1A.41/2007 30.08.2007
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.41/2007 /wim 
 
Urteil vom 30. August 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
I.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg, 
Postfach 156, 1702 Fribourg, 
Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg, 
Postfach 56, 1702 Freiburg. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland - B 153'548, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 28. März 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 2. September 2004 führte der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg im Rahmen des gegen U.________, Verwaltungsrat der I.________ AG, geführten Strafverfahrens bei dieser Gesellschaft eine Hausdurchsuchung durch. Dabei wurden Unterlagen bzw. Informatikdateien der J.________ AG und der K.________ AG, welche von der I.________ AG verwaltet werden, beschlagnahmt. 
 
In den Monaten November/Dezember 2004 ersuchte die Staatsanwaltschaft Mannheim/D verschiedene Kantone um Rechtshilfe für ein bei ihr hängiges Ermittlungsverfahren gegen B.Z.________ und dessen Bruder A.Z.________ sowie weitere Personen wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Lauterkeits- und das Steuerrecht. Am 31. Januar 2005 bestimmte das Bundesamt für Justiz den Kanton Freiburg zum Leitkanton. Die Staatsanwaltschaft Mannheim ersuchte die schweizerischen Behörden um Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen, Herausgaben von Bankunterlagen, Kontensperren und Einvernahmen. 
 
Mit Verfügungen vom 13. Januar und 1. Februar 2005 trat der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg auf die Rechtshilfeersuchen ein und ordnete verschiedene Untersuchungshandlungen an. Unter anderem verfügte, die anlässlich der Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der I.________ AG sichergestellten Informatikdateien seien zu kopieren, sofern sie im Zusammenhang mit der Familie Z.________ oder einer von ihr beherrschten Firma stünden. In der Folge ergänzten die deutschen Behörden ihre Rechtshilfeersuchen mehrmals. Namentlich ersuchten sie am 19. August 2005 darum, die bei der I.________ AG im Rahmen der Untersuchung gegen die J.________ AG, welche B.Z.________ zuzurechnen sei, beschlagnahmten Unterlagen herauszugeben. Gleichzeitig ersuchten die deutschen Behörden um Herausgabe aller Akten mit Bezug auf die K.________ AG, welche ebenfalls B.Z.________ zuzurechnen sei. 
B. 
Mit Schlussverfügung vom 16. August 2006 hiess der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 24. November 2004 mitsamt Ergänzungen gut. In Ziffer 7 der Schlussverfügung ordnete er Folgendes an: 
"Der Informatikspezialist der Kantonspolizei Freiburg/CH wird beauftragt, vor der Herausgabe von sämtlichen sichergestellten elektronischen Daten zuhanden der ersuchenden Behörde einen Datenträger zu erstellen. Dieser hat zu umfassen: 
 
7.1 sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchungen im Rahmen des internationalen Rechtshilfeersuchens beschlagnahmten elektronischen Daten; 
 
7.2. eine Kopie des anlässlich der Hausdurchsuchung bei der I.________ AG sichergestellten Ordners 'J.________ AG'; 
 
7.3. eine Kopie des anlässlich der Hausdurchsuchung bei der I.________ AG sichergestellten Ordners 'K.________ AG'. 
 
Der so erstellte Datenträger wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Schlussverfügung an die ersuchende Behörde übermittelt." 
C. 
Die von der I.________ AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg (Strafkammer) am 28. März 2007 ab, soweit es darauf eintrat. 
D. 
Gegen das Urteil des Kantonsgerichtes führt die I.________ AG "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie Verfassungsbeschwerde". Sie beantragt, auf die Beschwerde sei einzutreten; es sei ihr nach Art. 43 BGG eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung einzuräumen. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid des Kantonsgerichtes aufzuheben; das Rechtshilfeersuchen vom 24. November 2004 mitsamt Ergänzungen sei aufzuheben, soweit es die elektronischen Daten der Beschwerdeführerin betreffe; subsidiär sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, die herauszugebenden elektronischen Daten, welche bei der Beschwerdeführerin beschlagnahmt worden seien, spezifisch zu bezeichnen. 
E. 
Das Kantonsgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Der Untersuchungsrichter beantragt unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. 
Das Bundesamt für Justiz beantragt unter Hinweis auf die seines Erachtens zutreffenden Erwägungen der kantonalen Instanzen die Abweisung der "Verwaltungsgerichtsbeschwerde". 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Untersuchungsrichter hat die Schlussverfügung vor dem 1. Januar 2007 erlassen. Gemäss Art. 110b IRSG richtet sich daher das Beschwerdeverfahren nach dem bisherigen Recht. Gegen das angefochtene Urteil ist - wie in der Sache zutreffend auch das Bundesamt für Justiz annimmt - die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (BGE 1C_53/2007 vom 29. März 2007 E. 1.2). 
 
Die Eingabe der Beschwerdeführerin genügt den Frist- und Formvorschriften der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie ist als solche entgegenzunehmen. 
1.2 Die Bestimmungen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. OG) sehen keine Möglichkeit der Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung vor. Der entsprechende, auf den hier nicht anwendbaren Art. 43 BGG gestützte Antrag ist daher abzuweisen. 
2. 
Die Vorinstanz verneinte die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, soweit diese sich gegen Ziffer 7.1 des Dispositivs der Schlussverfügung richtete. 
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, damit sei die Vorinstanz in Willkür verfallen und habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (formelle Rechtsverweigerung). 
 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Nach Ziffer 7 der Schlussverfügung werden die in Ziffer 7.1 bis 7.3 erwähnten Daten an die ersuchende Behörde herausgegeben. Nach Ziffer 7.1 geht es dabei zunächst um sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchungen im Rahmen des internationalen Rechtshilfeersuchens beschlagnahmten elektronischen Daten. Wie die Vorinstanz (S. 3 f.) ohne Bundesrechtsverletzung ausführt, sind bei der Beschwerdeführerin im Rahmen des internationalen Rechtshilfeersuchens keine Daten beschlagnahmt worden. Eine Beschlagnahme von Daten erfolgte bei der Beschwerdeführerin vielmehr am 2. September 2004 - vor Einreichung des Rechtshilfeersuchens - im vom Untersuchungsrichter gegen U.________ geführten Strafverfahren. Soweit in Ziffer 7.1 der Schlussverfügung die Herausgabe von Daten an die ersuchende Behörde angeordnet wird, kann es sich somit nicht um solche handeln, welche bei der Beschwerdeführerin beschlagnahmt worden sind. Damit ist diese insoweit von der Schlussverfügung nicht unmittelbar betroffen und war nach Art. 80h lit. b IRSG nicht zur Beschwerde befugt (vgl. BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d/aa S. 164, mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat weder das Willkürverbot noch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, wenn sie insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. 
 
Soweit nach Ziffer 7 der Schlussverfügung Daten an die ersuchende Behörde herausgegeben werden, die bei der Beschwerdeführerin sichergestellt worden sind, handelt es sich um die Ordner "J.________ AG" und "K.________ AG". Die Beschwerdeführerin weiss, worum es dabei geht. Einzig insoweit hat sich die Vorinstanz materiell zu den Einwänden der Beschwerdeführerin geäussert und diese als unbegründet beurteilt. Die Erwägungen der Vorinstanz dazu, auf die verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. 
3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach 
Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg (Strafkammer) sowie dem Bundesamt für Justiz (Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. August 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: