 musste nicht im Rechtshilfeverfahren aussagen und die Protokolle befanden sich nicht in seinem Besitz. Entsprechend wurden sie nicht bei ihm herausverlangt. Ebenso wurden im Rechtshilfeverfahren keine Unterlagen beschlagnahmt, sondern lediglich bereits beschlagnahmte Unterlagen beigezogen. Es stellt sich die Frage, inwieweit die Beschwerdeführer unter diesen Umständen unmittelbar von einer Rechtshilfemassnahme betroffen sind. 
 
Im Urteil 1A.186/2005 vom 9. Dezember 2005 ging es um einen vergleichbaren Fall. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich als Rechtshilfebehörde ordnete die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme des damaligen Beschwerdeführers als Zeuge an die ersuchende Behörde an. Die Einvernahme hatte nicht im Rechtshilfeverfahren stattgefunden, sondern vorher in einem schweizerischen Strafverfahren gegen einen Dritten. Das Obergericht des Kantons Zürich verneinte die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers unter anderem mit der Begründung, es fehle an der unmittelbaren Betroffenheit. Das Bundesgericht erkannte darin keine Bundesrechtsverletzung. Es erwog, übermittelt werden solle das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Bezirksanwaltschaft III des Kantons Zürich. Der Beschwerdeführer sei damals als Zeuge nicht im Rechtshilfeverfahren befragt worden, sondern im von der Bezirksanwaltschaft III geführten Strafverfahren gegen einen Dritten. Entsprechend habe die Staatsanwaltschaft I das Protokoll bei der Bezirksanwaltschaft III herausverlangt. Der Beschwerdeführer sei im Rechtshilfeverfahren somit von keiner Massnahme unmittelbar betroffen gewesen. Das Protokoll der Einvernahme habe sich nicht in seinem Besitz befunden und er sei folglich nicht gezwungen worden, es herauszugeben. Ebenso wenig habe er im Rechtshilfeverfahren als Zeuge aussagen müssen. Auch insoweit sei er keiner Rechtshilfemassnahme unterworfen worden. Die angeführte Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation des Zeugen beziehe sich auf denjenigen, der im Rechtshilfeverfahren aussagen müsse (BGE 121 II 459 E. 2c S. 461). Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen. Er sei somit durch die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls lediglich mittelbar betroffen. Es verhalte sich bei ihm wie dort, wo ein Schriftstück, dessen Verfasser jemand sei, bei einem Dritten erhoben werde. Diesfalls sei der Verfasser nicht zur Beschwerde befugt. Dass der Beschwerdeführer die Angaben vor der Bezirksanwaltschaft III nicht eigenhändig niedergeschrieben habe, sondern diese von einem Dritten protokolliert worden seien, könne keinen Unterschied machen (E. 1.3.3; vgl. ebenso die entsprechenden Erwägungen im konnexen Urteil 1A.187/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 1.3.3). 
 
Im Urteil 1A.154/2003 vom 25. September 2003 ordnete die Rechtshilfebehörde ebenfalls die Herausgabe von Unterlagen an den ersuchenden Staat an, die in einem separaten schweizerischen Strafverfahren erhoben worden waren. Der damalige Beschwerdeführer wandte sich insbesondere gegen die Herausgabe der Protokolle seiner Einvernahmen im Strafuntersuchungsverfahren und von Protokollen der gegen ihn angeordneten Telefonüberwachung. Das Bundesgericht erachtete es als fraglich, ob die Beschwerdelegitimation gegeben sei. Es liess dies offen, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen war (E. 2.4). 
 
Im Urteil 1A.210/1998 vom 1. Februar 1999 liess es in einem ähnlichen Fall aus dem gleichen Grunde die Frage der Beschwerdelegitimation offen (E. 1b/bb). 
1.3.3 Im Lichte dieser Entscheide ist es fraglich, ob und wieweit auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden kann. Das Bundesamt für Justiz ist der Auffassung, die Beschwerdelegitimation sei in Fällen wie hier zu bejahen, soweit die in Frage stehenden Unterlagen den Geheimbereich betreffen. Wie es sich damit verhält und ob die angeführte Rechtsprechung gegebenenfalls in diesem Sinne zu präzisieren sei, braucht hier nicht vertieft zu werden. Denn wollte man auf die Beschwerde eintreten, wäre sie aus den folgenden Erwägungen jedenfalls unbegründet. 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführer rügen (S. 7 f.) eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie bringen dazu zunächst vor, die Bundesanwaltschaft habe ihrem Vertreter vor der Schlussverfügung einen Ordner zugestellt, der die Dokumente enthalte, die Gegenstand der Rechtshilfeleistung bildeten. Diesbezüglich bestehe kein Grund zur Klage. Die unkomplizierte Vorgehensweise der Bundesanwaltschaft sei vielmehr zu begrüssen. Nach der Schlussverfügung sollen der ersuchenden Behörde jedoch auch die Protokolle der Einvernahmen des Beschwerdeführers 1 herausgegeben werden. Darin hätten die Beschwerdeführer vor der Schlussverfügung keine Einsicht erhalten. 
 
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann offen bleiben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (S. 8 Ziff. 24) - im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde heilbar (BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 f., 117 Ib 64 E. 4 S. 87, mit Hinweisen; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 307). Die Beschwerdeführer wussten jedenfalls aufgrund der Schlussverfügung, dass auch die Protokolle der Einvernahmen des Beschwerdeführers 1 vom 16. März sowie 16. und 27. Juni 2005 an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Sie hatten Gelegenheit, sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Rechtshilfe umfassend zu äussern. Dies gilt auch in Bezug auf die Herausgabe der Einvernahmeprotokolle. Da der Beschwerdeführer 1 einvernommen wurde, weiss er, worum es dabei ging. 
 
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre somit im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedenfalls geheilt worden. Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt unbehelflich. 
2.2 
2.2.1 Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, Ziffer 2 des Dispositivs der Schlussverfügung stimme nicht vollständig mit den ihnen im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung gestellten Unterlagen überein. Dies zeige sich schon bei der Nummerierung (Reihenfolge) und Bezeichnung der Abgriffe. Alsdann seien aber auch die Inhalte der einzelnen Abgriffe nicht deckungsgleich. So sei etwa in der Schlussverfügung von 7 Seiten Rechnungstexte und 3 Rechnungen die Rede (Abgriff 5), wo die zur Verfügung gestellte Dokumentation lediglich 5 Seiten (und zwei Rechnungen) enthalte. Weiter sei nicht erkennbar, ob die Inhalte in Abgriff 4 und 5 gemäss Schlussverfügung (56 bzw. 63 Seiten) so auch den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht worden seien. Die Seitenzahlen stimmten in keiner Weise mit den Unterlagen überein, welche die Beschwerdeführer zur Einsicht erhalten hätten. Sie hätten Anspruch auf Einsicht genau in die Akten, die nach Deutschland übermittelt werden sollen. Alles andere begründe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 
2.2.2 Die Bundesanwaltschaft hat den Beschwerdeführern einen grauen Ordner mit den Unterlagen, die an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollten, zur Einsichtnahme zugestellt. Er befindet sich in Beschwerdebeilage 7. 
 
Die Bundesanwaltschaft räumt in der Vernehmlassung ein, dass nicht alle Abgriffe des den Beschwerdeführern zugestellten Ordners mit den in der Schlussverfügung aufgeführten Abgriffen übereinstimmen; es handle sich diesbezüglich zugegebenermassen um einen administrativen Fehler beim Ablegen der Unterlagen, wobei lediglich die Reihenfolge der Abgriffe etwas geändert worden sei. 
 
Die Bundesanwaltschaft hat dazu in der Vernehmlassung eine Tabelle erstellt, welche die Ablage gemäss Schlussverfügung einerseits und jene gemäss Akteneinsicht anderseits wiedergibt. Überprüft man diese Tabelle, so ergibt sich, dass die Beschwerdeführer Einsicht in sämtliche bei den Beschlagnahmen erhobenen Unterlagen erhielten, die der ersuchenden Behörde nach der Schlussverfügung herausgegeben werden. So sind insbesondere die in der Schlussverfügung aufgeführten 3 Rechnungen der Z.________ GmbH an die Beschwerdeführerin 2 im Zeitraum vom 24. Oktober 2002 bis 26. Juli 2004 (insgesamt 7 Seiten) in dem den Beschwerdeführern zugestellten Ordner enthalten einerseits in Abgriff 4 (5 Seiten) und anderseits in Abgriff 5 (2 Seiten). Abgriff 4 der Schlussverfügung (56 Seiten) sodann entspricht in dem den Beschwerdeführern zugestellten Ordner Abgriff 3. Die Unterlagen in Abgriff 5 gemäss Schlussverfügung (63 Seiten) sind enthalten in Abgriff 5 des den Beschwerdeführern zugestellten Ordners. Aus Abgriff 5 des den Beschwerdeführers übermittelteten Ordners hat die Bundesanwaltschaft jedoch nach einer zweiten Sichtung verschiedene Unterlagen entfernt (in der in der Vernehmlassung enthaltenen Tabelle fett hervorgehoben), weil diese bereits in anderen Abgriffen in Kopie vorhanden waren oder als nicht rechtshilferelevant beurteilt wurden. 
 
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit auch in diesem Punkt zu verneinen. Einzuräumen ist allerdings, dass die Bundesanwaltschaft durch den von ihr zugegebenen administrativen Fehler bei der Ablage der herauszugebenden Unterlagen die Übersicht erschwert hat. Die Beschwerdeführer konnten sich daher im vorliegenden Punkt zur Beschwerde veranlasst sehen. Dies wird beim Kostenentscheid zu berücksichtigen sein. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Ausfuhren der Beschwerdeführerin 2 in die Dominikanische Republik seien mit Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) erfolgt. Daher fehle es insoweit am Erfordernis der doppelten Strafbarkeit. 
3.2 Gemäss dem aufgrund des entsprechenden schweizerischen Vorbehaltes anwendbaren Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR setzt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen voraus, dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist. Die Prüfung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht umfasst in analoger Anwendung von Art. 35 Abs. 2 IRSG die objektiven Tatbestandsmerkmale, unter Ausschluss der besonderen Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen des schweizerischen Rechts (BGE 124 II 184 E. 4b; 122 II 422 E. 2a; 118 Ib 448 E. 3a mit Hinweisen). Selbst in der Beziehung mit Staaten, die mit der Schweiz durch das EUeR verbunden sind, und entgegen dem Eindruck, den der Wortlaut des Vorbehaltes zu Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR erwecken könnte, beschränkt sich die Schweizer Behörde auf die Prüfung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht; ob die im ersuchenden Staat verfolgte Tat überdies nach dem Recht jenes Staates strafbar sei, hat sie nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 II 184 E. 4b). Davon wird nur abgewichen, wenn sich aus dem Ersuchen klar ergibt, dass die verfolgten Taten im ersuchenden Staat offensichtlich nicht strafbar sind, und deshalb das Ersuchen als missbräuchlich erscheint (vgl. Zimmermann, a.a.O., S. 396 N. 349). Es ist nicht erforderlich, dass die im Ersuchen geschilderten Handlungen in den Gesetzgebungen der beiden Staaten die gleiche rechtliche Qualifikation erfahren, dass sie denselben Strafbarkeitsvoraussetzungen unterliegen oder mit gleichwertigen Strafen bedroht sind. Es genügt, dass die Handlungen in beiden Staaten Straftaten darstellen, die üblicherweise zu internationaler Zusammenarbeit Anlass geben (BGE 124 II 184 E. 4b/cc; 117 Ib 337 E. 4a; 112 Ib 225 E. 3c mit Hinweisen). 
 
Nach der Rechtsprechung hat sich die ersuchte Behörde beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 118 Ib 111 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c mit Hinweisen). 
3.3 Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche den geschilderten Sachverhalt sofort entkräfteten, enthält das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Ulm nicht. Die schweizerischen Behörden sind deshalb daran gebunden. 
 
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Ausfuhren der Beschwerdeführerin 2 in die Dominikanische Republik seien mit Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft erfolgt, berufen sie sich auf einen Sachverhalt, der im Rechtshilfeersuchen keine Stütze findet. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. 
 
Im Übrigen geht es nicht darum, wieweit sich der Beschwerdeführer 1 oder F.________ für den im schweizerischen Strafverfahren zu untersuchenden Sachverhalt nach hiesigem Recht strafbar gemacht haben. Dies wird im schweizerischen Strafverfahren zu klären sein. Es geht vielmehr darum, ob sich die im deutschen Verfahren Angeschuldigten nach schweizerischem Recht strafbar gemacht hätten, wenn sie die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Taten in der Schweiz begangen hätten (BGE 124 II 184 E. 4b/cc S. 188, 118 Ib 543 E. 3b/aa S. 546; Zimmermann, a.a.O., S. 397 N. 352). Insoweit beschränkt sich die schweizerische Rechtshilfebehörde auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 124 II 184 E. 4b/cc S. 188). 
3.4 Gemäss Art. 2 lit. d des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (KMG; SR 514.51) bedarf die Ausfuhr von Kriegsmaterial einer Bewilligung des Bundes. Nach Art. 5 KMG gelten Waffen als Kriegsmaterial (Abs. 1 lit. a). Der Bundesrat bezeichnet das Kriegsmaterial in einer Verordnung (Abs. 3). Nach Anhang 1 der Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (KMV; SR 514.511) stellen unter anderem Hand- und Faustfeuerwaffen jeglichen Kalibers Kriegsmaterial dar. 
 
Gemäss Art. 33 Abs. 1 KMG wird bestraft, wer vorsätzlich in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig macht (lit. b); wer an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt (lit. d). 
 
Nach den verbindlichen Schilderungen im Rechtshilfeersuchen haben die im deutschen Verfahren Angeschuldigten die dortigen Behörden über den Endverbleib der Waffen in der Schweiz getäuscht; in Wirklichkeit waren die Waffen für den Export nach Guatemala bzw. in die Dominikanische Republik bestimmt. Hätten die Angeschuldigten die ihnen vorgeworfenen Taten in der Schweiz begangen, hätten sie sich prima facie nach den dargelegten Tatbestandsvarianten von Art. 33 Abs. 1 KMG strafbar gemacht. Die beidseitige Strafbarkeit ist deshalb gegeben (vgl. ebenso Urteil 1A.217/2002 vom 18. November 2002 E. 4.1, wo das Bundesgericht Art. 33 KMG in einem ähnlichen Fall als offensichtlich anwendbar erachtet hat). Ob, wie die Bundesanwaltschaft dafürhält, überdies eine Widerhandlung nach Art. 33 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) anzunehmen gewesen wäre, kann offen bleiben. 
 
Die Beschwerde erweist sich danach auch im vorliegenden Punkt als unbegründet. 
4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
Da die Beschwerdeführer unterliegen, tragen sie die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Wie dargelegt, ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführer wegen der geänderten Ablage der herauszugebenden Dokumente in jenem Punkt zur Beschwerde veranlasst sehen konnten. Es wird deshalb eine reduzierte Gerichtsgebühr erhoben. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. August 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: