9C_334/2017 26.06.2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_334/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Juni 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 12. Mai 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Kostenbefreiung und der unentgeltlichen Verbeiständung, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich die Beschwerde gegen einen auf mehreren selbstständigen Begründungen (Hauptbegründung betreffend Revisionsgrund; Eventualbegründung betreffend invalidisierenden Gesundheitsschaden) beruhenden kantonalen Entscheid richtet, wobei die Begründungen je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, anhand jeder dieser Begründungen nach Massgabe der gesetzlichen Erfordernisse eine Rechtsverletzung darzutun ist (BGE 138 I 97 E. 4.1.4 S. 100 mit Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführer einen Revisionsgrund (Art. 17 ATSG) mit Verweis auf einen erlittenen cerebrovaskulären Insult und die "Rollstuhlpflichtigkeit" als "erstellt" postuliert, 
dass er dabei mit keinem Wort auf die Hauptbegründung der Vorinstanz eingeht, wonach gestützt auf das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 17. Februar 2014 ein Revisionsgrund trotz der im Vordergrund stehenden, "nach Überzeugung des Versicherten" zwischenzeitlich eingetretenen weitgehenden Immobilisation und dem Schlaganfall mit weitgehend remittierten Folgen nicht vorliege, und er folglich nicht aufzeigt, inwiefern diese für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatsachenfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend sein soll, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), indessen von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Juni 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer