9C_726/2013 25.10.2013
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_726/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, vertreten durch 
Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,  
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Massnahme beruflicher Art, Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. September 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass S.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. September 2013 (betreffend berufliche Massnahmen)erhoben und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung und der unentgeltlichen Verbeiständung) gestellt hat, 
 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid, welcher die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Thurgau zurückweist, um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen), 
 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG), 
 
dass die Vorinstanz die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 80 % (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 125 V 146 E. 2a-c S. 148 ff.) für anwendbar erklärt sowie die angestammte Tätigkeit bestimmt hat, was zwar die IV-Stelle bindet, von der Beschwerdeführerin aber im Rahmen des neuen Verfahrens bestritten werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG), weshalb insoweit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegt (Urteile 9C_598/2010 vom 2. August 2010; 9C_34/2009 vom 24. Februar 2010 E. 3.3, in: SVR 2010 IV Nr. 61 S. 186), 
 
dass dies auch für die Frage gilt, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist, 
 
dass die Beschwerdeführerin die Rückweisung als solche - zu Recht - nicht anficht (BGE 139 V 99) und im Übrigen nicht darlegt, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sein sollen (Urteile 4A_196/2007 vom 5. Dezember 2008 E. 2.4; 9C_613/2007 vom 23. Oktober 2007 E. 3.1), 
 
dass die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG erledigt wird, 
 
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Oktober 2013 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer